AB 288030
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2021-09-21
Wortprotokoll
Sie haben ja schon betont, auch jetzt in der Debatte, dass dieser Punkt wohl im Zweitrat noch einmal angeschaut werden muss. Wir sind ebenfalls dieser Meinung, empfehlen Ihnen aber hier, dem Minderheitsantrag Ettlin Erich zuzustimmen.
Zum einen hängt dieser Artikel natürlich auch mit Artikel 21 zusammen, d. h. jenem zu den Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen. Dort haben Sie zwar jetzt den Eigenmietwert belassen, lassen aber den Zinsabzug nicht mehr zu. Diese Frage müsste dann ebenfalls im Zweitrat geklärt werden.
Zum andern gibt es hier natürlich durchaus Punkte, die für einen beschränkten Schuldzinsenabzug sprechen, wie z. B. die Verfassungsmässigkeit. Diese gebietet, dass vom Einkommen eigentlich auch die damit verbundenen Aufwendungen abgezogen werden müssen. Der Mehrheitsantrag ist aus unserer Sicht nicht verfassungskonform. Allein das ist ein Grund, warum das im Zweitrat dann noch einmal angeschaut werden muss.
Um auf die Einwände von Herrn Zanetti einzugehen: Es gibt aber durchaus auch ein Interesse beim Wohneigentum. Es gibt sehr viele Leute, die irgendwo eine Einliegerwohnung besitzen oder ein Zweifamilienhaus geerbt haben, das sie vermieten. Wenn diese Leute den Schuldzinsenabzug nicht vornehmen können, heisst das, dass sie weniger verdienen. Das werden sie letztlich auf die Mieter abwälzen, was auch nicht im Sinne des Erfinders ist. Daher ist dort, wo Einkommen entsteht, auch ein Schuldzinsenabzug zuzulassen. Mit der 70-Prozent-Lösung der Minderheit, glaube ich, haben Sie einmal einen Punkt in diese Richtung gesetzt; man muss das aber wahrscheinlich schon noch in den Details anschauen. Gar nichts mehr zuzulassen, dürfte jedoch zur Verteuerung der Mieten führen, da dies dann doch irgendwo überwälzt wird. Das lässt sich nicht verhindern, wenn jemand Wohneigentum besitzt, das er vermietet.
Es gibt sehr viele KMU oder Leute, die eine Liegenschaft besitzen bzw. ein Haus geerbt haben und dieses, statt es selbst zu bewohnen, vermieten. Wenn diese Personen den Zinsabzug nicht mehr haben, heisst das weniger Einkommen, wodurch, wie gesagt, der Fehlbetrag abgewälzt wird. Das müsste also noch angeschaut werden. Es gibt ja auch die[NB]Beispiele von Herrn Noser - ich bin da ganz seiner Auffassung -, die für eine Prüfung im Zweitrat sprechen. Auch im Wohneigentumsbereich gibt es Fragen, die noch zu klären sind, unter anderem im Zusammenhang mit den Zweitliegenschaften oder Zweitliegenschaftsteilen.
Ich würde Ihnen empfehlen, der Minderheit zu folgen und damit auch - aus meiner Sicht - dem Zweitrat ein Signal zu senden, dass man diesen Schuldzinsenabzug noch einmal anschauen muss, wie auch immer. Das müsste noch gründlich angeschaut werden. Wenn Sie der Mehrheit folgen, senden Sie meiner Meinung nach ein falsches Signal, nämlich, dass gar kein Schuldzinsenabzug zulässig ist. Das ist verfassungsmässig sehr problematisch und schafft neue Probleme. Ich glaube, mit der Fassung der Minderheit als Signal an den Zweitrat schaffen Sie hier eine Ausgangslage, damit man das noch einmal anschaut. Am Schluss teile ich die Auffassung, dass das wahrscheinlich des Pudels Kern ist. In einer möglichen Abstimmung wird das dann am heftigsten diskutiert, und das sollte noch gründlicher abgeklärt werden. Der Antrag der Minderheit sendet also ein Signal an den Zweitrat, aus unserer Sicht in die richtige Richtung.