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Müller Leo · Nationalrat · 2021-09-28

Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-09-28

Wortprotokoll

Wir haben in diesem Block drei Mehrheits- bzw. Minderheitsanträge sowie den Einzelantrag Gredig zu beurteilen.

Zum ersten Antrag, dieser betrifft Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d: Das Bundesgericht hat im November 2017 entschieden, dass für die Erhebung einer Verrechnungssteuer auf Ersatzzahlungen keine gesetzliche Grundlage bestehe. Daraufhin [PAGE 1950] hat der Bundesrat in der Revisionsvorlage Artikel 4 Absatz[NB]1 Buchstabe d vorgeschlagen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass damit auch Steuer-Ausländer mit einbezogen würden. Die Mehrheit der Kommission ist deshalb der Meinung, dass hier eine andere Formulierung gegenüber derjenigen des Bundesrates vorgenommen werden soll, nämlich, dass eben die "Erträge aus von einem Inländer geleisteten Ersatzzahlungen" betroffen sein sollen. Diese Präzisierung fand in der Kommission eine Mehrheit mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen.

Beim zweiten Antrag geht es um Artikel 5c Buchstabe d: Hier soll ein neuer Passus eingeführt werden. Sie haben gehört, dass hier auch die Obligationen von der Verrechnungssteuerpflicht befreit werden, welche nicht direkte Anlagen sind, sondern sich in einem Fonds befinden. Das ist richtig. Es wurde in der Kommission auch diskutiert, dass nicht primär der Finanzmarkt damit gestärkt würde, sondern der Fondsstandort Schweiz, und deshalb beantragt die Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dass diese Steuerbefreiung von Obligationen, die sich in Fonds befinden, eingeführt werden soll.

Dann zum dritten Antrag, der zwei Artikel betrifft, nämlich Artikel 20b und Artikel 33a: Es geht um einen sogenannten Pragmatismusartikel. Es handelt sich hier - und ich bitte Frau Badran, zuzuhören - nicht um einen Antrag Müller Leo, sondern um einen Antrag der Kommissionsmehrheit, das so nebenbei. Es geht hier darum, dass eben keine Abführung der Verrechnungssteuer aufgrund von Formmängeln erfolgen soll, das ist in Artikel 20b geregelt. Auch die Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll nicht aufgrund von Formfehlern verweigert werden, das ist in Artikel 33a geregelt. Die beiden Artikel gehören also zusammen. Diese Artikel wurden in der Kommission so gutgeheissen, und zwar mit 17 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen.

Zu guter Letzt noch zum Einzelantrag Gredig: Dieser Antrag lag in der Kommission so nicht vor. Deshalb kann ich mich nicht im Namen der Kommission äussern. Ich nehme an, dass sich der Ständerat schon noch mit dieser Idee befassen wird.

Ich danke Ihnen, wenn Sie der Mehrheit der Kommission folgen.