Rieder Beat · Ständerat · 2021-09-22
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-22
Wortprotokoll
Es besteht natürlich die Gefahr, dass wir uns heute in ein Rechtsseminar verirren. Das möchte ich vermeiden, und ich versuche, Ihnen die Vorlage doch einigermassen plausibel vorzustellen.
Diese Vorlage zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes hat der Ständerat als Zweitrat zu behandeln. Ich möchte Ihnen im Rahmen dieser Eintretensdebatte zuerst den Ablauf der Beratungen in unserer Kommission für Rechtsfragen darlegen, in einer zweiten Phase die hauptsächlichen Änderungen im DNA-Profil-Gesetz vorstellen und zum Abschluss dann auf die effektiven Differenzen zu sprechen kommen.
Zum Ablauf der Beratung möchte ich Folgendes festhalten: Der Bundesrat hat die Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes am 4. Dezember 2020 verabschiedet, und zwar mit dem Kernziel, die Phänotypisierung, das heisst die Eruierung äusserlich sichtbarer Merkmale aus DNA-Spuren, zu regeln. Die Vorlage umfasst zudem die Regelung des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug und eine Neuregelung der DNA-Löschfristen.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 4. Mai 2021 in der Sondersession beraten. Er ist dabei grösstenteils dem Bundesrat gefolgt. Zudem hat er neu einen Artikel 7a ins Gesetz eingefügt, welcher die DNA-Profil-Erstellung bei Suizid regelt, und eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bundesrat dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht über die Umsetzung der Phänotypisierung erstatten muss.
Unsere Kommission hat dieses Geschäft an mehreren Sitzungen beraten. Wir sind an unserer ersten Sitzung vom 20.[NB]Mai 2021 einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Im Rahmen der Eintretensdebatte hat die RK-S beschlossen, Anhörungen durchzuführen; dies insbesondere deshalb, weil im Nationalrat die SiK die vorberatende Kommission war und wir als Kommission für Rechtsfragen vor allem die rechtlichen Aspekte dieser Vorlage nochmals beleuchtet haben wollten.
Ihre Kommission hat dann am 9. August 2021 Anhörungen zum DNA-Profil-Gesetz durchgeführt. An diesen Anhörungen nahm die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren teil. Wir haben die Staatsanwaltschaften und den Schweizerischen Anwaltsverband angehört. Wir haben aus der Wissenschaft Experten aus den Bereichen der Kriminologie, der forensischen Genetik, der forensischen Molekulargenetik sowie der Rechtsmedizin angehört. Zudem haben wir insbesondere auch einen Experten aus Deutschland eingeflogen, nämlich Herrn Professor Schneider, Experte am Institut für Rechtsmedizin und Leiter des Bereichs Forensische Molekulargenetik der Universität Köln. Das taten wir deshalb, weil die umliegenden Staaten, namentlich Deutschland, England, Frankreich und Holland, in diesem Bereich bereits einen Schritt weiter sind.
Im Verlaufe des Monats August haben wir die Detailberatung an zwei Sitzungen durchgeführt und die Arbeiten an der Vorlage an unserer letzten Sitzung vom 31. August 2021 beendet. Im Verlaufe dieses Monats August kam es dann noch zu einem kurzen Intermezzo, da uns aus dem Nationalrat ein Gutachten der OSZE zugesandt wurde, welches die Gesetzesvorlage in diversen Punkten frontal angriff und kritisierte. Wir haben uns auch mit dem OSZE-Gutachten eingehend befasst und dem Bundesrat Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu beziehen. Die entsprechenden Einwände aus dem Gutachten der OSZE wurden aus Sicht der Kommission ausgeräumt. Somit können wir Ihnen heute eine Vorlage vorlegen, welche sich in zwei, drei Punkten doch wesentlich von der nationalrätlichen Vorlage unterscheidet.
Ich nehme insbesondere vorweg, dass die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einen Deliktskatalog erstellt hat. Wir haben die Delikte festgelegt, bei welchen diese Mittel der Phänotypisierung und des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug überhaupt angewendet werden dürfen. Wir sind der Meinung, dass bei solchen Ermittlungsinstrumenten Zurückhaltung geboten ist und dass solche weitgehenden Mittel nur bei Schwerstdelikten eingesetzt werden dürfen.
