Müller Leo · Nationalrat · 2021-12-06
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-06
Wortprotokoll
Wir haben bei diesem Geschäft fünf Differenzen gegenüber der Vorlage des Ständerates zu bereinigen. Die erste bezieht sich auf Artikel 4 Absatz 1 des Verrechnungssteuergesetzes. Bei Buchstabe d geht es darum, wie die Formulierung lauten soll. Wir haben im Nationalrat in der ersten Lesung beschlossen, dass nur bei Erträgen aus von einem Inländer geleisteten Ersatzzahlungen Verrechnungssteuern erhoben werden sollen. Das Bundesgericht hatte damals gesagt, es müsse dazu erst die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit auf Ersatzzahlungen Verrechnungssteuern erhoben werden könnten. Jetzt hat der Ständerat beschlossen, dem Bundesrat zu folgen. Hier gibt es allenfalls Probleme beim Vollzug, weil die Durchsetzbarkeit der Verrechnungssteuerpflicht bei ausländischen Institutionen nicht ganz einfach ist. Andererseits besteht die Gefahr, dass eine doppelte Rückerstattung erfolgt, auch für Ersatzzahlungen, die gar nicht geleistet wurden. Deshalb hat sich die Kommission einstimmig dazu durchgerungen, der Version des Bundesrates und des Ständerates zu folgen.
Die zweite Differenz betrifft Artikel 70e des Verrechnungssteuergesetzes. Hier hat der Ständerat beschlossen, dass nur Obligationen befreit werden sollen, die ab dem 1. Januar 2023 neu herausgegeben werden. Das heisst, auf den bisherigen Obligationen findet keine Befreiung statt. Das bewirkt einerseits, dass es weniger Steuerausfälle gibt. Auf der anderen Seite ist die Administration etwas aufwendiger, weil doch noch eine recht lange Zeit zwischen bisherigen Obligationen und neuen Obligationen differenziert werden muss. Summa summarum hat sich die Kommission auch hier einstimmig der Version des Ständerates angeschlossen.
Hier kommt es, das sage ich mit Blick auf die Diskussionen, die vorhin erfolgten, zu einer Minderung der Steuerausfälle. Ich bitte Sie, das auch zur Kenntnis zu nehmen.
Hier haben wir, Sie sehen es auf Seite 4 der Fahne, eine Differenz zum Ständerat geschaffen. Bei Ziffer III wird das Inkrafttreten präzisiert. Sofern das Gesetz dereinst - wir gehen davon aus, dass es eine Volksabstimmung gibt - angenommen wird, werden Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 70e sicher auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten. Im Übrigen wird der Bundesrat das Inkrafttreten beschliessen. Hier schaffen wir eine Differenz zum Ständerat. Wir gehen aber davon aus, dass der Ständerat das dann auch so sehen wird.
Dann die dritte Differenz: Bei Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe gbis des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben gibt es eine Minderheit Ryser; Sie haben die entsprechende Begründung gehört. Hier geht es darum, dass nicht nur Geldmarktpapiere, sondern auch Anteile von ausländischen Geldmarktfonds betroffen sein sollen. Das ist die wesentliche Differenz. Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen und den Antrag, der jetzt als Antrag der Minderheit Ryser vorliegt, abzulehnen. Der Entscheid fiel mit 15 zu 10 Stimmen ohne Enthaltungen.
Die vierte Minderheit betrifft ebenfalls diesen Artikel, und zwar Buchstabe k. Hier geht es um Folgendes: Das Bundesgericht hat vor einiger Zeit eine Unsicherheit geschaffen, in dem Sinne, dass es entschieden hat, dass bei der Vermittlung von Geschäften, die zwar zwischen ausländischen Institutionen getätigt werden, bei denen aber die Beratung durch eine Schweizer Institution erfolgt, die Stempelabgabe ebenfalls zu leisten sei. Jetzt will der Rat hier präzisierend wirken und sagen, dass einerseits die Vermittlung, andererseits aber auch der Handel bei solchen Geschäften von der Stempelsteuer befreit werden soll. Hier hat die Kommission ebenfalls mit 15 zu 10 Stimmen der Version des Ständerates zugestimmt. Demzufolge empfehle ich Ihnen namens der Mehrheit, den Antrag der Minderheit Badran Jacqueline abzulehnen.
Ich komme zur letzten, zur fünften Differenz. Es geht um Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe e. Hier hat die Kommission mit 14 zu 11 Stimmen beschlossen, der Version des Ständerates und des Bundesrates zu folgen. In der ersten Beratung in diesem Rat hatten wir eine andere Formulierung beschlossen. Es geht hier darum, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung Zugriff zum Transaktionsregister hat. Aber dieser Zugriff soll nur zweckentsprechend und nicht für weitere Zwecke gewährt werden. Hier hatten wir in der Kommission Bedenken und deshalb im ersten Umgang eine andere Formulierung beschlossen. Wir diskutierten heute in der Kommission noch eine angepasste Formulierung, aber diese fand auch keine Mehrheit. Demzufolge beantragt die Kommission hier mit 14 zu 11 Stimmen, der Version des Ständerates und des Bundesrates zu folgen. [PAGE 2359]