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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-09-22

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-09-22

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat auch intensiv darüber diskutiert, ob für den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug und die Phänotypisierung ein Deliktskatalog eingeführt werden soll.

Aber erlauben Sie mir noch einen Einschub aufgrund des Gesagten. Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug muss man einfach sagen, dass das heute schon möglich ist. Das Bundesstrafgericht lässt das seit 2015 zu, und dabei werden einfach Daten in der bestehenden DNA-Datenbank mit Tatortspuren abgeglichen. In der DNA-Datenbank verzeichnet ist eine Person, wenn sie rechtskräftig verurteilt oder wenn sie beschuldigt ist. Es ist also dann nicht irgendwie die Grossmutter, die plötzlich in ein Verfahren gezerrt wird. Das möchte ich der Klarheit halber hier einfach noch einmal sagen.

Der Nationalrat hat sich gegen einen Deliktskatalog entschieden. Er hat sich mit dem Bundesrat dafür entschieden, dass man die Anwendung der Phänotypisierung auf die Kategorie der Verbrechen beschränkt. Der Bundesrat ist wie Herr Ständerat Jositsch grundsätzlich überzeugt, dass es eigentlich die beste Lösung ist, wenn man keinen Deliktskatalog hat. Aber wenn man so will, ist das ja auch eine Form von Katalog. Dieser Katalog bemisst sich einfach am Strafmass. Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Anwendung auf alle Straftatbestände mit einer Maximalstrafe von mehr als drei Jahren möglich ist.

Es wurde in der Debatte ausgeführt, es gibt Vor- und Nachteile. Ich räume ein, dass hier bei der Phänotypisierung die Frage des Deliktskatalogs nicht die gleiche ist wie bei der sogenannt klassischen DNA-Analyse. Als man die Gesetzgebung zur klassischen DNA-Analyse formulierte, gab es eine grosse politische Diskussion über den Deliktskatalog. Ich muss sagen: Gott sei Dank hat man dort keinen eingeführt. Denn es sind eben auch bei geringfügigeren Delikten Tatortspuren vorhanden, die dann plötzlich auch bei schweren Delikten einen Hit ergeben. Ich habe es vorhin beim Eintreten schon gesagt: Ich habe das damals auch als Regierungsrätin bei der Einführung der Auswertung der DNA-Spur oft erlebt, dass Personen, die irgendwo einen Einbruch verübt hatten, nachher gleichzeitig auch einer Vergewaltigung überführt werden konnten, weil eben die Tatortspur da war und weil es keinen Deliktskatalog gab.

Ich räume ein, dass das hier anders ist. Denn hier geht es um ein Ermittlungsinstrument, und wir sind uns, glaube ich, alle einig, dass dieses Ermittlungsinstrument nur schon aus praktischen Gründen nur bei schweren Delikten angewendet werden wird. Es wird keiner Staatsanwaltschaft in den Sinn kommen, bei einem einfachen Kioskeinbruch einen Phänotyp erstellen lassen zu wollen, denn das ist einfach nicht verhältnismässig, und es ist auch nicht zielführend.

Ich sehe auch die politischen Gründe, die betreffend Deliktskatalog genannt wurden, und ich kann mich dem anschliessen. Ich sehe, dass man die Vorlage hier mehrheitsfähiger machen möchte. Das ist für den Bundesrat und auch für mich persönlich in Ordnung. Die Frage ist jetzt einfach, für welchen Deliktskatalog man sich entscheidet. Die Mehrheit der Kommission beantragt im Kern, in einem solchen Deliktskatalog die schweren Delikte gegen Leib und Leben, gegen die sexuelle Integrität und die Völkerrechtsverbrechen zu erfassen. Die Minderheit hingegen möchte vorsehen, dass der gleiche Katalog wie in Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a der geltenden Strafprozessordnung verwendet wird, also der Deliktskatalog für die verdeckte Ermittlung.

Ich denke, diese Diskussion ist hier vielleicht etwas akademisch, wenn man ehrlich ist. Denn politisch ist letztlich entscheidend, dass man einen Deliktskatalog hat. Man muss sich auch bewusst sein, dass sich der Nationalrat mit dieser Frage ohnehin noch einmal befassen und die Kataloge vergleichen wird. Vielleicht gibt es aus dieser Diskussion heraus dann auch noch einen dritten Katalog. Es ist etwas schwierig, wenn man jetzt schwankt beim Entscheid für den einen oder den anderen Katalog. Der Bundesrat entscheidet sich jetzt einmal für den Minderheitsantrag Jositsch, da wir hier einen Deliktskatalog vorliegen haben, der bereits in der Strafprozessordnung betreffend die verdeckte Ermittlung eingeführt ist. So wird nicht noch einmal ein abweichender Deliktskatalog geschaffen.

In diesem Sinn würde ich jetzt einmal den Minderheitsantrag Jositsch unterstützen, im Wissen darum, dass sich der Nationalrat noch einmal eingehend mit dieser Frage befassen wird und dann noch einmal eine andere Lösung präsentieren könnte. [PAGE 940]