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Hegglin Peter · Ständerat · 2021-09-20

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-20

Wortprotokoll

Wir haben heute die schwierige Aufgabe, zu versuchen, die Spannung zwischen dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz der körperlichen Integrität und den moralischen Pflichten zur Lebensrettung und Hilfeleistung durch Organspenden mittels politisch-rechtlicher Bestimmungen aufzulösen und zu regeln. Unser Staat schützt jede Person davor, auf ihren Nutzen für andere oder für die Allgemeinheit reduziert zu werden. Das gilt für lebende wie auch für sterbende oder verstorbene Mitmenschen. Zur Organspenderin wird eine Person nur dann, wenn sie freiwillig und selbstbestimmt auf ihr fundamentales Recht auf ihre körperliche Integrität über den Tod hinaus verzichtet. Der Körper einer sterbenden oder verstorbenen Person ist kein unpersönliches Allgemeingut, über das Staat und Gesellschaft einfach so verfügen können. Eine Organspende ist die persönlich zu verantwortende Ausnahme von der Regel der persönlichen Unantastbarkeit einer jeden Person.

Die aktive, selbstbestimmte und freiwillige Spende schützt nicht nur die Personen, deren Organe benötigt werden, sondern auch die Personen, die ein Organ erhalten, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die ein Organ ex- und implantieren, sowie die Angehörigen. Auch eine Person, die ein Organ erhält, muss davon ausgehen können, dass die Organspende dem ausdrücklichen Willen der spendenden Person entsprochen hat. Nur wenn sie mit guten Gründen annehmen kann, dass der eigene Lebenswunsch mit dem Willen der spendenden Person übereinstimmt, kann das fremde Organ zum eigenen werden. Die spendende Person darf mit der Spende auch keinen wirtschaftlichen Gewinn machen, indem sie z. B. ihre Organe zum Verkauf anbietet.

Umfragen zeigen, dass rund 80 Prozent der befragten Personen bereit sind, ihre Organe nach dem Tod zu spenden, und dass 63 Prozent eine diesbezügliche Änderung der Verfassung unterstützen würden. Gleichzeitig haben aber weniger als 10 Prozent der Personen im Todesfall einen Organspenderausweis. Das führt zu langen Wartelisten für Organe. Der Mangel an Spenderorganen in der Schweiz ist ausgeprägt. Im Durchschnitt der letzten Jahre warteten z. B. drei- bis viermal mehr Personen auf Herztransplantationen, als solche ausgeführt werden konnten; dies, obwohl die Schweizer Bevölkerung der Organspende mehrheitlich positiv gegenübersteht. Das mag an der heute geltenden Zustimmungsregelung liegen. Oft fehlt eine dokumentierte Willensäusserung der verstorbenen Person, sodass die Angehörigen sich gegen eine Organspende entscheiden. Massnahmen, die geeignet sind, diesen Mangel zu beheben, sind deshalb zu begrüssen. Allerdings müssen diese Massnahmen anerkannten ethischen Prinzipien genügen. Im Fall der Organspende ist das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit der spendenden Person in jedem Fall zu respektieren.

Das Recht auf Selbstbestimmung ist gewahrt, wenn eine Zustimmung des Organspenders vorliegt. Der Wechsel von der heute geltenden Zustimmungslösung hin zur engen Widerspruchslösung, so wie es die Volksinitiative vorsieht, würde von der Annahme ausgehen, dass jede Person in der Schweiz im Todesfall einer Organspende grundsätzlich zustimmt, sofern sie zu Lebzeiten nicht ihren Widerspruch geäussert hat. Eine solche Annahme ist nicht vertretbar. Ein Schweigen kann nicht automatisch Zustimmung bedeuten. Ein fehlender Widerspruch kann auf Nichtinformiertheit über die Organspenderegeln zurückzuführen sein oder darauf, dass eine Person vergessen hat, sich in das Register einzutragen, oder auf ein Verdrängen, weil sie sich mit den Themen nicht auseinandersetzen wollte.

