Rösti Albert · Nationalrat · 2021-12-02
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-02
Wortprotokoll
Ich begründe meine Minderheiten. Grundsätzlich bin ich der festen Überzeugung, dass der Bund zusammen mit den Kantonen auch entschädigungspflichtig ist, wenn staatlich verordnet wirtschaftliche Einschränkungen erfolgen. Ich bin aber ebenso vehement der Überzeugung, dass wir diesbezüglich nicht auf Vorschuss legiferieren sollten. Denn das würde letztlich falsche Anreize setzen. Deshalb gibt es auch diverse Minderheitsanträge seitens der SVP-Fraktion - nicht nur meinen -, die fordern, dass die verschiedenen Massnahmen sicher nicht bis Ende 2022, sondern höchstens bis Mitte Jahr verlängert werden.
In diesem Zusammenhang stand auch meine Minderheit zu Ziffer II Buchstabe kbis, die keine Verlängerung der Härtefallmassnahmen über das Jahr 2021 hinaus wollte. Denn wir gingen während der Kommissionssitzung davon aus, dass wirklich keine Einschränkungen mehr erfolgen und die massiven Einnahmeeinbussen, die eben, was die Härtefälle betrifft, auch eine Fixkostenentschädigung erfordern, nicht mehr stattfinden sollten. Nun stellen wir bereits heute fest, dass solche Einschränkungen wieder stattfinden. Ich denke an Kantone, die beispielsweise sagen, man dürfe in Restaurants nicht mehr im Stehen konsumieren. Das bedeutet praktisch die notwendige Schliessung von Bars oder Clubs. Vor diesem Hintergrund ist dann wahrscheinlich eine Legiferierung in dieser Frage im März zu spät.
Ich ziehe deshalb diesen Minderheitsantrag zu Buchstabe kbis, der die Verlängerung der Härtefallregelung anbelangt, zurück. Das würde heissen, dass die Härtefallmassnahmen damit weiterlaufen würden. Dieser Minderheitsantrag steht hiermit nicht mehr zur Abstimmung.
Anders ist es mit meiner Minderheit zu Ziffer II Absatz 2 Buchstabe l. Es gibt doch etliche Branchen, die sich im Moment über fehlende Arbeitskräfte beklagen. Wenn in Branchen Arbeitskräfte fehlen, sollten nicht in anderen Branchen zu viele Arbeitskräfte in Kurzarbeit stehen. Deshalb meine ich - nichts gegen die Kurzarbeitsentschädigung -, dass wir beim vereinfachten Verfahren keine Verlängerung realisieren sollten, damit hier die üblichen Verfahrensschritte getätigt werden müssen und damit auch dem Missbrauch der Kurzarbeitsentschädigung Einhalt geboten werden kann. Das heisst, wenn Sie diesem Minderheitsantrag zustimmen, sind Sie nicht gegen eine Verlängerung der Kurzarbeit, sondern gegen eine Verlängerung der besonderen Bestimmungen im Bereich des Ablaufs des Verfahrens zur Voranmeldung oder im Bereich des Anspruchs und der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen; dies zu den beiden Minderheitsanträgen betreffend die Fristen.
Dann komme ich zu einem Minderheitsantrag zu einem Thema, das bereits diskutiert wurde; wir versuchen es einfach nochmals. Wir waren stets gegen die Aussprache von Ordnungsbussen. Wir meinen, dass es zu einer unnötigen Kriminalisierung führt, wenn die Polizei direkt Bussen verteilen kann. Wir bitten Sie dementsprechend, im Ordnungsbussengesetz bei den Massnahmen zu Covid-19 die Möglichkeit, Ordnungsbussen auszuteilen, zu streichen. Es gibt, glaube ich, genügend Druck. Wenn dann Gerichtsverfahren folgen, wenn man sich nicht entsprechend benimmt, ist der Druck gross genug, sodass der Vollzug auch so realisiert werden kann, während Ordnungsbussen doch eher eine Einnahmequelle des Staates sind. Deshalb bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag auf Streichung im Ordnungsbussengesetz zuzustimmen.
Wie ich einleitend gesagt habe, geht es hier letztlich um die Geltungsdauer des Gesetzes insgesamt. Ich bin der Auffassung, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer bis Ende 2022 eine zu lange Frist bedeutet. Wir sind uns mittlerweile gewohnt, pragmatisch und entsprechend den Bedürfnissen in jeder Session die richtigen Artikel zu korrigieren. Das braucht es wohl sowieso. Deshalb scheint mir, dass eine Beschränkung der Geltungsdauer des Gesetzes bis Mitte Juni anstelle einer Beschränkung bis zum 31. Dezember 2022 ausreichen sollte, dies in Erwartung des Umstands, dass bis dann eine Ausstiegsstrategie besteht.