Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2021-09-23
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2021-09-23
Wortprotokoll
Der Bundesrat beantragt Ihnen mit seiner Botschaft, das Gentech-Moratorium bis Ende 2025 zu verlängern. Vor vier Jahren sprach sich das Parlament klar für eine Verlängerung des Moratoriums aus. Der Bundesrat sah damals Bestimmungen für eine Koexistenz von gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten Organismen vor. Er unterbreitete Ihnen einen entsprechenden Gesetzentwurf. Das Parlament lehnte ihn damals aber ab. Also nur zur Klärung: Der Bundesrat hatte diesen Antrag gestellt, das Parlament sagte, diese Koexistenz sei zu wenig ergründet, und lehnte deshalb den Regelungsentwurf ab.
Ein Grund für die Ablehnung war damals die mangelnde Akzeptanz der Schweizer Bevölkerung für gentechnisch veränderte Lebensmittel. Die Landwirtschaft und die Konsumentinnen und Konsumenten haben auch heute weiterhin ein Interesse an einer GVO-freien Schweizer Landwirtschaft. Aus Sicht des Bundesrates hat sich an dieser Ausgangslage nichts geändert.
Die Vernehmlassung zur Verlängerung des Moratoriums - wir haben das ja in die Vernehmlassung gegeben - hat gezeigt, dass dieser Antrag sehr breit unterstützt wird. Ich stütze mich hier nicht auf Umfragen, sondern auf die konkreten Rückmeldungen auf die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates: 80 Prozent der Teilnehmenden haben sich für die Verlängerung des Moratoriums ausgesprochen, darunter sind 24 Kantone, viele landwirtschaftliche Organisationen, unter anderem auch der Schweizerische Bauernverband und Bio Suisse. Ausserdem hat Ihre Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur am 2. September 2021 den Antrag des Bundesrates - das haben Sie bereits gehört - mit 22 zu 1 Stimmen unterstützt. Schliesslich hat der Nationalrat die Motion Aebi Andreas 19.4225, "Verlängerung des Gentech-Moratoriums", an der letzten Session im Sommer deutlich angenommen.
Für die Verlängerung des Moratoriums um weitere vier Jahre spricht auch die rasche Weiterentwicklung der gentechnischen Verfahren. Für eine fundierte Risikoanalyse fehlen derzeit noch ausreichende wissenschaftliche Daten und Erfahrungswerte. Deshalb haben Sie auch das Postulat Chevalley 20.4211, "Gentechnikgesetz. Welcher Geltungsbereich?", angenommen. In diesem Rahmen werden die offenen Fragen im Zusammenhang mit den neuen gentechnischen Verfahren geprüft und auch beantwortet. Dabei werden auch die Entwicklungen in der Europäischen Union verfolgt und mögliche Konsequenzen für die Schweiz ebenfalls näher angeschaut. In diesem Sinn empfiehlt Ihnen der Bundesrat, das Moratorium bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.
Gleichzeitig schlägt Ihnen der Bundesrat die Annahme des Postulates 21.3980 der WBK-N, "GVO-Moratorium. Belastbare Informationen als Grundlage für gute Entscheide", vor. Auf diese Weise können die erforderlichen Gutachten und Analysen während des Moratoriums bis 2025 durchgeführt werden.
Ich äussere mich noch zum Minderheitsantrag Wasserfallen Christian: Der Bundesrat bittet Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Herr Wasserfallen fordert mit seinem Antrag, das Moratorium für Produkte aus neuen gentechnischen [PAGE 1845] Verfahren aufzuheben. Neue gentechnische Verfahren - ich denke, das ist wichtig und wurde in Ihrer Kommission auch so diskutiert - werden zum Teil auch eingesetzt, um die Eigenschaften des Genoms zu verändern. Die Verfahren ermöglichen einen mehr oder weniger bedeutsamen Eingriff in das Genom. Es ist möglich, einzelne oder mehrfach punktuelle Veränderungen vorzunehmen. Man kann unter Einbringung von Fremd-DNA Veränderungen an mehreren Genen vornehmen. Damit können einfache neue Eigenschaften, wie die Resistenz gegen ein Herbizid, bis hin zu komplexen Veränderungen in der Physiologie der Pflanze, wie die Trockenresistenz, herbeigeführt werden. Es ist insbesondere auch möglich, Kombinationen von neuen Eigenschaften einzufügen. Damit hat man momentan noch wenig Erfahrung. Gleichzeitig können die möglichen Auswirkungen sehr komplex sein. Folgerichtig gelten das Gentechnikgesetz und seine Grundsätze auch für die neuen gentechnischen Verfahren. Das hat der Bundesrat bereits im Jahr 2018 festgehalten.
