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Rieder Beat · Ständerat · 2021-09-22

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-22

Wortprotokoll

Nach der etwas schwer verdaulichen Kost des ersten Geschäftes kommen wir zu einem Geschäft, das weitaus übersichtlicher ist. Es geht um die Stärkung des Stiftungsstandortes Schweiz. Das ist das zentrale Ziel dieser Vorlage. Diese Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. Der Nationalrat hat die Vorlage am 14. September 2021, also vor wenigen Tagen, beraten und in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme mit 188 Stimmen bei 1 Enthaltung gutgeheissen. Er hat allerdings zwei Differenzen geschaffen.

Es verbleibt eine erste Differenz bei Artikel 84 Absatz 3 ZGB. Da es im Nationalrat keine Minderheit gab, wurde hier auch keine Abstimmung durchgeführt. Diese Differenz entspricht übrigens Ziffer 2 der ursprünglichen parlamentarischen Initiative Luginbühl sowie dem Einzelantrag Reichmuth, der im Ständerat bei der ersten Beratung mit 32 zu 6 Stimmen abgelehnt wurde.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 56 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und Artikel 23 des Steuerharmonisierungsgesetzes. Der Nationalrat hat diese Differenz mit 121 zu 68 Stimmen bei 1 Enthaltung eingeführt.

Wenn Sie mir jetzt erlauben, möchte ich, um das Ganze zu beschleunigen, die zwei Differenzen direkt vorstellen. Sie finden sie auf Seite 2 und Seite 6 der Fahne. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragt Ihnen in beiden Fällen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Bei Artikel 84 Absatz 3 würde nach der Fassung des Nationalrates jedem, der ein berechtigtes Kontrollinteresse hat, die Möglichkeit gegeben, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane einzureichen. Der Begriff des "berechtigten Kontrollinteresses" ist der vorberatenden Kommission zu wenig klar definiert, um sicherzustellen, dass die Stiftungen nicht in einer Flut von Beschwerden ersaufen würden. Ihre vorberatende Kommission sieht keinen Anlass, das bisherige Beschwerderecht, aber auch die bereits existierende Aufsicht durch das Gemeinwesen - Bund, Kantone und Gemeinden beaufsichtigen diese Stiftungen - infrage zu stellen.

Bereits die bestehende Aufsicht über die Stiftungen und das bestehende Beschwerderecht sind nach Ansicht der Kommission geeignet, dafür zu sorgen, dass fehlerhafte Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane kontrolliert und nötigenfalls korrigiert werden können. Wir befürchten geradezu, dass die Erweiterung des Beschwerderechts den Stiftungsplatz Schweiz nicht stärken, sondern im Gegenteil eher schwächen würde. Die Rechtssicherheit nähme nicht zu, sondern nach Einschätzung Ihrer Kommission für Rechtsfragen eher ab.

Bei der zweiten Differenz handelt es sich um eine Differenz, die Sie auf Seite 6 der Fahne finden. Es geht um das Steuerharmonisierungsgesetz und das Gesetz über die direkte Bundessteuer. Auch hier hält Ihre Kommission am Beschluss des Ständerates fest und lehnt die Änderung ab; diese Änderung entspricht Ziffer 8 der ursprünglichen parlamentarischen Initiative Luginbühl. In der Vernehmlassung wurde diese Änderung von 18 Kantonen strikt abgelehnt, 8 Kantone stimmten zu. Die Gründe für die Ablehnung sind die folgenden:

Eine solche Massnahme birgt das Risiko, dass Gelder, die heute für die gemeinnützige Tätigkeit der Organisation zweckmässig eingesetzt werden, dort in Zukunft fehlen. Eine solche Regelung bietet ein grosses Missbrauchspotenzial, denn was unter einer angemessenen marktkonformen Entschädigung der Stiftungsorgane zu verstehen ist, ist nicht immer klar definierbar und je nach Tätigkeit der Stiftung oder des Vereins eben sehr verschieden. Es gibt auch Stiftungen, die über sehr grosse Vermögen verfügen. Dort könnte das dann allenfalls ausufern. Bereits nach geltender Praxis werden verhältnismässige Entschädigungen von Stiftungsorganen akzeptiert. Eine flexible Handhabung im Einzelfall ist in den Kantonen möglich. Es sollte daher bereits im Rahmen des bisherigen Rechts möglich sein, diesen Anliegen entgegenzukommen. Am Grundsatz der Ehrenamtlichkeit im Stiftungsrecht soll festgehalten werden.

Die vorberatende Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragt Ihnen, an unserer Fassung festzuhalten. Minderheitsanträge gibt es keine.

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