Ettlin Erich · Ständerat · 2021-09-21
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-21
Wortprotokoll
Es geht hier, da wir nun auf die Vorlage eingetreten sind, wohl um einen der Kernpunkte: um den Abzug der Schuldzinsen. Wir haben schon in der Eintretensdebatte breit ausgeführt, wieso man keine Schuldzinsen zum Abzug zulassen soll; das wird die Mehrheit dann begründen. Die Mehrheit will hier den Schuldzinsenabzug komplett aufheben. Damit wären Schuldzinsen nicht abzugsfähig, selbst wenn der Ertrag, der mit der Aufnahme der Schulden verbunden ist, besteuert würde. Konkret heisst das, es wurde auch schon gesagt: Der Mietertrag aus einer vermieteten Wohnung würde besteuert, die Hypothekarzinsen darauf würden jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Auch bei Eigenmietwertbesteuerung der Zweitwohnungen entfällt der Schuldzinsenabzug, obwohl im vorliegenden Konzept der Eigenmietwert weiterhin besteuert wird.
Man muss nicht einmal bei der fehlenden Verfassungskonformität anfangen, es ist schon mit dem gesunden Menschenverstand erkennbar, dass da etwas nicht stimmen kann. Es ist aber auch offensichtlich, dass die Regelung der Mehrheit gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. Das sieht der Bundesrat so, und auch die Schweizerische Steuerkonferenz sowie die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) äussern sich gleichlautend.
Sowohl der Bundesrat wie auch die Mehrheit der FDK-Mitglieder erachten den Antrag der Minderheit, nämlich die Beschränkung der Schuldzinsenabzüge auf 70 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge, als vertretbare Lösung. Gemäss FDK würden mit der Minderheitslösung die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen und damit die Verschuldungsanreize eingeschränkt, aber der Abzug von Schuldzinsen als Gewinnungskosten würde trotzdem grundsätzlich zugelassen.
Das System muss man sich so vorstellen: Wenn man einen Mietertrag von 20[NB]000 Franken aus einer vermieteten Wohnung hat und dann noch Zinserträge in der Höhe von 10[NB]000 Franken aus einem Darlehen, dann hat man 30[NB]000 Franken Einkommen, das man versteuert. Mit dem System der Minderheit kann man maximal 21[NB]000 Franken Schuldzinsen abziehen - 70 Prozent all dieser Erträge -, aber natürlich nur, wenn man auch Schuldzinsen hat. Die 21[NB]000 Franken sind einfach die Obergrenze. Hier sieht man schon, das hat auch der Kommissionssprecher gesagt, dass auch diese Lösung gegenüber der heutigen Lösung, bei der man alle Schuldzinsen plus 50[NB]000 Franken abziehen kann, einschränkend ist, weil wir den Abzug auf 70 Prozent begrenzen. Das ist für den Normalfall des Liegenschaftseigentümers, dessen Ertrag besteuert wird, kein Problem. Es schränkt einfach ein, und das ist auch ein Entgegenkommen in dieser Diskussion um die Schuldzinsenabzüge.
Die Frage der privaten Verschuldung wurde jetzt vermehrt aufgeworfen. Das ist auch ein Grund für die komplette Streichung des Schuldzinsenabzuges. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass es nicht für jeden möglich ist, einfach mit Eigenmitteln Grundeigentum zu erwerben und das eigene Haus und die eigene Wohnung zu bauen. Man sollte aber, wenn man die private Verschuldung reduzieren will, dies nicht mit einer komplett falschen Regelung im Steuerrecht tun - einer komplett falschen Regelung! Dafür muss man an der Quelle ansetzen, nämlich bei der Kreditvergabe.
Es wurde jetzt mehrmals gesagt, und auch die Nationalbank hat darauf hingewiesen, die Preise seien hoch, die private Verschuldung sei hoch im Vergleich zu den Einkünften und bei 30 Prozent der neuen Verschuldungen für Liegenschaften würde die Tragbarkeit als kritisch angesehen. Das ist nicht ein Problem, das man nachträglich über die Steuern löst, sondern das muss bei der Vergabe durch die Banken geregelt werden. Sie müssen bei der Prüfung der Tragbarkeit Szenarien durchspielen und dann auch konsequent allenfalls eine Verschuldung nicht zulassen. Doch mit dem Nichtzulassen des Abzuges bei den Steuern anzusetzen, ist falsch, es kommt zu spät, es nützt nichts mehr.
Die Schweizerische Steuerkonferenz hält ergänzend fest, dass auch bei beweglichem Vermögen Schuldzinsen im Einzelfall den Charakter von Gewinnungskosten aufweisen können. Dem kommt die Variante der Minderheit, wenn auch etwas eingeschränkt, nach. Jetzt dann einfach zu sagen, die Schuldzinsen dürften nicht auf beweglichem Vermögen abgezogen werden, macht das Problem auch ein bisschen klein. Jemand erwirbt eine Aktiengesellschaft - das kann ein Start-up-Unternehmen sein - und will damit seine Tätigkeit ausüben. Er kauft die Aktien mit Fremdmitteln, weil er gar keine Eigenmittel hat, aber er macht etwas für die Volkswirtschaft; er ist tätig, er ist unternehmerisch, stellt in dieser Aktiengesellschaft Leute an. Wieso soll man ihm dann den Schuldzinsenabzug auf dieser Investition verweigern? Das macht die Variante der Mehrheit sowieso. Die Minderheit lässt noch einen Abzug in einem gewissen Rahmen zu, vor allem, wenn der Start-up-Unternehmer Dividenden ausschüttet, dann kann er diese im Verhältnis abziehen.
Wir sind die Legislative und tun gut daran, bei unserer Arbeit im Rahmen der Verfassung zu bleiben. Zudem würde eine solche krasse gesetzgeberische Fehlleistung das Vertrauen in unsere Institutionen nicht stärken. Ausserfiskalische Zielsetzungen sollte man nicht durch nicht nachvollziehbare Gesetzeswendungen zu erreichen versuchen. Dagegen kämpfe ich schon lange an, es ist aber ein Kampf gegen Windmühlen, weil man alles irgendwie über das Steuerrecht lösen will. Dafür ist das Steuerrecht nicht da, deshalb haben wir dann am Schluss ein "bricolage", aber eben nicht nur hier.
Wie gesagt, Steuerrecht ist ein beliebtes Instrument dafür, aber das macht es nicht besser. Im Gegenteil: Der Zweck heiligt in diesem Zusammenhang nicht die Mittel. Die Regelung der Mehrheit ist so falsch, dass nicht einmal das Gegenteil richtig wäre.
Zum Schluss: Wenn man den Schuldzinsenabzug total verweigert, nur um vielleicht die Steuerausfälle tiefer zu halten, dann ist das zynisch. Die Begründung dafür wäre: Damit wir weniger Steuerausfälle haben, besteuern wir dich einfach etwas falsch. Das heisst, wir lassen zwar etwas weniger Abzüge zu, besteuern die Einnahmen aber trotzdem. Wenn das Schule macht, untergraben wir das Vertrauen in ein gerechtes Steuersystem und damit letztlich in den Staat. Oder wie es ein Steuerverwalter einmal zynisch formuliert hat: "toujours prendre, jamais rendre".
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und diesen eingegrenzten, aber wichtigen Schuldzinsenabzug in die Vorlage einzuführen.