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Dittli Josef · Ständerat · 2021-09-28

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-28

Wortprotokoll

Wir hatten in der Kommission bereits zu Artikel 2 eine intensive Diskussion, nämlich über die eigentliche Definition von Velowegnetzen. In der Diskussion ging es um die jetzige Definition in Artikel 2: "Velowegnetze sind zusammenhängende und durchgehende Verkehrswege." Wir diskutierten dann, ob das nicht zu absolut formuliert sei und es deshalb heissen sollte: "Velowege sind zusammenhängende und möglichst durchgehende Verkehrswege." Wir führten dann auch eine Abstimmung durch. Die Mehrheit, es war eine knappe Mehrheit, entschied dort, gemäss Bundesrat vorzugehen. Es wurde keine Minderheit gebildet, dies aus der Überlegung heraus, dass es sich im Prinzip um einen Zweckartikel handelt.

Bei Artikel 6, bei welchem wir jetzt sind, geht es hingegen um die Planungsgrundsätze, also eigentlich um die Wurst und um die Frage, wie das Ganze dann ausgelegt werden soll. Dort kam eben dann wiederum diese Diskussion über die Absolutheit der einzelnen Buchstaben auf. Bei den Buchstaben b und d konnte die Kommission dann überzeugt werden - ich komme noch darauf zurück -, dass man hier eine gewisse Relativierung vornehmen muss. Bei Buchstabe a ist es jetzt ganz knapp nicht gelungen, dieses "möglichst" auch hineinzubringen. Es geht im Prinzip darum, Velowege entweder als "zusammenhängend und möglichst durchgehend" zu definieren, wie es die Kommissionsminderheit will, oder, gemäss der bundesrätlichen Vorlage, die von der Mehrheit getragen wird, als "zusammenhängend und durchgehend", also absolut.

Die Planungsgrundsätze sind in ihrem Zweck auch aus Sicht der Minderheit richtig gewählt. Die Formulierung von Artikel 6 Buchstabe a ist jedoch dermassen absolut, dass kein Spielraum mehr vorhanden ist; sie sollte verhältnismässig sein. Die vom Bundesrat vorgeschlagene absolute Formulierung gefährdet eine Routenlegung, welche an die örtlichen Gegebenheiten angepasst und mit den Bedürfnissen anderer Verkehrsträger, inklusive des Bus- und des Fussgängerverkehrs, abgestimmt sein muss. Um mehr Umsetzungsspielraum zu gewähren, ist der Zusatz "möglichst" auch bei Artikel 6 Buchstabe a wichtig.

Es geht uns dabei um die Verhältnismässigkeit, diese muss gewahrt bleiben; es braucht eine minimale Flexibilität. Ich denke an die Land- und die Gebirgskantone: Wenn diese zum Beispiel für einige wenige Velofahrer für mehrere hunderttausend Franken eine Überführung bauen müssten, um den Kriterien zu entsprechen, wäre das unverhältnismässig. Bei den Planungsgrundsätzen brauchen die Kantonsregierungen doch einen gewissen Spielraum, sonst wird es sehr schwierig und unter Umständen auch sehr teuer. Letztlich ist das auch im Interesse all jener, die die Velowege wollen, denn es besteht nämlich ein gewisses Risiko, dass sonst gewisse kantonale Parlamente gar keine Gelder mehr freigeben werden. Damit ist auch niemandem gedient.

In diesem Sinne bitte ich Sie also, hier der Minderheit zu folgen und einen minimalen Spielraum zu gewähren, wenn es um diese Planungsgrundsätze geht.