Leuthard Doris · Nationalrat · 2002-12-13
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-13
Wortprotokoll
Unser Rat hat vor zwei Jahren der Parlamentarischen Initiative Rechsteiner Paul Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen unterbreitet Ihnen heute einen ausführlichen Bericht und den Antrag, das Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus gutzuheissen. In einer Subkommission haben wir uns einlässlich mit der schwierigen, aber auch interessanten Thematik befasst. Wir haben diverse Experten angehört und Dokumente gesichtet.
So haben wir festgestellt, dass die meisten Menschen, die der nationalsozialistischen Verfolgung entgehen konnten, ihr Überleben direkt der illegalen Tätigkeit von Individuen oder Untergrundorganisationen zu verdanken haben. Fluchthilfe wurde dann aktuell, als Flüchtlinge an den offiziellen Grenzübergängen nicht mehr legal einreisen konnten. Diese Situation trat ein, als die Schweiz ab dem Frühling 1938 sukzessive Einreisebeschränkungen einführte und verschiedene Flüchtlingskategorien der Visumspflicht unterstellte. Fluchthilfe erfolgte oft spontan, es existierten aber auch traditionelle Strukturen wie Schmugglerringe entlang der wichtigsten Grenzverläufe, etwa bei St. Gallen, Basel und Genf, im Jura oder in den Walliser Alpen. Es fand in der Folge auch eine Professionalisierung statt. In vielen Fällen arbeiteten die Passeure auch mit Hilfswerken zusammen.
Die Rechtslage war lange Zeit unklar. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer enthielt keine Definition eines Straftatbestandes der Beihilfe zur [PAGE 2152] illegalen Einreise. Ein Bundesratsbeschluss vom 13. Dezember 1940 betreffend Schliessung der Grenze enthielt dann Strafbestimmungen und übertrug die Strafkompetenz der Militärjustiz.
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 25. September 1942 schliesslich erhob der Bundesrat Fluchthilfe zum eigenen Straftatbestand und drohte dafür eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder ein Bussengeld bis zu 20 000 Franken an. Ab Herbst 1942 haben sich vor allem zwei Territorialgerichte mit der Strafverfolgung befasst. Die Sichtung dieser Urteile hat gezeigt, dass es für die Gerichte weitgehend irrelevant war, aus welchen Motiven und unter welchen Umständen die Fluchthelfer gehandelt hatten. Für uns in der Kommission war das ein wichtiger Punkt. So haben wir in Artikel 2 der Vorlage Personen von einer Rehabilitierung ausgeschlossen, welche verfolgte Menschen anlässlich der Fluchthilfe ausgenützt haben, sie im Stich gelassen oder denunziert haben. Hier ist der Unrechtsgehalt dieses Verhaltens höher zu gewichten. Sie ersehen aus der Vorlage, dass wir im 1. Abschnitt definiert haben, was als Fluchthilfe und wer als Fluchthelfer gilt und somit diesem Gesetz unterstellt ist. Im 2. Abschnitt geht es um die Sanktionen. Wir haben diverse Möglichkeiten untersucht und sind zum Schluss gekommen, dass es eine eigene, ausserordentliche Lösung braucht: Diese Lösung ist die Aufhebung der seinerzeitigen rechtskräftigen Strafurteile, was mit einer Rehabilitierung sui generis der betroffenen Fluchthelferinnen und Fluchthelfer einhergeht. Zuständig für die Abwicklung und Beurteilung dieser Fälle soll eine unabhängige Kommission sein, welche der Bundesrat einsetzt und die aus drei Mitgliedern besteht. Diese wird grundsätzlich auf Gesuch hin tätig werden. Solche Gesuche können von der betroffenen Person, aber auch von den Angehörigen von Menschenrechtsorganisationen oder Organisationen zur Aufarbeitung der schweizerischen Geschichte zur Zeit des Nationalsozialismus gestellt werden.
Es wird so sein, dass nicht mehr alle verurteilten Personen leben, und deshalb erschien es uns wichtig, dass auch die Möglichkeit zur Rehabilitierung für weitere Kreise offen ist. Die Gesuche sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen, was bedingt, dass der Bund über die Problematik und die Möglichkeit der Rehabilitierung umfassend informiert. Das Verfahren ist kostenlos.
Wird ein Gesuch positiv beurteilt, so wird das Strafurteil aufgehoben. Es können jedoch keine weiteren Forderungen daraus abgeleitet werden. Insbesondere können kein Schadenersatz und auch keine Genugtuung beansprucht werden. Es war schwierig zu eruieren, mit wie vielen Fällen und entsprechenden Kosten wir rechnen müssen. Approximativ geschätzt, dürfte es aber kaum mehr als zehn Verfahren pro Jahr geben, sodass es sich auf jeden Fall um einen verantwortbaren Aufwand handelt.
In der ganzen Vorlage gibt es einen Minderheitsantrag, und das ist jener betreffend den Geltungsbereich des Gesetzes. Bereits in der ersten Phase haben wir betont, dass es im Entwurf der nationalrätlichen Kommission vor allem um die Flüchtlingshelfer in der Zeit des Nationalsozialismus gehen soll. Die Widerstandskämpfer der Résistance und die Spanienkämpfer hat nun auch die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen von dieser Vorlage ausgenommen. Das Studium und die Anhörung von Experten dazu haben ergeben, dass hier die Sach- wie auch die Rechtslage verschieden ist. So ist als Hauptargument gegen eine Berücksichtigung dieser Widerstandskämpfer anzuführen, dass die meisten von ihnen wegen Verletzung von Artikel 94 des Militärstrafgesetzes verurteilt wurden, somit weil sie gegen das Verbot verstossen haben, in fremde Militärdienste einzutreten.
Dieses Verbot gilt bis heute, sodass Fälle von aktiver Widerstandstätigkeit in einer fremden Armee auch heute noch zu einer Verurteilung führen würden. Insofern kann man nicht sagen, ein solches Strafurteil verstosse heute gegen das Gerechtigkeitsgefühl - und erst noch in schwerwiegender Weise. Wir haben festgestellt, dass es durchaus Personen gegeben hat, die sich vor allem im spanischen Bürgerkrieg aus ideellen, aus ehrenwerten Gründen eingesetzt haben, und dass die Verurteilungen im Einzelfall auch massiv ausgefallen sind.
Trotzdem hat sich die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen wie bereits dargelegt gegen eine generelle Rehabilitierung ausgesprochen, vor allem wegen Artikel 94 des Militärstrafgesetzes und wegen des nicht vergleichbaren Unrechtsgehaltes.
Ich bitte Sie daher, dem Gesetzentwurf zuzustimmen und dabei der Mehrheit zu folgen.