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Rieder Beat · Ständerat · 2021-12-01

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-01

Wortprotokoll

Es ist hier eine Bemerkung zur Präzisierung und auch für das Amtliche Bulletin anzubringen. Die erste Differenz zu Artikel 684a respektive Artikel 787a OR betrifft das Verbot des Handels mit Aktienmänteln. Der Bundesrat sah diese Regelung als Begleitmassnahme zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vor. Die bundesrätliche Vorlage entspricht der Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Nationalrat hat nun zusätzlich zu den Kriterien, wann der Handel mit einem Aktienmantel für nichtig erklärt werden soll, das Kriterium der Überschuldung eingeführt. Gemäss Variante des Nationalrates sind drei Tatbestandsmerkmale notwendig, damit die Übertragung von Aktien, der Mantelhandel, als nichtig betrachtet wird: Die Gesellschaft hat zum einen keine Geschäftstätigkeit mehr, zum andern keine verwertbaren Aktiven mehr, und neu: Sie ist überschuldet. Der Nationalrat ging davon aus, dass die bundesrätliche Formulierung überschiessend sei und dass der Entwurf des Bundesrates auch nicht überschuldete Aktiengesellschaften betreffen könnte. Der Nationalrat geht davon aus, dass es auch Aktienmäntel gibt, die nicht überschuldet sind.

Die ständerätliche Kommission sieht kein grosses Delta zwischen dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates. In Fällen, in denen eine Gesellschaft nicht überschuldet ist, besteht auch keine Gefahr, dass Drittgläubiger zu Schaden kommen. In der Auseinandersetzung mit [PAGE 1142] dem Beschluss des Nationalrates gab es keine ersichtlichen sachlichen Gründe, welche gegen dieses dritte Element sprachen.

Die Kommission ist damit dem Beschluss des Nationalrates mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefolgt und beantragt Ihnen, diese Differenz zu bereinigen.