Dittli Josef · Ständerat · 2021-09-28
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-28
Wortprotokoll
Die Diskussion, die wir jetzt führen, gilt auch für die Minderheit bei Artikel 12 FWG, bei dem es dann einfach um die Umsetzung des gleichen Anliegens geht.
In Artikel 16 Absatz 1 haben wir geregelt, dass der Bund private Fachorganisationen, die im Bereich des Veloverkehrs gesamtschweizerisch tätig sind, für verschiedene, klar definierte Tätigkeiten beiziehen kann. Dies ist so weit in Ordnung, auch für die Minderheit. In den Absätzen 2 und 3 will der Bundesrat die Finanzierung privater Organisationen regeln, also festlegen, wem der Bundesrat Finanzhilfen gewähren kann. Oder anders gesagt, es geht um Subventionen für private Organisationen. Gegenüber dem FWG wird hier aber ein neuer Kreis von finanzberechtigten Organisationen geschaffen. Wir wollen gegenüber dem aktuellen FWG keinen neuen Tatbestand für eine neue Finanzierung für Velowege schaffen. Wir wollen aber dieses Bundesgesetz auch nicht irgendwie einschränken. So, wie es heute ist, soll es bleiben. Es geht jetzt schliesslich um die Zusätze, die durch dieses Veloweggesetz entsprechend anstehen.
Beitragsberechtigt sind im Übrigen dieselben Organisationen, die sich nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b auf das Verbandsbeschwerderecht berufen können. Sollte also das Beschwerderecht gemäss Artikel 18 wie vom Bundesrat vorgesehen durchkommen, würde dies bedeuten, dass die privaten Fachorganisationen den Rechtsweg beschreiten könnten, sollten sie mit ihren Anliegen im Rahmen ihrer subventionierten Beratungstätigkeit nicht durchdringen. Dies stellt aus der Sicht der Kommissionsminderheit eine unzulässige Interessenverflechtung dar. Das ist einfach noch zusätzlich zum Grundanliegen zu sagen.
Die Minderheit beantragt Ihnen, die Absätze 2 und 3 zu streichen.