de Courten Thomas · Nationalrat · 2021-12-07
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-07
Wortprotokoll
Wir befinden uns hier in der ersten Runde der Differenzbereinigung zur Vorlage "Stabilisierung der AHV". In dieser Vorlage sind die wesentlichen Eckwerte bereits definiert. Die gröbsten Pflöcke sind also eingeschlagen. Die Räte haben sich auf die Angleichung des Rentenalters für Mann und Frau auf 65/65 geeinigt. Auch die Flexibilisierung und das Referenzalter sind beschlossen, und die Finanzierung über 0,4 Prozentpunkte Mehrwertsteuer ist ebenfalls ein Punkt, über den wir uns geeinigt haben, ebenso der Freibetrag.
In dieser Differenzbereinigung geht es um drei wesentliche Aspekte. Wir haben die Ausgleichsmassnahmen wegen der Angleichung des Rentenalters. Hier spielen die Faktoren des Volumens, der Dauer und der Massnahmen für den Vor- bzw. den Nachbezug eine Rolle. Beim Volumen war der Nationalrat in der ersten Runde noch grosszügiger als der Ständerat. Das Kompensationsvolumen gemäss Beschluss des Nationalrates lag nach der ersten Runde bei 40 Prozent. Der Ständerat hat es auf 32 Prozent gesenkt. Bei der Dauer hat der Nationalrat ursprünglich eine Übergangsfrist von sechs Jahren beschlossen, während der Ständerat neun Jahre wollte. Bei den Massnahmen für Frauen mit einem Vor- oder einem Nachbezug haben wir - wir haben es gehört - in der Fassung des Ständerates ein System, das ausserhalb des Rentensystems eine progressive/degressive Teilung vorsieht, während der Nationalrat ein System innerhalb des Rentensystems beschlossen hat.
Wir haben uns auch nochmals mit der Karenzfrist für die Hilflosenentschädigung befasst und nochmals die Diskussion über die Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der Nationalbank an den AHV-Ausgleichsfonds geführt. Wir haben dabei nicht irgendwelche neuen Modelle gezaubert, sondern uns bemüht, einen tragfähigen Kompromiss zu erarbeiten.
Als Erstes möchten wir jetzt über den Minderheitsantrag Mettler beschliessen, der die beiden Vorlagen, Stabilisierung der AHV und BVG-Reform, verbinden möchte. Die Kommissionsmehrheit lehnt die Sistierung der AHV-Reform, bis die BVG-Reform unter Dach und Fach ist, ab, weil das die Inkraftsetzung der notwendigen Massnahmen in den Sozialversicherungen auf unbestimmte Dauer, inklusive Referendum und Volksabstimmung, verschieben würde. Die Kommission lehnte den entsprechenden Antrag mit 15 zu 4 Stimmen bei 6 Enthaltungen ab.
Beim zentralen Aspekt der Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration haben wir drei Modelle vor uns, über die wir entscheiden.
Das Ständeratsmodell legt die Kürzungsansätze nach versicherungsmathematischen Grundsätzen fest. Es sieht einen Rentenzuschlag von 240 Franken, 170 Franken bzw. 100 Franken vor und ist auf die Dauer von neun Jahren ausgelegt. Es beinhaltet ein Kompensationsvolumen von 3,257 Milliarden Franken, das entspricht 32 Prozent. [PAGE 2397]
Die Mehrheit Ihrer Kommission legt die Kürzungsansätze differenziert nach Einkommensklassen fest und schafft damit auch die richtigen Anreize, um im Erwerbsleben bleiben zu können. Sie hat die Rentenzuschläge bei 140 Franken, 90 Franken und 40 Franken definiert. Die Rentenzuschläge werden ebenfalls während neun Jahren progressiv/degressiv ausbezahlt, und das Modell der Kommissionsmehrheit erreicht ein analoges Kompensationsvolumen von 3,252 Milliarden Franken bzw. 32 Prozent.
Die Minderheit Sauter fordert einen Kürzungsansatz, der weniger Anreize schafft, sieht die gleichen Rentenzuschläge vor, legt sie aber nur auf sieben Jahre aus. Das ergibt bei den Kosten ein etwas höheres Kompensationsvolumen von total 3,592 Milliarden Franken oder 34 Prozent.
Die Kommission lehnte hier den Beschluss des Ständerates mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. Der Antrag Sauter, der nun als Minderheitsantrag vorliegt, unterlag in der Kommission mit 21 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen.
Bei der Hilflosenentschädigung geht es um die Festlegung der Karenzfrist, bis zu deren Ablauf die Hilflosigkeit von Amtes wegen festgestellt werden kann. Dafür ist heute nach geltendem Recht eine ein Jahr dauernde, ununterbrochene Hilflosigkeit erforderlich. Die Hilflosigkeit muss festgestellt werden, damit die Entschädigung ausgezahlt werden kann. Im Nationalrat haben wir diese Frist in der ersten Runde auf drei Monate verkürzt; das entspricht der Beurteilungsfrist der IV. Der Ständerat war damit nicht einverstanden und hat unseren Beschluss wieder gestrichen. Unsere Kommission möchte aber daran festhalten und schlägt neu eine Kompromissvariante mit einer Frist von sechs Monaten vor. Mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung erachteten wir das als angemessene Frist zur Feststellung der Voraussetzungen für die Hilflosigkeit. Ein Minderheitsantrag dazu wurde nicht eingereicht.
In Bezug auf die Frage der Anrechnung der Zuschläge bei der Berechnung der EL bleibt Ihre Kommission einstimmig bei der Auffassung, dass diese Zuschläge nicht angerechnet werden sollen. Nur so kann die Reform ihre Wirkung tatsächlich auch entfalten, und die Zuschläge kommen dort an, wo sie ankommen sollten.
Schliesslich komme ich zur letzten grossen Frage, zur Zuweisung des Gewinns aus den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank an den AHV-Ausgleichsfonds. Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht hier sehr wohl einen Sachbezug. Die Bruttoerträge aus den Negativzinsen stammen zu einem grossen Teil auch aus den Vorsorgekapitalien, die betroffen sind. Für uns ist das ein Kernargument, mit dem wir in der Volksabstimmung punkten können. Es ist ein zwar begrenzter, aber wesentlicher Finanzierungsbeitrag, den wir hier über die Nationalbank leisten können.
Wie der Ständerat moniert auch die Minderheit, dass wir damit die Büchse der Pandora öffnen und Begehrlichkeiten für unterschiedlichste Transferzahlungen von der Schweizerischen Nationalbank für irgendwelche anderen politischen Ziele oder Institutionen wecken würden. Mit 14 zu 10 Stimmen hat die Kommission aber beschlossen, hier festzuhalten.
Ich bitte Sie, jeweils der Mehrheit zu folgen.