Würth Benedikt · Ständerat · 2021-09-20
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-20
Wortprotokoll
Auf Bundesebene ist im OR der Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen eingeführt worden. Die Finanzierung ist im Erwerbsersatzgesetz geregelt. Daneben gibt es den Mutterschaftsurlaub von mindestens vierzehn Wochen. Mit seiner Standesinitiative fordert das Parlament des Kantons Jura die eidgenössischen Räte auf, gesetzgeberisch tätig zu werden, um den Kantonen die Möglichkeit zu geben, weitergehende Bestimmungen zum Recht auf Eltern- oder Vaterschaftsurlaub zu erlassen, und ihnen so die Kompetenz einzuräumen, einen solchen Urlaub einzuführen sowie dessen Dauer und Modalitäten festzulegen. Die Standesinitiative wurde am 26. Juni 2020 eingereicht und befindet sich in der ersten Phase.
Zuerst ist die Frage zu beantworten, ob es sich vorliegend um Privatrecht oder um öffentliches Recht handelt. Diese Frage ist nicht trivial. Die Kantone haben gemäss dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen Zulässigkeit eines Minimallohns im Kanton Neuenburg die Möglichkeit, im kantonalen öffentlichen Recht tätig zu werden, was dann auch für private Rechtsverhältnisse im jeweiligen Kanton Gültigkeit hat. Gemäss Bundesgericht ist ein Minimallohn zulässig, weil es um sozialpolitische Massnahmen geht; die Kantone sind bekanntlich für die Sozialhilfe zuständig.
Die Frage ist, ob ein kantonaler Erlass für einen weitergehenden Eltern- und Vaterschaftsurlaub von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt wäre. Es müsste also ein öffentliches Interesse, das vom Bund nicht abschliessend geregelt ist, geltend gemacht werden. Wenn die Zulässigkeit kantonaler öffentlich-rechtlicher Normen verneint wird, dann handelt es sich vorliegend um Privatrecht, dann spielt das Prinzip der Einheit des Bundeszivilrechts. [PAGE 889]
Will man den Kantonen die Möglichkeit eröffnen, einen Eltern- oder Vaterschaftsurlaub zu schaffen, muss der Bundesgesetzgeber eine explizite Ermächtigung für kantonale Regelungen schaffen. Mit anderen Worten: Ergibt sich keine Änderung des geltenden Rechts und kommt ein solcher Fall vor Bundesgericht, wird das Gericht zuerst beurteilen müssen, ob es sich um öffentliches Recht, Artikel 6 ZGB, oder um Bundeszivilrecht, Artikel 5 ZGB, handelt. Trifft Letzteres zu, ist zu klären, ob es eine Ermächtigung im Bundesrecht gibt oder nicht. Die Standesinitiative will, dass diese Frage nun vom Gesetzgeber eindeutig geklärt wird.
In der Sache ist die Mehrheit Ihrer Kommission der Auffassung, dass der Standesinitiative Jura aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden sollte:
1.[NB]Aus gutem Grund sind fragmentierte kantonale Lösungen in diesem Bereich unzweckmässig. Wir leben im Binnenmarkt Schweiz. Viele Unternehmen sind kantonsübergreifend tätig. Es kann nicht vermittelt werden, wieso in der einen Betriebsstätte bei einer derart wichtigen sozialpolitischen Frage diese Ordnung gelten sollte und an einem anderen Ort eine andere. Der Bundesgesetzgeber ist im Übrigen just in diesem Bereich erst kürzlich tätig gewesen, indem er einen über die Erwerbsersatzordnung entschädigten Vaterschaftsurlaub eingeführt hat.
2.[NB]Der Arbeitnehmerschutz ist im Bundesrecht abschliessend geregelt. Es sind explizit Ausnahmen zugunsten der Kantone vorgesehen, zum Beispiel zusätzliche kantonale Feiertage, jedoch nicht im Bereich des Vaterschafts- und Elternurlaubs. Diese geltende Ordnung ist für die Mehrheit der Kommission zweckmässig.
3.[NB]Es trifft zu, dass das geltende Recht eine gewisse Unsicherheit offenbart. Schlussendlich ist es dem Kanton Jura aber unbenommen, seine Kompetenz auszutesten und nötigenfalls die Kompetenzfrage durch das Bundesgericht entscheiden zu lassen. Diesfalls müsste der Kanton zusätzliche Urlaube auch selbst finanzieren, einerseits, weil es inhaltlich naheliegend ist, und andererseits, weil im Erwerbsersatzgesetz für eine Finanzierung durch den Bund keine Grundlage vorhanden ist.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragt Ihnen eine Mehrheit der Kommission, der Standesinitiative Jura keine Folge zu geben.