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Engler Stefan · Ständerat · 2021-09-28

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-28

Wortprotokoll

Wann Velowege zu ersetzen sind, bestimmt Artikel 9 Absatz 2. Die Mehrheit der Kommission folgt hier dem Konzept des Bundesrates. Die Minderheit I (Zopfi) will, das wurde jetzt erläutert, dass zuerst Massnahmen geprüft werden, die den Motorfahrzeugverkehr sicherer machen, bevor ein Veloweg ersetzt werden muss, weil der Weg von Motorfahrzeugen stark oder schnell befahren wird. Die Minderheit II (Salzmann) will, dass die Gründe für die Ersatzpflicht nicht explizit ins Gesetz aufgenommen werden.

Für die Mehrheit der Kommission - und jetzt spreche ich zur Minderheit I - blieb offen, was unter "anderen Massnahmen" verstanden wird. Sind es Massnahmen, die auf die Verkehrsinfrastruktur abzielen? Sind es solche, die bei den Fahrzeuglenkern ansetzen, oder geht es um Anordnungen zur Verkehrsberuhigung, wie etwa auch Geschwindigkeitsbegrenzungen für den Motorfahrzeugverkehr? Herr Zopfi, der als sehr guter Jurist die Gesetze genau liest und interpretiert, hat sicher auch erkannt, dass in Litera c die Voraussetzung für den Ersatz generell darin besteht, dass Velowege "nicht mehr sicher befahren werden können". Man wird also alles tun müssen, um die sichere Befahrbarkeit zu erhalten, bevor ein Ersatz eines Velowegs in Betracht gezogen wird. Insofern wäre die Forderung der Minderheit I eine unnötige Verdoppelung des bereits in Litera c enthaltenen Grundsatzes, wonach erst dann, wenn die Sicherheit durch keine anderen Massnahmen mehr gewährleistet werden kann, ein Ersatz in Betracht kommt.

Dem Antrag der Minderheit II ist entgegenzuhalten, dass die Kantone Ausnahmen von der Ersatzpflicht vorsehen können; das ersehen Sie aus Absatz 3 von Artikel 9. Es gibt also keinen absoluten Anspruch darauf, dass eine bestehende Veloroute in den Fällen gemäss Absatz 2 auch ersetzt werden muss. Als zweites Argument gegen die vollständige Streichung von Absatz 2 ist das Plus an Rechtssicherheit ins Feld zu führen, aber auch das Interesse an einer möglichst rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes über das ganze Land, was nicht heisst, dass die spezifischen Verhältnisse nicht mitberücksichtigt werden können.

Ich möchte noch hinzufügen, dass in der Kommission darüber diskutiert wurde, ob der Bundesrat beabsichtige, noch eine Verordnung zu erlassen, die die Voraussetzungen und die Anwendung noch feingliedriger regeln würde. Uns wurde bestätigt, dass das nicht vorgesehen ist. Den Kantonen bleibt in all diesen Fragen ein erheblicher Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum, zumal der Bund darauf verzichten wird, dieser Anschlussgesetzgebung noch eine Verordnung folgen zu lassen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.