Ettlin Erich · Ständerat · 2021-12-02
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-02
Wortprotokoll
Lassen Sie mich zu einzelnen Bestimmungen, bei denen wir Differenzen haben und wo noch Erläuterungen notwendig sind, Ausführungen machen. Es ist halt sehr technisch, und dafür entschuldige ich mich. Ich hoffe, ich kann es einigermassen so darlegen, dass es auch Nichttechniker verstehen. Aber an der Materie selber kann ich auch nichts ändern.
Bei dieser Differenz, die wir jetzt noch zum Nationalrat haben und die Ihre Kommission einstimmig aufrechterhielt, geht es um sogenannte Ersatzzahlungen, die von Inländern oder eben generell geleistet werden. Es ist ein spezielles Konstrukt. Es sind "securities lending and borrowing" und ähnliche Geschäfte, die gemacht werden. Da gibt es einen Leihgeber, der die Aktien z. B. einem Borger gibt. Der Borger hat die Aktien dann für eine gewisse Zeit. Sie teilen sich das Nutzungsrecht. Der Leihgeber behält das Nutzungsrecht, und deshalb macht der Borger, wenn er die Dividende erhält, eine Ersatzzahlung an den Leihgeber. Das ist das Grundgeschäft.
Für die Verrechnungssteuer stellt sich die Frage, ob man die 35 Prozent von einer Zahlung, sprich der ursprünglichen Dividende, oder von beiden Zahlungen abziehen muss, also dann auch noch von der Ersatzzahlung vom Borger an den Leihgeber. Um sicherzugehen, dass es zu keinem Steuerausfall kommt, wurde die Verrechnungssteuer in der Praxis immer von beiden Zahlungen abgezogen, also auch von der Ersatzzahlung. Ein Bundesgerichtsentscheid hat dazu geführt, dass es für die Verrechnungssteuer auf der Ersatzzahlung keine gesetzliche Grundlage mehr gibt, weil die Ersatzzahlung ja nicht dem Grundsatz der Verrechnungssteuer entspricht, dass der Schuldner 35 Prozent abzieht und der Empfänger sie dann zurückfordert. Deshalb will man, um die Steuer hier zu sichern, die gesetzliche Grundlage dafür schaffen. Das ist das, was der Bundesrat mit Buchstabe d macht: Erträge aus Ersatzzahlungen - wenn also der Borger an den Leihgeber weiterbezahlt - unterliegen auch der Verrechnungssteuer. Abgeführt wird das dann meistens durch die Banken.
Dass es eine gesetzliche Grundlage braucht, ist unbestritten. Das hat auch der Nationalrat erkannt. Er hat aber gegenüber der Vorlage des Bundesrates eingefügt, dass nur Erträge aus von einem Inländer geleisteten Ersatzzahlungen der Verrechnungssteuer unterliegen. Ihre Kommission folgt hier dem Bundesrat, weil das Risiko besteht, dass es, wenn Ausländer nicht enthalten sind, Ausweichmöglichkeiten gibt, indem dann geschaut wird, dass Ausländer die Ersatzzahlung leisten. Dann kann das Risiko der doppelten Rückerstattung nicht ganz abgewendet werden. Das ist die Grundlage: Ihre Kommission folgt dem Bundesrat und will diese Einschränkung auf die Inländer nicht. Damit wird der Sicherungszweck hochgehalten.
Es wurde uns auch versichert, dass es hier nicht um Cum-Ex-Geschäfte geht. Diese Geschäfte werden in anderem Zusammenhang wieder auftauchen. In Deutschland haben sie zu grossen Steuerausfällen geführt. Das hat man im Griff. Es geht hier wirklich nur um die gesetzliche Grundlage für eine Praxis, die es schon gab.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, hier beim Bundesrat zu bleiben.