Arslan Sibel · Nationalrat · 2021-11-29
Arslan Sibel · Nationalrat · Basel-Stadt · Grüne Fraktion · 2021-11-29
Wortprotokoll
Das Jahresende naht und damit auch die Erwartung, dass noch einige Geschäfte unseres Bundesparlamentes abgeschlossen werden können. Um es Ihnen nochmals in Erinnerung zu rufen, möchte ich kurz ausführen, warum wir heute erneut über diese Reform diskutieren.
Ziel war es, eine angemessene Sanktionierung von Straftaten zu ermöglichen. Der Bundesrat passt deshalb im Strafgesetzbuch den Strafrahmen für verschiedene Delikte an. Im Vordergrund stehen dabei Gewalt- und Sexualdelikte, die oftmals an Frauen und Kindern begangen werden. Solche Delikte müssen künftig härter bestraft werden. Gleichzeitig stimmt der Bundesrat auch das Verhältnis der Strafrahmen besser aufeinander ab.
Der Besondere Teil des Strafgesetzbuches ist in den letzten vierzig Jahren infolge der gewandelten Wert- und Moralvorstellungen, der technischen Entwicklungen und der internationalen Vereinbarungen über siebzig Mal revidiert worden. Die Vorlage kommt nun aus dem Ständerat zurück zu uns. Der Ständerat hat viele Änderungen von uns übernommen, sodass wir heute eine kürzere Debatte führen; wir werden nämlich nur über vier Differenzen diskutieren.
In Bezug auf die Vorlage 2, welche die Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht betrifft - eines Teils also, der rein technischer und weniger politischer Natur war -, bestehen keine Differenzen mehr, sodass wir nicht mehr darüber diskutieren werden. Der Teil der Revision hingegen, in dem es um Sexualstraftaten geht, wird derzeit vom Ständerat in Form eines separaten Entwurfes ausgearbeitet. Über diesen Entwurf werden wir in den kommenden Monaten diskutieren. Ich beschränke mich folglich auf die vier Differenzen, die zwischen unserem Rat und dem Ständerat bestehen. Der guten Ordnung halber halte ich fest, dass die erwähnten Differenzen auch Einfluss auf weitere Artikel haben, was in der Fahne klar aufgelistet ist.
Ich beginne mit der Differenz bei Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c StGB sowie bei der entsprechenden Bestimmung im Militärstrafgesetz, d. h. bei Artikel 131 Ziffer 4 Buchstabe c. Streitpunkt ist die Frage, ob Buchstabe c mit der Formulierung ergänzt werden soll, dass der Dieb zum Zwecke des Diebstahls eine Explosion verursacht hat. Die Befürworter in Ihrer Kommission sehen in diesem Zusatz eine Präzisierung von Artikel 139 bezüglich der Sprengung von Bancomaten und eine entsprechende Strafverschärfung.
Eine Mehrheit Ihrer Kommission hält an der Erweiterung des Artikels und damit an der Differenz zum Ständerat fest. Die Kommission war mit 13 zu 10 Stimmen der Ansicht, dass die Problematik der Überfälle auf Geldautomaten mit Sprengstoff derzeit aktuell sei und dass der vorgeschlagene Zusatz in einem Bereich, in dem die Strafen zu niedrig sind, für Klarheit sorge. Die derzeitige rechtliche Lage, d. h. die Straftatbestände, die die Verwendung von Sprengstoff unter Strafe stellen, sei nicht ausreichend und die vorgeschlagene Änderung stelle die Konkurrenz dieses neuen Straftatbestands mit den Straftatbeständen, die die Verwendung von Sprengstoff unter Strafe stellen, nicht infrage.
Die Minderheit Funiciello lehnt wie der Ständerat die Erweiterung von Artikel 139 ab. Die Minderheit ist der Meinung, dass [PAGE 2166] dieser Zusatz unnötig sei, da ein Straftatbestand, der in Konkurrenz stehe, bereits die Verwendung von Sprengstoff unter Strafe stelle und die andere Straftat gemäss Artikel 224 StGB mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sei. Sprengstoffdelikte können bereits nach geltendem Recht genügend bestraft werden. Den Gerichten bieten die bestehenden Bestimmungen bereits heute eine umfassende Flexibilität bezüglich des Strafrahmens.
Ich komme zu Artikel 174 Ziffer 2 StGB, also zur zweiten Minderheit. Hier besteht die Differenz darin, dass der Ständerat das geltende Recht dahingehend ergänzen und verschärfen will, dass für eine Freiheitsstrafe ein Minimum von 30 Tagen festgelegt wird. Eine Minderheit Ihrer Kommission will sich diesem Anliegen anschliessen, dies in der Meinung, dass eine Mindeststrafe zur Präzisierung des Artikels notwendig sei. Die Mehrheit der Kommission - es waren 13 zu 11 Stimmen - und der Bundesrat sind der Ansicht, dass diese Änderung schädlich ist. Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen, die vorgeschlagene Änderung als Eingriff in den Ermessensspielraum der Gerichte nicht zu akzeptieren. Die Mehrheit Ihrer Kommission will die geltende Lösung aufrechterhalten.
Eine dritte Differenz zum Ständerat besteht bei Artikel 285 StGB, und zwar in den Ziffern 1 und 2. Hier geht es um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Ständerat und eine Minderheit Ihrer Kommission wollen eine Geldstrafe nur in leichten Fällen akzeptieren. Dies wird damit begründet, dass die Gewalt gegen Behörden und Beamte massiv zugenommen habe. Mit der Anpassung von Artikel 285 StGB werde die Möglichkeit gegeben, bei Gewaltanwendung konsequent Freiheitsstrafen auszusprechen. Ihre Kommission lehnt diese Verschärfung mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung in Bezug auf Absatz 1 und mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung in Bezug auf Absatz 2 ab, da sie bereits andernorts vorgenommen worden ist.
Damit gilt das Augenmerk der vierten und letzten Differenz. Bei Artikel 11 Absatz 3bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht wollte der Bundesrat ursprünglich, dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Der Nationalrat präzisierte die Fassung des Bundesrates dahingehend, dass eine Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Der Ständerat will Artikel 11 Absatz 3bis hingegen ersatzlos streichen. Diesem Bestreben schliesst sich auch eine Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen an. In der Kommission gab es zu dieser Differenz eine umfassende Diskussion. Auf der einen Seite wollte man nicht, dass sich Beschuldigte in die Verjährung retten können. Auf der anderen Seite wendete man ein, es sei ebenso falsch, wenn jemand unschuldig in ein Verfahren gerate und kaum mehr die Möglichkeit habe, sich davon zu befreien; es gebe auch ein Recht auf Vergessen.
Die Kommissionsmehrheit hielt in der Abstimmung an der Nationalratslösung fest. Damit bleibt auch in diesem Punkt eine Differenz zum Ständerat.
Ich ersuche Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, ihr jeweils zu folgen.
[VS]