Lexipedia

Rieder Beat · Ständerat · 2021-09-22

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-22

Wortprotokoll

Sie haben als Rat jetzt eigentlich drei Möglichkeiten: Sie können dem Bundesrat folgen, Sie können der Minderheit folgen, oder Sie können der Mehrheit der Kommission folgen.

Das ist die Hauptdifferenz, die wir in der Kommission diskutiert haben, Herr Kollege Jositsch hat es Ihnen bereits erklärt: Die Kommission ist einhellig der Meinung, dass es einen Deliktskatalog geben soll; dies im Gegensatz zum Nationalrat, der in seinem Entwurf keinen Deliktskatalog vorsieht.

Die Frage ist: Welchen Deliktskatalog nehmen wir in dieses Gesetz auf? Kollege Jositsch hat Ihnen bereits den Deliktskatalog der Minderheit vorgestellt. Mir steht nun die Aufgabe zu, Ihnen den Deliktskatalog der Mehrheit zu begründen.

Wenn Sie den Deliktskatalog anschauen, dann sehen Sie dort eine Reihe von Artikeln. Ich erlaube mir, Ihnen diese Artikel, bei denen die Kommission mit 8 zu 3 Stimmen solche Strafuntersuchungsmittel einsetzen möchte, nun auszudeutschen. Ich gehe der Reihe nach: bei vorsätzlicher Tötung, Mord, Totschlag, strafbarem Schwangerschaftsabbruch, vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub, qualifizierter Erpressung, Menschenhandel, qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, Geiselnahme, sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Delikten krimineller Organisationen sowie bei Delikten gemäss dem 12. Titel des StGB, also bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Sie sehen, auch die Mehrheit der Kommission hat die wesentlichen Bereiche, in denen diese Mittel zum Einsatz kämen, abgedeckt, insbesondere auch sämtliche Sexualdelikte.

Dieser Deliktskatalog wurde deshalb präzisiert, weil die Mehrheit der Kommission diese Ermittlungsmethode aufgrund der Schwere des Eingriffs als die Ausnahme erachtet. Zudem sieht sie die Gefahr, dass mit einer fortschreitenden Entwicklung dieser Elemente in Zukunft vielleicht auch der Anreiz für die Staatsanwaltschaft, zu dieser Ermittlungsmethode zu greifen, grösser werden könnte und damit entsprechend auch die Fehlerquote zunehmen könnte. Damit kommt die Mehrheit der Kommission also den Bedenken doch einiger Kreise nach, welche diese Ermittlungsmethode gänzlich ablehnen; das trifft insbesondere auf den Schweizerischen Anwaltsverband zu.

In der Botschaft zum DNA-Gesetz aus dem Jahr 2000 - das liegt noch nicht so lange zurück - wurde diese Ermittlungsmethode vom Bundesrat selbst noch komplett abgelehnt, da man diese Informationen zur Identifizierung der Täter nicht als notwendig und die Missbrauchsgefahr als gross erachtete. Eine DNA-Spur am Tatort sagt aber nur aus, wer der Besitzer der DNA-Spur ist. Wie die DNA-Spur zum Tatort kam, wird damit nicht gesagt, und es ist auch kein Beweis für eine Täterschaft. Man kann sich im Kreise der Anwälte also gut vorstellen, dass der Missbrauch durch das Legen falscher DNA-Spuren durchaus Potenzial hätte.

In den Anhörungen mussten wir zudem erfahren, dass von den bisher zwanzig in der Schweiz durchgeführten Recherchen keine erfolgreich war. Das heisst, man sollte die Möglichkeit geben, diese Mittel bei Schwerstdelikten anzuwenden, man sollte es aber nicht gemäss dem Deliktskatalog der Minderheit ausdehnen, weil dieser Katalog viel zu weit führt. Er würde zum Beispiel auch bei einem Diebstahl ein solches Ermittlungsverfahren ermöglichen, und das ist nicht Sinn und Zweck dieser Mittel.

Daher bitte ich Sie, bei den Artikeln 258a und 258b der Mehrheit zu folgen. Es ist eine grosse Mehrheit von 8 zu 3 Stimmen. Die Minderheit hat ihre Argumente aber auch dargelegt.