Der Automatismus der engen Widerspruchslösung ist nicht hinnehmbar und gleicht eher einem bevormundenden und autokratischen Verhalten, einem staatlichen Zugriff auf die persönliche Integrität. Der einzelne Mensch verkommt fast zu einem Ersatzteillager, bei welchem man sich bedienen kann. Mit einer engen Widerspruchslösung wären Fälle denkbar, bei denen Organspenden erfolgen würden, für die tatsächlich keine Zustimmung vorliegt. Die Initiative ist aus diesen Gründen zur Ablehnung zu empfehlen.

Wie kann jetzt aber die Bereitschaft zur Organspende besser erfasst und auch erhöht werden? Ich ging mit der Empfehlung der Nationalen Ethikkommission in die Kommissionsberatungen. Die Nationale Ethikkommission hat sich in einer interessanten und ausführlichen Stellungnahme im Jahre 2019 zur Organspende geäussert. Sie kommt bei der Gewichtung der verschiedenen Modelle zum Schluss, dass die Erklärungsregelung dem körperlichen Selbstbestimmungsrecht - dem Recht, über das Schicksal der eigenen Organe nach dem [PAGE 870] Tode zu entscheiden - am besten Rechnung trage. Allenfalls könne eine Erklärungsregelung mit einer erweiterten Zustimmungsregelung kombiniert werden.

Gerne hätte ich die Erklärungsregelung unterstützt und weiterverfolgt, würde sie doch die klare Haltung des Spenders zum Ausdruck bringen und die engeren Verwandten im Moment des Ablebens von einer Entscheidung entbinden. Nur, die Umsetzung erweist sich als schwieriger und dürfte kaum zu mehr selbstbestimmten Organspenden führen. Wie sollen denn die Leute erreicht werden, um eine entsprechende Erklärung abzugeben? Müsste der Staat alle Einwohnerinnen und Einwohner anschreiben und sie zur Erklärung auffordern? Oder wären die Leute bei einer Erneuerung des Passes und der ID von der Verwaltung aufzufordern, diese Erklärung abzugeben, ebenso bei einem Arztbesuch? Müssten diese Fragen bei allen anderen Behördengängen gestellt werden? Würden dadurch mehr Leute animiert werden, eine solche Erklärung abzugeben, oder würde es gar das Gegenteil bewirken? Es wäre keine plausible und vertretbare Lösung, um das anvisierte Ziel zu erreichen.

Ich trage deshalb das Modell der Kommissionsmehrheit mit. Dieses Modell bringt leichte Verbesserungen. Mit der erweiterten Widerspruchslösung kann das Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleiben. Wer im Moment des Ablebens keine Organe spenden möchte, soll dies neu festhalten müssen. Wurde dies nicht getan - es gibt immer Menschen, die das Thema verdrängen -, wären die nächsten Angehörigen gefordert. Sie müssten entscheiden, und sie müssten in ihrer Entscheidung den Willen der verstorbenen Person berücksichtigen und respektieren. Das heisst, sie müssten bei einem Vorbehalt oder einer ablehnenden Haltung dann halt auch ablehnend entscheiden.

Ich bin überzeugt, dass die Persönlichkeitsrechte mit dieser Lösung gewahrt bleiben und dass es damit auch nicht zu Organentnahmen ohne eine explizite Zustimmung der betroffenen Personen kommt.

Weiter ist mit diesem Modell auch vorgesehen, die Leute über verstärkte Aufklärungsarbeit für das Anliegen zu sensibilisieren und mehr Organspender zu finden. Ich glaube, diese Massnahmen könnten zu einer Verringerung der Diskrepanz zwischen der allgemein hohen Unterstützung für die Organspende und der tatsächlichen Spendenquote beitragen.

Ich empfehle Ihnen deshalb, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.