Rösti Albert · Nationalrat · 2021-12-07
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-07
Wortprotokoll
Zum Minderheitsantrag de Courten gebe ich folgende Stellungnahme ab: In Artikel 2 Absatz 1 - siehe Seite 2 auf der Fahne - geht es um die Eintrittsschwelle. Die Minderheit de Courten will bei 21[NB]510 Franken als unveränderte Eintrittsschwelle bleiben. Dies ist konsistent mit der von unserer Seite her ebenfalls nur massvollen Senkung des Koordinationsabzuges. Wir erachten es als richtig, den Koordinationsabzug zu senken, um das Sparpotenzial zu erhöhen und höhere Altersgutschriften zu generieren. Indes möchten wir aus Kosten- und Vollzugsgründen, aber auch um eine Belastung jener Leute zu verhindern, die sehr wenig verdienen, die Eintrittsschwelle nicht senken. Also: Gemäss der Minderheit de Courten in Artikel 2 möchten wir keine Senkung der Eintrittsschwelle.
Dasselbe gilt für den Minderheitsantrag de Courten zu Artikel 7 betreffend den Mindestlohn. Diesen wollen wir entsprechend der Eintrittsschwelle für das Obligatorium nicht senken, denn damit würden wir genau jene Jobs von Familien mit Teilzeitarbeit zerstören, bei denen bei Wiedereintritt oft jeder Franken notwendig ist. Machen Sie mal die Rechnung: Wenn wir die Eintrittsschwelle halbieren, ergibt das einen Lohn von gut 12[NB]000 Franken. Das ist ein Monatslohn von 1000 Franken. Wenn man jetzt davon die Sozialbeiträge abzieht, d. h. 150 Franken, stellt das in Bezug auf das, was dann vielleicht dreissig Jahre später an Rente entsteht, einfach eine sehr hohe Belastung für diese Tieflohnbereiche dar. Wir gehen heute davon aus, dass auch die Verwaltungskosten in keinem Verhältnis zum Nutzen einer solchen Senkung stehen.
Wir bitten Sie bei Artikel 8 mit der Minderheit II (de Courten) darum, dass der Koordinationsabzug gesenkt wird, damit auch bei tiefen Einkommen mehr angespart werden kann, dass das aber massvoll erfolgt. Indem zwischen dem Minimal- und dem Maximallohn ein Abzug von 60 Prozent gewährt wird, haben wir eine interessante Abstufung des koordinierten Lohns. Diese Abstufung reicht von jenen Leuten, die über der Eintrittsschwelle sind und nicht den ganzen Koordinationsabzug, sondern nur einen Abzug von ein paar wenigen tausend Franken in Kauf nehmen müssen - das gilt bis zu einem Einkommen von 36[NB]000 Franken -, bis zu jenen, die den ganzen Koordinationsabzug leisten. Das Maximum der heutigen Eintrittsschwelle, das wir auch definiert haben, beträgt 21[NB]510 Franken. Der Antrag der Minderheit II ist eigentlich eine Kompromissvariante zwischen dem Antrag der Kommissionsmehrheit, die eine Halbierung des Koordinationsabzugs will, und dem heute bestehenden Koordinationsabzug. Das zum Minderheitsantrag zum Koordinationsabzug.
Schliesslich komme ich zu Artikel 16 und damit zu den Altersgutschriften. Die Minderheit III (de Courten) steht hier in Konsistenz zu unseren vorangehenden Minderheitsanträgen. Man muss auch sagen, dass diese Minderheitsanträge natürlich ein System, ein Modell sind und zusammenpassen. Wenn man im Modell gemäss Minderheit III weniger anspart, weil die Eintrittsschwelle höher und der Koordinationsabzug eben tiefer ist, dann braucht es etwas höhere Altersgutschriften. Hier ist eine entsprechende Abstufung, die vom Modell der Mehrheit abweicht, vorgesehen.
Die Minderheit III sieht auch vor, dass etwas stärker geglättet wird, und beantragt das entsprechend. Anstelle der Ansätze von 9 und 14 Prozent je nach Alter sieht die Minderheit III einen Ansatz von 12 Prozent für die Altersgruppe von 35 bis 44 Jahren und dann eben einen etwas höheren Ansatz, 16 Prozent, ab Alter 45 vor. Damit ist auch die Differenz zur heutigen Altersgutschrift von 18 Prozent bei den älteren Leuten etwas kleiner. Sie beträgt nämlich nur 2 Prozent, und es besteht die Gewähr, dass diese Leute auch genügend ansparen können. Aber es ist klar, ich sage es nochmals: Das gilt im Zusammenhang mit unseren Minderheitsanträgen.
Ich ersuche Sie im Sinne einer Glättung, im Sinne von kostengünstigeren Varianten bezüglich der Verwaltungskosten, aber auch im Sinne der Menschen mit tiefen Einkommen, die - gerade wenn sie Familie haben - jeden Franken brauchen, diesen drei Minderheiten zuzustimmen.
Schliesslich komme ich zur letzten Minderheit de Courten, zur Minderheit II zu Artikel 46. Wir sind auch der Auffassung, wenn jemand mehrere tiefe Einkommen hat und diese unter der Eintrittsschwelle liegen, dann sollte man diese zusammenzählen können. Wir sind aber der Auffassung, dass für den Vollzug eine Kann-Formulierung besser ist als eine Muss-Formulierung. Wir sehen im Moment noch nicht, wie der Antrag der Mehrheit dann umgesetzt werden könnte, wie man also wissen soll, wer welche verschiedenen Jobs hat. Mit einer Kann-Formulierung ist es am Arbeitnehmer zu deklarieren, wenn er das denn will, welche Jobs er hat. Mit dem Antrag der Minderheit II (de Courten) gäbe es entsprechend diese Möglichkeit. Es ist vor allem ein Informationsdefizit, das hier herrscht, und das kann man, glaube ich, auch mit dem Antrag der Minderheit II hin zu einer guten Lösung koordinieren.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den fünf Minderheiten de Courten zuzustimmen.