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Dobler Marcel · Nationalrat · 2021-12-02

Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-02

Wortprotokoll

Gerne nehme ich zu meinen beiden Minderheitsanträgen in Block 2 Stellung.

Zu Artikel 11a Absatz 1: Der Ständerat wie auch die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit wollen die Frist für die Massnahmen betreffend Publikumsanlässe bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Es geht um die Kostenübernahme, wenn Anlässe aufgrund behördlicher Massnahmen verschoben oder abgesagt werden. [PAGE 2310]

Ich bin wie der Bundesrat der Meinung, dass die Frist bereits per 30. April 2022 enden sollte. Ich habe keine Differenz mit der Mehrheit, wenn es darum geht, beim Eintreten eines Ausfalls Unterstützung zu bieten. Die Frage ist aber grundsätzlicher Natur, wie und wann man die wirtschaftlichen Sonderhilfen beendet oder ob man sie wie bei den anderen Artikeln auf Vorrat verlängert. Ein freiwilliges Ausbleiben von Zuschauern bei Veranstaltungen darf ebenso wenig wie das Ausbleiben von Kunden in Läden als Grund für Unterstützungsleistungen dienen. Die Unternehmen, Veranstalter usw. müssen sich an das veränderte Kundenverhalten anpassen. Das Instrument hat sich 2021 bewährt, muss aber irgendwann wieder auslaufen. Die Befristung bis am 30. April 2022 entspricht einer Übergangsstrategie, die der schrittweisen Abschaffung der ausserordentlichen Unterstützungsmassnahmen dient.

Wenn Sie die Massnahmen jetzt verlängern und die Zahlen im November 2022 wieder steigen, ist mit der gleichen Argumentation und mit einer weiteren Verlängerung zu rechnen. Wir wollen einen pragmatischen Weg gehen, indem wir gestützt auf die Entwicklungen reagieren. Wir wollen diese staatliche Versicherung der Publikumsanlässe nicht einfach auf Vorrat verlängern. Wir ziehen eine Standortbestimmung bis Mitte Jahr vor. Wir dürfen nicht vergessen, dass wir mittlerweile Impfungen, Booster und bald konventionelle Impfstoffe und Medikamente haben. Vor allem wissen wir, wie wir uns verhalten müssen. Bitte unterstützen Sie meinen Minderheitsantrag.

Dann zu Artikel 17b: Ich bitte Sie, mit meiner Minderheit bei der Haltung des Bundesrates und beim geltenden Recht zu bleiben. Wir sind seit zwei Jahren in der Pandemie, und die Auswirkungen auf die Wirtschaft werden immer kleiner. Viele Firmen haben gute Erträge, und die Arbeitslosigkeit ist tief. Mit dem dritten Quartal dieses Jahres ist das BIP wieder auf Vorkrisenniveau.

Beim Thema Kurzarbeit wird es langsam Zeit, zur Normalität zurückzukehren, weil wir nicht mehr mit Betriebsschliessungen zu rechnen haben. Das Instrument der Kurzarbeit ist nicht für eine Dauer von mehr als zwei Jahren gedacht. Man darf sich nicht daran gewöhnen. Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung ist und war zweifellos ein sehr wichtiges Instrument. Es wird es auch in Zukunft sein. Im vorliegenden Artikel geht es vor allem um die administrativen Entlastungen für die betroffenen Betriebe, die dank der erwähnten wirtschaftlichen Erholung nun nicht mehr im gleichen Ausmass nötig sind. Wir sind weit von den Zahlen bezüglich der Kurzarbeit im April 2020 entfernt. Damals war ein Viertel der Beschäftigten in Kurzarbeit, im August 2021 waren es noch etwa 10[NB]000 Betriebe. Das ist also nicht mehr dieselbe Situation. Hinzu kommt, dass mit der Zertifikatspflicht und der Möglichkeit der Impfung keine betrieblichen Schliessungen mehr vorgesehen sind.

Entsprechend sollten wir bei der Kurzarbeit auch wieder Voranmeldefristen von zehn Tagen einführen. Die Voranmeldungen haben eine wichtige Funktion, denn sie ermöglichen eine korrekte Anspruchsprüfung und verringern damit die nachträglichen Korrekturen oder gar die Aberkennung eines Anspruchs. Zudem können die Unternehmen die Tage der Voranmeldung nutzen, um zu prüfen, ob die Kurzarbeitsentschädigung wirklich nötig ist und ob es im Betrieb noch andere Möglichkeiten gibt, damit sie nicht im entsprechenden Ausmass beantragt werden muss. Damit kommen sie auch einer Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nach.

Dieselbe Funktion hat die regelmässige Prüfung, die alle drei Monate stattfinden soll. Damit kann auch sichergestellt werden, dass die Betriebe regelmässig erfahren, wie die Situation aussieht und ob sie weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

Aus diesen genannten Gründen bitte ich Sie, zu den ordentlichen Instrumenten zurückkehren, da diese administrativen Erleichterungen nicht mehr nötig sind. Bitte stimmen Sie meinem Minderheitsantrag zu.