Aebi Andreas · Nationalrat · 2021-09-30
Aebi Andreas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-30
Wortprotokoll
Ziff.[NB]2[NB]Art.[NB]1 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 2 [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Köppel, Büchel Roland, Estermann, Grüter, Heer, Nidegger)[GZ]
Abs. 2bis [GZ]
Verpflichtungen auf der Grundlage dieses Rahmenkredits werden nicht eingegangen, wenn und solange die Schweiz nicht als assoziierte Partnerin am EU-Forschungsrahmenprogramm Horizon Europe teilnimmt oder die EU die Schweizer Börsen nicht als gleichwertig anerkennt.
[VS]
Ch. 2 art. 1 [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Al. 2 [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Köppel, Büchel Roland, Estermann, Grüter, Heer, Nidegger)[GZ]
Al. 2bis [GZ]
Des engagements ne peuvent être contractés sur la base de ce crédit-cadre aussi longtemps que la Suisse ne participe pas, en tant que partenaire associée, au programme-cadre de recherche de l'UE Horizon Europe, ou tant que l'UE ne reconnaît pas l'équivalence des bourses suisses.
[VS]
Präsident (Aebi Andreas, Präsident): Der Antrag der Minderheit Köppel wurde bereits bei Ziffer 1 Artikel 1 Absatz 2ter abgelehnt. [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit [GZ]
Adopté selon la proposition de la majorité
[VS]
Ziff. II [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Grüter [GZ]
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.
Schriftliche Begründung [GZ]
Artikel 28 Absatz 3 ParlG sieht ausdrücklich vor, dass für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse "von grosser Tragweite" auch die Form des dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschlusses gewählt werden kann. Die SPK-N begründete dies in ihrem Bericht zum ParlG damit, dass "das Demokratieprinzip des schweizerischen Staatsrechts verlangt, dass materielle Kriterien (wie insbesondere die Wichtigkeit einer Regelung) darüber entscheiden, ob das Parlament oder gegebenenfalls das Volk für eine Regelung zuständig ist". Der Bericht der SPK-N zum ParlG weist ausdrücklich auf Mischformen hin, d. h. auf referendumsfähige Bundesbeschlüsse, die neben Einzelakten und rechtsetzenden Bestimmungen als wesentliche Elemente auch Grundsatz- und Planungsbeschlüsse enthielten (Bericht SPK-N vom 1. März 2001 (BBl 2001 3498)). Dies ist vorliegend der Fall: Die vorliegende Anpassung der Bundesbeschlüsse ist eine Mischform zwischen einem Finanzierungsbeschluss gemäss Artikel 25 ParlG und einem Grundsatz- und Planungsbeschluss - von grosser Tragweite - gemäss Artikel 28 ParlG. Die vorliegende Anpassung der Beschlüsse ist weit mehr als ein Zeichen guten Willens. Im Kern handelt es sich um Beschlüsse mit einer strategischen und nachhaltigen Weichenstellung für die Regelung der Zusammenarbeit [PAGE 2081] mit der (politischen) Europäischen Union, sodass die Tragweite der vorliegenden Anpassung eine ganz umfassende, grosse ist. So haben denn auch Vertreter der Europäischen Union erst gerade bestätigt: "First of all, you have to pay" ("NZZ" vom 25. September 2021), haben diese einer Schweizer Delegation bei Sondierungsgesprächen für die weitere - umfassende - Zusammenarbeit unmissverständlich gesagt. Schlussendlich sei noch erwähnt, dass das Parlament bei der ursprünglichen Beschlussfassung über den zweiten Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (Rahmenkredit Kohäsion) eine grosse Tragweite und somit die allfällige, zukünftige Unterstellung unter ein Referendum im Sinne von Artikel 28 ParlG nie ausgeschlossen hat bzw. sich selbst nie eingeschränkt hat. Im Gegenteil, die Form eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses war stets vorbehalten (vgl. Art. 2 des Beschlusses).
[VS]
Ch. II [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Grüter [GZ]
Le présent arrêté est sujet au référendum facultatif.