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Kälin Irène · Nationalrat · 2021-12-02

Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2021-12-02

Wortprotokoll

Art.[NB]3b [GZ]

Antrag Wasserfallen Flavia [GZ]

Streichen [PAGE 2308]

Schriftliche Begründung [GZ]

Die Rechtsgrundlage für das Contact-Tracing bilden die Artikel 30 bis 35 des Epidemiengesetzes. Die Zuständigkeit liegt bei den Kantonen (Art. 31 Abs. 1 EpG). In Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes ist das Contact-Tracing ebenfalls erwähnt und ermöglicht dem Bund, gewisse Grundsätze festzulegen. Das Contact-Tracing bietet eine Unterstützung, um die Pandemie zu bewältigen, indem damit Infektionsketten unterbrochen werden können. Mit der Einführung von Artikel 3b wurde die Idee verfolgt, dem Bund die Möglichkeit zu geben, das Contact-Tracing weiterzuentwickeln und stärker zu digitalisieren, ohne die Zuständigkeit der Kantone infrage zu stellen. Bis heute hat der Bund von dieser Kompetenzerweiterung keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat diese Bestimmung Befürchtungen geweckt, es könnte damit zu grossen Datensammlungen kommen, welche ein erhebliches Daten- und Sicherheitsrisiko für sensible Daten bergen. Weil der Artikel keine Anwendung findet und unnötige Zweifel am wichtigen Contact-Tracing schürt, sollte im Sinne einer schlanken Gesetzgebung darauf verzichtet werden.

[VS]

Art.[NB]3b [GZ]

Proposition Wasserfallen Flavia [GZ]

Biffer

[VS]

Präsidentin (Kälin Irène, Präsidentin): Die Abstimmung gilt auch für Ziffer II Absatz 2 Buchstabe d.