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Dittli Josef · Ständerat · 2021-12-06

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-06

Wortprotokoll

Diese Motion fordert eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes, die es den Kantonen ermöglicht, das Leistungsangebot von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu steuern. Die Motion wurde am 26. Juni 2020 durch unsere Schwesterkommission eingereicht und vom Nationalrat am 23. September 2020 diskussionslos angenommen. Um die Motion richtig einordnen zu können, muss ich Ihnen zuerst den Hintergrund erklären, warum diese Motion überhaupt zustande kam.

Die Einreichung der vorliegenden Kommissionsmotion geht zurück auf eine Konsultation zur Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung betreffend den verbesserten Zugang zur Psychotherapie, welche der Bundesrat in der Zwischenzeit auch tatsächlich beschlossen hat. Um den Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen zu vereinfachen und eine angemessene Versorgung sicherzustellen, hat der Bundesrat einen Systemwechsel vom heutigen sogenannten Delegationsmodell, bei dem die Therapeuten unter ärztlicher Aufsicht arbeiten, zum Anordnungsmodell beschlossen. Dabei können psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Leistungen auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes selbstständig im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen. Die Voraussetzungen dafür sind eine entsprechende Qualifikation und eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons.

Durch die Umstellung auf das Anordnungsmodell können insbesondere Versorgungsengpässe bei Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsenen in Krisen- und Notfallsituationen reduziert werden. Gerade jetzt, in Zeiten der Covid-19-Pandemie, ist die Nachfrage hier besonders gross. Die Anordnung durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt ermöglicht einen einfacheren und früheren Zugang zur Psychotherapie als die bisherige Konsultation bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und die anschliessende ärztliche oder delegierte Psychotherapie. Langzeittherapien und Chronifizierungen können dadurch vermindert werden. Psychische Störungen zählen zu den am meisten einschränkenden Krankheiten. Am häufigsten sind es Depressionen, Angststörungen und Suchterkrankungen.

Der verbesserte Zugang wird unweigerlich zur Folge haben, dass Mehrleistungen der Psychotherapie über die obligatorische Krankenversicherung abgerechnet und damit auch prämienwirksam werden. Der Bundesrat geht aufgrund von Schätzungen davon aus, dass die erwartete Mengenzunahme gegenüber heute mittelfristig zu jährlichen Mehrkosten von rund 170 Millionen Franken führen wird. Soweit diese Mengenausweitung medizinisch verursacht ist, ist dies auch tatsächlich gewollt. Damit einhergehend besteht aber auch ein nicht zu unterschätzendes Risiko einer ungerechtfertigten Mengenausweitung, wenn auch psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Leistungen direkt über die Krankenversicherung abrechnen können.

Deshalb hat der Bundesrat Massnahmen beschlossen, um ungerechtfertigte Mengenausweitungen möglichst zu vermeiden und die Koordination zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu fördern. So sind zur Anordnung nur Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung sowie Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie berechtigt. Pro ärztliche Anordnung sind maximal 15 Sitzungen möglich. Nach 30 Sitzungen muss mit dem Versicherer Rücksprache genommen werden, um die Therapie zu verlängern. Zur Krisenintervention oder für Kurztherapien bei Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen können alle Ärztinnen und Ärzte einmalig maximal 10 Sitzungen anordnen.

Um die Auswirkungen der Neuregelung auf die Kosten und die Versorgung zu überwachen und, falls nötig, eine Anpassung der Regelung vorzunehmen, sieht der Bundesrat ein Monitoring über die nächsten Jahre sowie die Durchführung einer Evaluation vor. Die Anpassung der Verordnung hat der Bundesrat auf den 1. Juli 2022 beschlossen.

Zurück zur Schwesterkommission: Anlässlich der Konsultation zur Verordnungsanpassung an ihrer Sitzung vom 26. Juni 2020 begrüsste sie zwar die vorgesehene Neuregelung, stellte aber auch fest, dass alles Mögliche getan werden muss, um einer ungerechtfertigten Mengenausweitung entgegenzuwirken. Aus diesem Grund reichte sie diese Motion ein; dies zum Hintergrund.

Ich komme nun also auf die vorliegende Motion und die Arbeit in unserer Kommission zurück. Die Kantone sollen mit der Motion die Möglichkeit einer Zulassungssteuerung bei psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten. Das Parlament hat zwar erst vor Kurzem die Rechtsgrundlage einer Zulassungssteuerung durch die Kantone bei den Ärzten beschlossen. Nicht darunter fallen allerdings die psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ja nicht Ärzte sind. Dies soll geändert werden. Auch der Bundesrat teilt dieses Anliegen und beantragt die Annahme der Motion.

Zur Arbeit in der Kommission: Zuerst liess sich Ihre Kommission eingehend über den Stand der Umsetzung der Verordnungsanpassung informieren. Sie hörte dabei auch Vertretungen der Verbände der Psychiatrie, der Psychologie, der Haus- und Kinderärzte sowie der Versicherer an. Die Kommission stellte dabei fest, dass die Verordnungsanpassung des Bundesrates zwar von allen mitgetragen wird, die Sorge über eine ungerechtfertigte Mengenausweitung aber nicht unbegründet ist.

Ihre Kommission unterstützt den Wechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell, wonach psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig auf ärztliche Anordnung selbstständig zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können. Ziel der Umstellung muss es insbesondere sein, Versorgungsengpässe bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Erwachsenen in Krisen- und Notfallsituationen zu reduzieren. Aus Sicht der Kommission sind die geschätzten Mehrkosten von 170 Millionen Franken legitim, sofern sie für medizinisch notwendige Leistungen anfallen.

Gleichzeitig müssen aber medizinisch nicht gerechtfertigte Mengenausweitungen unbedingt verhindert werden. Ihre Kommission will deshalb, wie in der vorliegenden Motion gefordert, den Kantonen als zusätzliches Mittel die Möglichkeit [PAGE 1208] geben, das Leistungsangebot von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu steuern.

Die Annahme der vorliegenden Motion macht Sinn und ist unbestritten. Bestritten wird lediglich der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnungsanpassung. Doch dieser Prozess ist gelaufen: Der Bundesrat hat entschieden. Es fand eine ordentliche Vernehmlassung statt. Die beiden zuständigen Kommissionen wurden konsultiert und gaben ihre Empfehlungen ab.

Die Umsetzung der Motion dauert allerdings seine Zeit. Deshalb ist alles zu tun, um zu verhindern, dass bereits im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Verordnungsanpassung einer ungerechtfertigten Mengenausweitung Vorschub geleistet wird. Ihre Kommission richtete deshalb am 11. November 2021 einen Brief an den Bundesrat mit der Aufforderung, bereits im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Verordnungsanpassung auf den 1. Juli 2022 "das in seiner Kompetenz Stehende zu tun, um ungerechtfertigten Mengenausweitungen vorzubeugen und eine qualitativ hochstehende Versorgung sicherzustellen".

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, die vorliegende Motion anzunehmen.