Germann Hannes · Ständerat · 2021-09-29
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-29
Wortprotokoll
Als Antragsteller des Nichteintretensantrages bin ich wie die Jungfrau zum Kind gekommen und ebenso überrascht, dass ich auch die Berichterstattung übernehmen darf, was mir nicht mehr bewusst war. Aber ich entschuldige mich für dieses Versehen.
Wir haben dieses Geschäft in der WAK eingehend behandelt. Es basiert auf der 2019 angenommenen Motion Abate 18.3473, "Optimierung der flankierenden Massnahmen. Änderung von Artikel 2 des Entsendegesetzes". Zur Umsetzung dieser Motion hat der Bundesrat dem Parlament nun diese Vorlage 21.032 unterbreitet, die zudem eine Bestimmung über die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Beobachtungs- und Vollzugsaufgaben enthält sowie die Schaffung einer elektronischen Plattform zur Unterstützung der Vollzugsorgane vorsieht.
Die Motion Abate ist aufgrund der Einführung von kantonalen Mindestlohngesetzen, in diesem Fall insbesondere im Kanton Tessin, eingereicht worden. Der Motionär forderte, dass der kantonale Mindestlohn im Entsendegesetz aufgenommen wird und für ausländische Arbeitgeber gilt, die ihre Arbeitnehmenden in die Schweiz entsenden.
Wie in der Motion gefordert, wird der kantonale Mindestlohn als einzuhaltende Lohnuntergrenze in das Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne aufgenommen. Jedoch bleiben die kantonalen Mindestlohngesetze in Bezug auf ihren Geltungsbereich materiell und personell massgebend. Das heisst mit anderen Worten: Die kantonale Mindestlohngesetzgebung für entsandte Arbeitnehmende gilt nur, sofern das kantonale Gesetz dies [PAGE 1039] auch vorsieht. Für den Vollzug der kantonalen Mindestlohngesetze und die Sanktionierung der Verletzung der Mindestlöhne kommen die Bestimmungen der kantonalen Gesetze zur Anwendung.
Diese Lösung wurde vom Bundesrat hauptsächlich aus zwei Gründen bzw. aus zwei Spannungsfeldern heraus gewählt:
1. Die Gesetzesrevision muss die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen respektieren.
2. Die Gesetzesrevision soll das Diskriminierungsverbot des Freizügigkeitsabkommens gewährleisten.
Um die Kompetenzaufteilung zu gewährleisten und um die kantonalen Gesetze nicht zu übersteuern, gelten für den Anwendungsbereich und den Vollzug des kantonalen Mindestlohns grundsätzlich die kantonalen Gesetze. Die zweite Problematik zeigt sich vor allem in der sehr unterschiedlichen Ausgestaltung der kantonalen Mindestlohngesetze. Die vier Gesetze, die bereits in Kraft sind, unterscheiden sich stark. Es handelt sich hier um die Gesetze in den Kantonen Neuenburg, Jura, Genf und, wie erwähnt, Tessin. Das Gesetz im Kanton Jura sieht beispielsweise vor, dass die Mindestlöhne für alle Arbeitnehmenden auf dem Kantonsgebiet zur Anwendung kommen sollen. In den Kantonen Neuenburg, Genf, Tessin hingegen sind die Gesetze nur auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden anwendbar, die ihre Arbeit gewöhnlich auf dem Kantonsgebiet verrichten. Sie sehen also, die Gesetze sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, und das gibt natürlich dann auch entsprechende Schwierigkeiten.
Wir haben uns mit verschiedenen Beispielen auseinandergesetzt, die eben diese Schwierigkeiten zeigen. Eines davon ist folgendes: Einige kantonale Gesetze sehen keine Sanktionen für den Fall vor, dass der Mindestlohn nicht eingehalten wird, so zum Beispiel jene der Kantone Jura und Neuenburg. Aus diesem Grund hätte die Anwendbarkeit der Kontroll- und Sanktionsbestimmungen des Entsendegesetzes bei Verstössen gegen kantonale Mindestlöhne dazu geführt, dass aus EU/EFTA-Staaten entsandte Unternehmen anders behandelt worden wären als Schweizer Unternehmen, weil nur die ausländischen Arbeitnehmenden aufgrund des Entsendegesetzes sanktioniert werden können. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Umsetzung das Nichtdiskriminierungsgebot verletzt.
Ein weiterer Punkt betrifft die elektronische Plattform, die der Bund künftig anbieten soll, um den Austausch der Kontrolldossiers zwischen den Vollzugsorganen effizient und ohne Medienbrüche zu ermöglichen. Damit könnten der Arbeitsaufwand und die Fehlerquote entsprechend minimiert werden. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es für solche Plattformen bzw. für eine solche Schnittstellenlösung zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Diese würde hier in diesem Gesetz nachgeliefert - das nur noch zu diesem eher technischen Bereich.
Nun haben wir in der Kommission eine ausgiebige Diskussion geführt. Eigentlich kann es so auf den Punkt gebracht werden: Im Gesetz des Kantons Tessin gibt es offenbar Sanktionen, aber keinen Geltungsbereich für die Entsandten. Im Kanton Jura gibt es offenbar einen Geltungsbereich für Entsandte, aber keine Sanktionen. Dann war der Vorschlag, der Kanton Tessin könnte ja einfach das jurassische Recht bezüglich Geltungsbereich übernehmen. So haben sich Fragen an Fragen gereiht, und letztlich war die Kommission eben überzeugt, dass es besser ist, wenn dieses Problem weiterhin von den Kantonen selber gelöst wird.
Auch der Kanton Tessin hätte die Möglichkeit, sein Problem selber zu lösen. Im Übrigen kann er das dann so durchsetzen, dass es das Bundesgesetz gar nicht braucht. So ist die Aufforderung eigentlich eher, dass der Kanton Tessin sein Problem, das bei ihm zweifellos besteht, selber löst. Es soll aber nicht so sein, dass wir für vier Kantone, von denen drei das Problem offenbar befriedigend lösen können, eine schweizweite Lösung anpeilen.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dies geschieht, wie gesagt - und damit bin ich beim Fazit -, aus der Überlegung heraus, dass die Kantone selbst entscheiden können, die geltenden Mindestlöhne auf alle im Kantonsgebiet arbeitenden Personen anzuwenden, wie es der Kanton Jura bereits tut. Entsprechend bedarf es keiner bundesrechtlichen Regelung. Die Kommissionsmehrheit weist zudem darauf hin, dass die Festlegung kantonaler Mindestlöhne eine sozialpolitische Massnahme ist, die in der Zuständigkeit der Kantone liegt, während das Entsendegesetz der Wirtschaftspolitik zuzuordnen ist und deshalb in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
Der Sprecher der Minderheit wird nun deren Gründe anführen. Ich gehe nicht auf die Beweggründe der Minderheit ein, das wird Herr Rechsteiner tun.