Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2021-09-30
Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2021-09-30
Wortprotokoll
Vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz die Verwendung von besonders besorgniserregenden chemischen Stoffen stark eingeschränkt ist, soll mit der Motion 19.3734 chemisch-pharmazeutischen Unternehmen ermöglicht werden, diese Stoffe in geschlossenen Systemen weiterverwenden zu dürfen. Zudem soll die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung nicht mehr direkt auf das EU-Recht Bezug nehmen.
Die Motion wurde im Juni 2019 von Ständerat Martin Schmid eingereicht. Nachdem die vorberatende WAK-S diese mit 7 zu 6 Stimmen zur Ablehnung empfohlen hatte, hiess der Ständerat sie in der Frühjahrssession 2021 mit 27 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung gut.
Ihre UREK-N hat das Geschäft am 20. Mai 2021 und am 21.[NB]Juni 2021 beraten. Es lag ihr ein Antrag des Bundesrates auf Abänderung des Motionstextes vor. Dementsprechend sollte Ziffer 2 der Motion zum EU-Bezug ganz gestrichen und Ziffer 1 dahingehend abgeändert werden, dass die Ausnahmeregelung nur für die Herstellung von Arzneimitteln gelten würde. Zudem müssten die Unternehmen von sich aus nachweisen, dass sie die Stoffe ausschliesslich in geschlossenen Systemen verwenden. Im Rahmen der Diskussion zu den Konsequenzen von Ziffer 2 - folgerichtig wäre das eine Totalrevision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - und den Auswirkungen auf die Beseitigung von Handelshemmnissen bzw. über die sinn- und zweckmässige Abgrenzung, welche Stoffe von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung erfasst sein sollen, wurde ein Sistierungsantrag aus der Mitte der Kommission angenommen, verbunden mit dem Auftrag an die Verwaltung, auf der Basis des bundesrätlichen Abänderungstextes einen neuen Vorschlag mit einem risikobasierten Ansatz zu unterbreiten, allenfalls kombiniert mit einer Meldepflicht. [PAGE 2059]
Die Verwaltung hat der UREK-N anlässlich von deren Sitzung vom 21. Juni 2021 eine entsprechende Neuformulierung vorgelegt, dies ganz im Sinne des erteilten Auftrages. Damit wurde der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung gegenüber dem Änderungsantrag des Bundesrates von Arzneimitteln auf Chemikalien und Heilmittel erweitert.
Zudem wurde die wichtigste Voraussetzung für eine Ausnahme dahingehend präzisiert, dass die Verwendung ohne Emissionen in die Umwelt und ohne Exposition von Menschen erfolgen muss. Damit soll das bestehende Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausdrücklich erhalten bleiben.
Sodann sieht die Neufassung des Motionstextes eine Pflicht des Unternehmens zur Meldung an die gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des Bundes und zur Nachweiserbringung vor. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörden Kenntnis erhalten, welche Unternehmen für welche Stoffe und für welche Verwendungen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen. Auf Basis der eingereichten Meldeunterlagen prüfen dann diese Stellen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt. Im Rahmen der kommissionsinternen Diskussion wurde die Neuformulierung aus der Mitte der Kommission als Antrag übernommen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Vorgabe, die Verwendung habe ausschliesslich in einem geschlossenen System ohne Emissionen in die Umwelt und ohne Exposition von Menschen zu erfolgen, ein ambitiöses Ziel sei, dafür aber die Bedenken zur Erhaltung des Schutzniveaus aufnehme.
Ein weiterer Antrag verlangte die Zustimmung zur ursprünglichen Version des Ständerates, ein anderer die Ablehnung der Motion. Der Antrag auf Ablehnung wurde damit begründet, dass die vorgeschlagene Neuregelung das bestehende Schutzniveau für die Arbeitnehmenden, die Bevölkerung und die Umwelt bedrohe. Die Umsetzung der Motion würde die Substitutionspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe unterlaufen. Zudem bestehe bereits die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung. Ein vierter Antrag betraf die Befristung.
Schlussendlich wurde wie folgt bereinigt: Der Beschluss des Ständerates unterlag gegenüber dem Abänderungsantrag des Bundesrates mit 15 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen. Dieser wiederum unterlag der Neuformulierung mit 20 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Neuformulierung wurde in der Folge mit einem Passus mit angemessener Befristung ergänzt, und zwar mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen. In der Folge wurde die Motion in dieser bereinigten Fassung mit 16 zu 9 Stimmen angenommen.
Namens der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie um Annahme der Motion mit geändertem Wortlaut.