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Dittli Josef · Ständerat · 2021-09-29

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-29

Wortprotokoll

Diese Motion des Nationalrates beauftragt den Bundesrat, das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) so zu ändern, dass auch der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers, also eine Person mit arbeitgeberähnlicher Position, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat. Der Nationalrat hat die Motion am 7. September 2020, also kurz vor der zweiten Corona-Welle, mit 100 zu 77 Stimmen bei 8 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion.

Zur Begründung der Motion durch die nationalrätliche Kommission: Die Covid-19-Krise habe gezeigt, in welcher prekären Lage sich die kleinen Familienunternehmen befänden, namentlich jene, in denen der mitarbeitende Ehegatte sowie Personen, die im Familienunternehmen Einfluss haben, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Diese Lücke im AVIG sei mit der Covid-19-Verordnung 2 für die Dauer der Krise beseitigt worden, indem diesen Personen Kurzarbeitsentschädigung gewährt wurde. Es gelte nun, diese Massnahme durch eine Gesetzesänderung zu verlängern respektive dauerhaft zu machen, damit der Bundesrat nicht neue Vorschriften erlassen müsse für Situationen, in denen der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers aufgrund von Umständen, die nicht auf den Arbeitgeber zurückzuführen sind, seinen Arbeitsplatz verliert. So soll verhindert werden, dass ein Familienunternehmen schliessen müsse und die Betroffenen auf Sozialhilfe angewiesen seien.

Ihre Kommission stellte folgenden Sachverhalt fest: Mit der Kurzarbeitsentschädigung soll die Ganzarbeitslosigkeit der Arbeitnehmenden, deren Arbeit vorübergehend reduziert oder suspendiert ist, verhindert werden, damit ihre Arbeitsverträge bestehen bleiben. Dieses Instrument ist für Arbeitnehmende konzipiert, die keinen Einfluss auf den Geschäftsgang des Betriebs haben. Der Ausschluss des Arbeitgebers sowie der im Betrieb mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist keine Lücke im AVIG. Dieser Leistungsausschluss ist vom Gesetzgeber explizit gewollt und wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt. Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG schliessen diese Personen aus, da der Arbeitgeber die Einführung und den Umfang der Kurzarbeit sowie den Verdienstausfall für sich und die mitarbeitende Ehegattin respektive den Ehegatten selbst bestimmen kann. Diese Personen haben einen massgeblichen Einfluss auf den Geschäftsgang, sie füllen die Arbeitszeitrapporte selber aus, sie entscheiden, ob der Betrieb Kurzarbeit einführt, und sie setzen sich selber auf Kurzarbeit. Das Missbrauchsrisiko bei einer Leistungsausweitung wäre gross und die Umsetzung mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigungen.

Angesichts dieser Missbrauchsrisiken und Kontrollschwierigkeiten darf die Deckung durch die Arbeitslosenversicherung nicht dauerhaft auf die oben erwähnten Personen [PAGE 1035] ausgeweitet werden. Auch eine Begrenzung des Anspruchs auf Härtefälle rechtfertigt keine solche Ausweitung, da das Missbrauchsrisiko bestehen bleibt.

Der Bundesrat hat während der Covid-Pandemie zahlreiche befristete Massnahmen verabschiedet, um die Arbeitgeber zusätzlich zu unterstützen. So hat er insbesondere die Kurzarbeit auf weitere Kategorien von Arbeitnehmenden ausgeweitet sowie die Voranmeldefrist und die Karenzzeit gestrichen. Das SECO hat das Verfahren für die Beantragung und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen vereinfacht. Zur Unterstützung der Unternehmen hat der Bundesrat aufgrund der ausserordentlichen Situation auch zahlreiche Massnahmen ausserhalb der Arbeitslosenversicherung getroffen.

Ihre Kommission ist sich der schwierigen Lage vieler Unternehmen bewusst. Sie sieht jedoch in der ordentlichen Rechtslage keine Ungleichbehandlung zwischen Selbstständig- und Unselbstständigerwerbenden. Die Kommission betont die Wichtigkeit unbürokratischer Massnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Sie ist aber der Ansicht, dass es nicht angebracht sei, die Anspruchsberechtigung auf Kurzarbeitsentschädigung dauerhaft auszuweiten. Sie schätzt das Missbrauchsrisiko bei einer solchen Vorgehensweise als zu hoch ein.

Mit Blick auf die parlamentarische Initiative Silberschmidt 20.406, "Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein", welcher die Kommission in der ersten Phase Folge gegeben hat, schliesst sich die Kommission dem Antrag des Bundesrates an, die vorliegende Motion abzulehnen. Die Kommission möchte die Fragen betreffend anspruchsberechtigte Personen bei Kurzarbeit, insbesondere die Stellung von arbeitgeberähnlichen Personen, im Rahmen der weiteren Beratungen zur parlamentarischen Initiative Silberschmidt vertiefen.

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragt Ihnen Ihre Kommission, die Motion abzulehnen.