Was ist eigentlich der Kern der Vorlage, und was will sie erreichen? Das DNA-Profil-Gesetz stammt vom 20. Juni 2003. Es ermöglicht es den Behörden, bei der Strafverfolgung aus der DNA einer bestimmten Person oder aus einer Spur am Tatort ein DNA-Profil zu erstellen, welches dann für die Strafverfolgung nützlich ist und zur Ermittlung des Täters oder der Täterin führen kann. Die nun vorliegende Vorlage schafft nach fünfzehn Jahren des Bestehens dieses Gesetzes grundsätzliche Neuerungen. Mit der Einführung der Phänotypisierung soll zudem das Instrument der forensischen DNA-Analyse die Entwicklung der forensischen Genetik nachvollziehen. Die Analyse von DNA-Spuren soll neu auch für die Phänotypisierung eingesetzt werden können, also für die Eruierung äusserlich sichtbarer Merkmale des Spurenlegers oder der Spurenlegerin. Mit der Phänotypisierung soll der Strafverfolgungsbehörde ein neues Instrument zur Verfügung stehen, das eine rasche Fokussierung auf einen möglichen Täterkreis erlaubt. Dies würde es erlauben, die Ermittlungen effizienter durchzuführen, und man möchte damit auch den Personenkreis bei einer Massenuntersuchung enger eingrenzen.
Die gesetzliche Regelung umfasst folgende Kernpunkte: Im Gesetz werden für eine Phänotypisierung abschliessend diejenigen fünf Merkmale aufgelistet, die den strafrechtlichen Ermittlungen zur Verfügung stehen, nämlich Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie biogeografische Herkunft und Alter. Weiter könnte der Bundesrat in Abhängigkeit vom technischen Fortschritt und bei erwiesener praktischer Zuverlässigkeit auf Verordnungsstufe weitere äusserliche Merkmale in diese Phänotypisierung aufnehmen. Schliesslich ist die Phänotypisierung nach der Vorlage des Bundesrates zur Aufklärung von Verbrechen zulässig. Angeordnet wird sie durch die Staatsanwaltschaft. Ich habe bereits erwähnt, dass die RK-S diese Position weit restriktiver auslegen möchte als der Bundesrat in seiner Vorlage.
In der forensischen DNA-Analyse wird zudem der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Gesetz neu ausdrücklich geregelt. Der Bundesrat und die RK-S sehen mit dieser Vorlage auch eine neue Löschregelung für die Personenprofile vor. Die Aufbewahrungsfrist für ein Personenprofil soll unveränderlich festgelegt werden. So soll also die Löschung nicht mehr zeitlich vom Vollzug von Sanktionen abhängig sein. Dadurch wird das Löschprozedere vereinfacht und eine gewisse Rechtssicherheit gegeben.
Auslöser dieser Revision war unter anderem die Motion Vitali 15.4150, "Kein Täterschutz für Mörder und Vergewaltiger". Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Strafverfolgungsbehörde erlaubt würde, Täter von Schwerstdelikten wie Mord oder Vergewaltigung durch die Auswertung der codierenden DNA-Abschnitte und somit der persönlichen Eigenschaften gezielter zu verfolgen. Diese Vorlage erfüllt diese Motion. Bundesrat und Kommission beantragen Ihnen daher in der Folge auch die Abschreibung der Motion.
Ich möchte nun doch auf diese zwei Elemente der Phänotypisierung und des Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug näher eingehen. Ich erkläre sie Ihnen irgendwie als Laie, wobei Sie vielleicht auch Laie sind. Die meisten von Ihnen wissen auch nicht, was eine Phänotypisierung im Kern ist.
Ist von einer unbekannten Täterschaft ein Delikt begangen worden, wird, soweit das Material es zulässt, als Erstes ein DNA-Spurprofil erstellt, und dieses wird mit dem Informationssystem Codis abgeglichen. Wird kein Treffer auf ein Personenprofil erzielt oder wird ein Treffer auf eine Spur erzielt, [PAGE 929] daraus aber keine neue Erkenntnis zur Täterschaft gewonnen, vermag dieses DNA-Profil die Ermittlungen nicht weiterzubringen. Dann stellt sich für die Staatsanwaltschaft in der Strafverfolgung die Frage, ob eine Phänotypisierung angeordnet werden kann.
