Rechsteiner Paul · Ständerat · 2021-09-20
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-09-20
Wortprotokoll
Wegen verschiedener Voten bin ich doch veranlasst, jetzt noch ein paar wenige Worte zu sagen. Zunächst müssen wir feststellen, dass es sich um sehr heikle Fragen handelt, die einer sorgfältigen Abwägung bedürfen. Die Fragen sind auf der individuellen Ebene und ebenso für den Gesetzgeber sehr heikel. Ich glaube aber, dass man doch sagen kann, dass sich die Kommission den Entscheid nicht einfach gemacht hat. Bevor sie zu ihren Schlüssen gekommen ist, hat sie die Dinge sorgfältig abgewogen. Viele Elemente spielen eine Rolle, unter anderem auch kulturelle Sensibilitäten, die auch bei uns in verschiedenen Landesteilen unterschiedlich sind, wie wir feststellen mussten. Die lateinische Schweiz hat eine offenere Haltung als Teile der Deutschschweiz. Auch diese Momente sind hier mitzuberücksichtigen.
In Bezug auf die Alternative zwischen heutiger Zustimmungslösung und erweiterter Widerspruchslösung ist festzustellen, dass beide Varianten die verfassungsmässigen Grundsätze respektieren: die Menschenwürde und die persönliche Freiheit. Auch das Bundesgericht hat entsprechend entschieden, als es für Transplantationen noch keine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene gab. In dem Sinne ist und bleibt es eine Wertungsfrage. Beide Varianten können aber für sich in Anspruch nehmen, dass sie die Grundrechte, namentlich die persönliche Freiheit, respektieren.
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass mit der erweiterten Zustimmungslösung die Rechte der Betroffenen und auch der Angehörigen gewahrt werden, und dies im gleichen Ausmass wie bei der heutigen Widerspruchslösung. Diese Sicht entspricht auch derjenigen des Bundesrates. Entscheidend ist, dass die Information sorgfältig erfolgt und dass die für den Entscheid nötige Zeit eingeräumt wird, wie es ja auch heute schon der Fall ist, wenn jemand verstirbt.
Gegenüber Kollege Minder muss ich hier festhalten, und das ist auch für die öffentliche Wahrnehmung wesentlich: Bezüglich der Voraussetzungen der Organspende ändert sich nichts. Voraussetzung ist die Entnahme bei einer verstorbenen Person. Artikel 8 des Transplantationsgesetzes wird in diesem Punkt nicht geändert. Der Tod muss festgestellt sein, das ändert sich nicht, es gibt keine Entnahme, wenn der Tod nicht festgestellt ist.
In der Praxis ist es auch so, dass ein Organ nur im Spital entnommen werden kann. Ausserhalb des Spitals ist eine Entnahme unmöglich, es muss hier kein Unterschied zwischen der heutigen Lösung und der zukünftigen Lösung gemacht werden, es verhält sich in beiden Fällen exakt gleich.
Es kann deshalb beim Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommissionsmehrheit auch nicht von einem faktischen Zwang oder einer Pflicht zur Organspende gesprochen werden. Es braucht immer einen Einbezug der betroffenen Person. Der Wille der betroffenen Person ist zu respektieren, und wenn die Person keine entsprechende Haltung geäussert hat, dann müssen die Angehörigen einbezogen werden.
Ein Unterschied, der vor den Grundrechten aber Bestand hat, liegt bei der Qualifikation eines Schweigens: beim Schweigen der Angehörigen und der betroffenen Person. In beiden Fällen, beim heutigen sowie beim zukünftigen Recht, muss ein Entscheid aber informiert gefällt werden. In diesem Sinn lässt sich der Antrag der Kommissionsmehrheit und der Entwurf des Bundesrates auch mit Blick auf die Grundrechte sehr wohl begründen.