Sie sehen, dass es bei den neuen gentechnischen Verfahren nicht einfach um ein neues gentechnisches Verfahren geht, sondern um eine ganz breite Palette von unter Umständen sehr komplexen bis hin zu ganz einfachen Eingriffen. Je nachdem gibt es auch in Bezug auf die Auswirkungen eine ganze Bandbreite von möglichen Veränderungen. Entsprechend sind auch die offenen Fragen, wofür eine allgemeine Ausnahme ermöglicht werden soll, noch zu wenig geregelt. Angesichts dieser grossen Bandbreite an möglichen Eingriffen ist es heute aus Sicht des Bundesrates nicht angemessen, eine generelle Ausnahme für neue gentechnische Verfahren vorzusehen.
Der Bundesrat schlägt Ihnen vor, die offenen Fragen gemeinsam mit den im Postulat Chevalley 20.4211 aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dann können, je nachdem, wovon man spricht, entsprechende Regulierungsoptionen spezifisch vorgesehen werden. Je nach Verfahren sind dann auch die Nachweismöglichkeiten sehr unterschiedlich. Es gibt neue gentechnische Verfahren, die nachgewiesen werden können, aber auch solche, bei denen es heute noch keine Nachweismöglichkeit gibt.
Damit komme ich noch zum Einzelantrag Bäumle. Herr Bäumle möchte ja eine Differenzierung innerhalb dieser verschiedenen neuen Gentech-Verfahren haben und entsprechend auch noch etwas Zeit geben, um dort Antworten zu finden. Ich denke, dieser Versuch einer Differenzierung ist sicher gut gemeint, aber ich kann Ihnen sagen: Er wird der Komplexität der neuen gentechnischen Verfahren nicht gerecht. Das Gentechnikgesetz gilt für alle Verfahren, mit denen man einen Eingriff ins Genom vornimmt oder mit denen man am Genom etwas verändert. Da macht man keine Differenzierung, ob das Fremd-DNA ist, die eingefügt wird, oder nicht. Genau das sind die Fragen, die jetzt im Rahmen des Postulates Chevalley geklärt werden. Auch wenn Sie da mit dem Einzelantrag Bäumle noch etwas Zeit haben, muss ich Ihnen sagen: Sie haben jetzt gesehen, die Komplexität ist sehr gross, man kann das nicht innerhalb von kürzester Zeit beantworten.
Dann vielleicht noch eine letzte Bemerkung: Wenn es um die Koexistenz geht, die ja die Voraussetzung für die Wahlfreiheit ist - nicht nur der Konsumenten, sondern auch der Bäuerinnen und Bauern -, dann ist es von zentraler Bedeutung, dass es Nachweismöglichkeiten gibt. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Landwirtschaft sind daran, für die unterschiedlichen Verfahren die entsprechenden Nachweismethoden zu erarbeiten. Ohne Nachweismöglichkeiten gibt es keine Transparenz, keine Wahlfreiheit. Deshalb ist der Bundesrat der Meinung, dass Sie mit dem Postulat, das Sie heute hoffentlich annehmen, und dem Postulat Chevalley, das bereits in Bearbeitung ist, den richtigen Weg einschlagen.
Wir bitten Sie, den Minderheitsantrag Wasserfallen Christian und den Einzelantrag Bäumle abzulehnen und das Postulat Ihrer Kommission anzunehmen.