Mittels der Phänotypisierung lässt sich immerhin und nur die Aussage machen, dass die Spurenlegerin oder der Spurenleger mit einer gewissen, möglichst hohen Wahrscheinlichkeit zur Gruppe jener Menschen gehört, die beispielsweise braune Haare haben oder über achtzig Jahre alt sind. Diese Art von Informationen ermöglicht es dann der Strafverfolgung, den Täterkreis einzugrenzen. Die Fokussierung auf eine bestimmte Personengruppe erlaubt es, die Ermittlungen voranzutreiben, die vielleicht an einem toten Punkt angelangt sind. Die Phänotypisierung wird somit zur unmittelbaren Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung eingesetzt.
Für diese Phänotypisierung haben wir nun, wie ich bereits erwähnt habe, fünf Merkmale aufgelistet, die zur Verfügung stehen würden. Die Anordnung dieser Phänotypisierung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft und unterliegt natürlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 197 StPO. Das heisst, wenn andere Beweismittel vorliegen, dank Augenzeugen, Überwachungskameras, Spuren usw., die bereits genug aussagekräftig sind, ist die Phänotypisierung nicht anzuwenden; sie kommt nur subsidiär zum Einsatz. Im Einzelfall kann sie aber Unsicherheiten des Beweisergebnisses durchaus bestätigen und präzisieren, aber auch entkräften.
Der Nutzen der Phänotypisierung liegt also darin, dass der Ermittlungsbehörde allererste Hinweise zur mutmasslichen Täterschaft zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt für Fälle, in denen nach einer Tatbegehung solche Hinweise komplett fehlen, also keine Augenzeugen, keine anderen Beweismittel und keine Spuren da sind, die Rückschlüsse auf den Täter zulassen. Dann ist eine Ermittlung gewöhnlich blockiert und am Nullpunkt, und dann könnte mit einer Phänotypisierung den Ermittlungen ein neuer Ansatz gegeben werden, eine Ausrichtung, um mit den gewonnenen Informationen die Ermittlung fokussiert auf das Bild der mutmasslichen Täterschaft fortzusetzen. Das ist das eigentliche Ziel der Phänotypisierung.
Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, dass die Phänotypisierung immer die Erstellung des DNA-Spurenprofils bedingt. Eine Phänotypisierung allein wird in den seltensten Fällen die Richtung der Ermittlung beeinflussen, sondern in sehr schweren Fällen bei Schwierigkeiten in den Ermittlungen eine Hilfskraft darstellen, welche den Ermittlungsbehörden unter die Arme greift.
Zum zweiten Punkt, zum Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug: Dieser wird im Gesetz genau geregelt. Der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug ist nicht etwas Neues, sondern wird auf der Grundlage des geltenden DNA-Profil-Gesetzes bereits heute angewandt. Es gibt auch Urteile des Bundesstrafgerichts zu diesem Suchlauf. Was ist die Basis dieses Suchlaufes? Aufgrund des biologischen Vererbungsprozesses weist die DNA von Personen, die miteinander verwandt sind, in der Regel gegenüber nicht verwandten Personen eine erhöhte Ähnlichkeit auf. Diesen Umstand macht sich nun die Strafverfolgung zunutze. Dieser Suchlauf hat den Zweck, im Informationssystem die Profile von Personen zu eruieren, die aufgrund der Ähnlichkeit mit dem tatrelevanten Spurenprofil mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger verwandt sein könnten. Damit ist dann ein neuer Ermittlungsansatz generiert, die Ermittlungsbehörden können ihre Nachforschungen zur Ermittlung der Täterschaft auf das verwandtschaftliche Umfeld der im Informationssystem eruierten Person fokussieren.
Ein Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug setzt voraus, dass Spurenmaterial am Tatort sichergestellt wird und daraus ein DNA-Spurenprofil erstellt werden kann. Als erster Schritt wird mit diesem Spurenprofil immer ein regulärer Suchlauf im DNA-Profil durchgeführt. Damit soll herausgefunden werden, ob diese Person mit einem im Informationssystem bereits vorhandenen Personen- oder Spurenprofil exakt übereinstimmt. Falls ein solcher Abgleich keinen exakten Treffer ergibt oder einen exakten Treffer, aus dem sich für die Ermittlungen nichts gewinnen lässt, wird im Informationssystem ein erneuter Suchlauf gestartet, diesmal mit einem speziellen, auf die Erkennung von Verwandtschaftsprofilen ausgerichteten Modul. Hier wird dann jenes Personenprofil gesucht, dessen Ähnlichkeit mit dem Spurenprofil vom Tatort auf eine Verwandtschaft ersten Grades mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger hindeutet.
