Salzmann Werner · Ständerat · 2021-09-28
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-28
Wortprotokoll
Bei Artikel 15 geht es in den Absätzen 1 und 2 ja um die Information; es ist eine Informationspflicht. Ich bitte Sie, Absatz 1 zu lesen: "Der Bund informiert die Öffentlichkeit" darüber. Es heisst nicht, dass er informieren kann - er informiert. Dann heisst es in Absatz 1 Buchstaben a und b: Er informiert über "die Bedeutung von Velowegnetzen" und über "Grundlagenwissen in Bezug auf die Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen". Das ist in der Zuständigkeit der Kantone. Unten, in Absatz 2, heisst es dann, der Bund könne die Kantone bei den obigen Themen noch unterstützen. [PAGE 999]
Der Bund soll also eigentlich dafür sorgen, dass einheitliche Geobasisdaten über das Velowegnetz zur Verfügung stehen und publiziert werden, eben analog dem geltenden Recht über Fuss- und Wanderwege. Darauf hat sich das Gesetz zu beschränken. Auf die hier aufgeführten teuren und aus meiner Sicht ideologisch gefärbten Informationskampagnen möchte ich verzichten. Eine analoge Anpassung ist im FWG vorzunehmen. Ich befürchte, dass auch hier die dafür nötigen Mittel aus dem NFA genommen werden, was nicht Sinn der Sache ist und einer Zweckentfremdung entspricht.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass wir immer vom Zweck geredet haben. Nun aber betreiben wir eine Zweckentfremdung. Wenn Sie Artikel 88 der Bundesverfassung lesen, dann sehen Sie, dass es da nicht heisst, der Bund müsse; es heisst: Er "kann"! Das ist eben der Unterschied. Deswegen ist dieser Entwurf deutlich überrissen.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.