Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · 2021-09-21
Häberli-Koller Brigitte · Ständerat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-21
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Vizepräsidentin des Hauseigentümerverbandes Schweiz, und ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist überfällig. Schon viel zu lange werden Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer durch die Besteuerung einer fiktiven Miete für ihre eigenen vier Wände bestraft. Nur in der Schweiz und nur bei Wohneigentum muss diese eigene Nutzung eines Vermögenswerts versteuert werden, und dies, obwohl in der Bundesverfassung verankert ist, dass Wohneigentum gefördert werden soll. Wohneigentum ist in sehr vielen Fällen auch eine Form der Altersvorsorge; wir haben bereits davon gehört. Genau diese Funktion wird durch die Besteuerung [PAGE 898] eines fiktiven Mietzinses bei der Bewohnung des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung massiv geschmälert. Dies gilt erst recht, wenn die Hypotheken abbezahlt sind. Die Konsequenz der Eigenmietwertbesteuerung ist einfach: Die Amortisation von Hypotheken wird bestraft, weil weniger in Abzug gebracht werden kann. Kein Wunder, dass die Schweiz eine der weltweit höchsten Privatverschuldungen hat - eine Gefahr für die schweizerische Volkswirtschaft und für den Finanzplatz Schweiz. Daher bitte ich Sie, dieser Vorlage zuzustimmen und diesen Systemwechsel herbeizuführen.
Die Kommission hat in ihrer Gesetzesvorlage die generelle Streichung aller privaten Schuldzinsenabzüge vorgesehen. Natürlich soll die Amortisation von Hypotheken gefördert und die Privatverschuldung reduziert werden, aber das geht zu weit. Eine solche Umsetzung ist systemwidrig und widerspricht unserer Bundesverfassung, die in Artikel 127 Absatz 2 klar sagt, dass nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden muss. Bei einer generellen Streichung der Schuldzinsenabzüge wird vernachlässigt, dass nicht alle ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen. Es gibt nämlich auch private Eigentümer von Mietliegenschaften sowie von Zweitwohnungen. Sie müssen gemäss der Vorlage weiterhin die Erträge, also die Mietzinseinnahmen bzw. den Eigenmietwert, vollumfänglich versteuern. Daher müssen sie auch weiterhin die Gestehungskosten zum Abzug bringen können. Dies gilt für die Unterhaltskosten, aber natürlich auch für die Hypothekarzinsen für diese Immobilien. Andernfalls hätte die Vorlage für sie eine massive, völlig willkürliche Mehrbesteuerung zur Folge.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme daher klar dargelegt, dass eine generelle Streichung der Schuldzinsenabzüge keine Option sein darf. Eine Minderheit der WAK unseres Rates teilt diese Meinung und beantragt, dass private Schuldzinsen weiterhin in der Höhe von 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge abgezogen werden dürfen. Zur Erinnerung: Heute dürfen private Schuldzinsen in der vollen Höhe der steuerbaren Vermögenserträge plus weiterer 50[NB]000 Franken in Abzug gebracht werden. Mit einer Begrenzung des Abzugs auf 70 Prozent sowie der vollständigen Streichung der zusätzlichen 50[NB]000 Franken wird also der Schuldzinsenabzug bereits massiv gekürzt. Mit der Beschränkung auf 70 Prozent schaffen wir einen erheblichen und wünschenswerten Einfluss auf die Privatverschuldung. Weiter dürfen wir nicht gehen. Mit der generellen Streichung des privaten Schuldzinsenabzugs würden wir über[NB]das[NB]Ziel[NB]hinausschiessen und die Bundesverfassung verletzen.
Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag Ettlin Erich bei Artikel 33 zu unterstützen, und danke Ihnen, dass Sie auf die Vorlage eintreten.