Das Resultat des Suchlaufs ist in eine Liste mit einem ähnlichen Personenprofil aufzunehmen. Die Personen werden dann als Kandidaten bezeichnet. Aufgrund dieses Suchlaufs könnte dann ein möglicher Täterkreis eingegrenzt werden. Mit diesem für Sie vielleicht theoretischen Ermittlungsmodul wurde zum Beispiel in Frankreich eine spektakuläre Ermittlung durchgeführt. So wurde in Frankreich mit diesem Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug im Fall Élodie Kulik nach neun Jahren ein Tötungsdelikt aufgeklärt.
Allerdings ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Ermittlungserfolg mittels Suchlaufs nach Verwandtschaftsbezug zwar im Einzelfall sehr spektakulär sein mag, aber doch eher selten ist - so wie auch die Phänotypisierung die herkömmlichen Ermittlungsmethoden nicht ersetzen kann und nicht ersetzen will. Während der Anhörungen trat klar zutage, dass nur in wenigen Fällen, aber immerhin solche neuen Hilfsmittel die Ermittlungen zum Erfolg führen würden. Die Erwartungshaltung an diese Ermittlungsmethode ist in der allgemeinen Bevölkerung grundsätzlich sehr gross, aber in der Praxis dann nicht dermassen evident.
Wie Sie aus meinen Schlussschilderungen erahnen können, gehen diese Methoden natürlich sehr weit und weisen eine Vielzahl von Problembereichen auf. Zwei bis drei davon möchte ich an dieser Stelle schon erwähnen. Es ist in der Praxis oft so, dass Mischspuren am Tatort aufgefunden werden. Das heisst, mehrere Personen hinterlassen DNA-Spuren am Tatort. Dies kann zu Schwierigkeiten bei den Ermittlungen und zu schweren Tatverdächtigungen gegen Personen führen, die mit der Tat überhaupt nichts zu tun haben. Des Weiteren bleibt bei diesen Methoden immer auch die Erkenntnis, dass die beteiligten Ermittler ohne jegliche Fehler arbeiten müssen. Das heisst, es sind Verunreinigungen, Irrtümer usw. zu vermeiden; ansonsten kann das Resultat verheerend sein. Es ist offensichtlich, dass auch die Aufbewahrung und die Löschung dieser DNA-Profile zum Persönlichkeitsschutz sehr genau und möglichst streng zu regeln sind. Ansonsten könnte die Gefahr des Missbrauchs doch erheblich sein.
Gerade deshalb hat Ihre ständerätliche Kommission für Rechtsfragen eigentlich zu jenem Mittel gegriffen, welches die SiK des Nationalrates nicht wollte und auch der Bundesrat nicht möchte: Sie hat diese Anwendung der Methoden auf die wirklich schweren Delikte beschränkt, damit das Ganze bei der Phänotypisierung und beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nicht ausufert. Natürlich sind diese Ermittlungsmethoden sehr kostspielig und teuer. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates geht aber davon aus, dass sich auch hier Fortschritte ergeben und der Anreiz der Staatsanwaltschaft, sofort zu diesen Ermittlungsmethoden zu greifen, sich in der Zukunft auch bei gewöhnlichen Delikten verstärken könnte. Dies will man hier mit einem klaren Deliktskatalog bereits regeln. Diese Spurensuchmethoden sind schlicht nur für Schwerstdelikte zuzulassen. Diese Position hat sich in der RK-S, das kann ich vorwegnehmen, durchgesetzt, auch wenn es beim Deliktskatalog Mehrheiten und Minderheiten gibt.
Auf jeden Fall aber ist den Fortschritten in der Wissenschaft Rechnung zu tragen. Diese Instrumente sind den Ermittlern zur Verbrechensaufklärung zur Verfügung zu stellen.
In der Kommission war Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten. Ich bitte Sie daher, auf die Vorlage einzutreten.