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Fässler Daniel · Ständerat · 2021-12-08

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-08

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen, der Minderheit zu folgen.

Unser früherer Ratskollege Werner Luginbühl hat mit seiner fast auf den Tag genau vor sieben Jahren eingereichten parlamentarischen Initiative das Parlament aufgefordert, Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit die Rahmenbedingungen für ein wirksames und liberales Schweizer Gemeinnützigkeits- und Stiftungswesen gestärkt werden. Er zählte acht Punkte auf, mit denen diesem Ziel Rechnung getragen werden soll. Einer dieser acht Punkte lautete wie folgt: "eine klarere Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde im Sinne eines Beschwerderechts von Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse".

Unser Rat hat es im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative bisher nicht für nötig befunden, diesen Punkt zu regeln. Im Gegensatz dazu hat der Nationalrat zweimal entschieden, ihn aufzunehmen. Bei der ersten Beratung entschied sich der Nationalrat einstimmig für eine Generalklausel, bei der zweiten Beratung von vorgestern Montag beschloss er eine neue Formulierung, die er mit 108 zu 79 Stimmen guthiess.

Aufgrund der klaren Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat tun wir meines Erachtens gut daran, im Rahmen dieser Differenzbereinigung das Thema des Beschwerderechts ebenfalls aufzunehmen und einen Kompromiss zu suchen. Spätestens in einer Einigungskonferenz werden wir nicht darum herumkommen.

Die Frage, wer gegen Beschlüsse des Stiftungsrates oder gegen dessen Untätigkeit Beschwerde führen kann, ist heute gesetzlich nicht geregelt. Das ist insbesondere auch für die Stiftungen selber und deren Organe, aber auch für die Aufsichtsbehörden unbefriedigend. Ich sage dies auch als ehemaliger Präsident der Ostschweizer Stiftungsaufsicht und als früherer Verantwortlicher für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen im Kanton Appenzell Innerrhoden. Es gibt zwar allgemeine Regeln im Verwaltungsrecht, wonach jene Personen zur Anfechtung einer Verfügung berechtigt sind, welche von dieser besonders betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Auf Beschwerden an die Stiftungsaufsicht lassen sich diese allgemeinen Regeln aus dem Verwaltungsverfahren jedoch nicht eins zu eins übertragen, dies alleine schon deshalb, weil Beschlüsse von Stiftungsorganen selten als beschwerdeberechtigte Verfügungen eröffnet werden.

Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 10. September 2018 letztmals mit der Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde befasst. Es hat dabei einleitend festgehalten, dass das Gesetz keine Stiftungsaufsichtsbeschwerde kennt, in Artikel 84 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) die Stiftungen aber der Aufsicht des zuständigen Gemeinwesens unterstellt. Gemäss Artikel 84 Absatz 3 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Daraus leitet das Bundesgericht ab, dass jeder Mann und jede Frau, der oder die daran ein Interesse hat, zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Es beruft sich dabei auf Erläuterungen von Eugen Huber zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aus dem Jahre 1901.

Sie sehen, die Fragestellung ist schon sehr alt. In Rechtsprechung und Lehre ist das Beschwerderecht der Stifter und damit auch von Zustiftern sowie von Mitgliedern des Stiftungsrates unbestritten. Bei Destinatären wird es etwas schwieriger. Als beschwerdeberechtigt werden praxisgemäss zwar die tatsächlichen und potenziell Begünstigten betrachtet, dies aber nur dann, wenn ein eigenes, näher bestimmtes und damit berechtigtes Interesse an der zweckgemässen Verwendung des Stiftungsvermögens besteht. Dies ist dann zweifelsfrei gegeben, wenn ein Destinatär einen Rechtsanspruch geltend machen und somit als Gläubiger der Stiftung gelten kann. In allen anderen Fällen wird die Beschwerdelegitimation von potenziellen Destinatären nach der konkreten Konstellation des Einzelfalles zu beurteilen sein.

Ich bin der Meinung, dass sich das Parlament 110 Jahre nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches ernsthaft die Frage stellen muss, ob das Recht zur Aufsichtsbeschwerde zu kodifizieren ist. Mit dem Beschluss des Nationalrates bin ich allerdings nicht in allen Teilen einverstanden. Ich unterstütze daher die Minderheit Sommaruga Carlo, welche die Spender sowie alle den potenziell Beschwerdeberechtigten nahestehenden Personen streichen möchte. Richtig finde ich es hingegen, dass klargestellt wird, dass die Beschwerdelegitimation nicht nur aktuellen Mitgliedern der Stiftungsorgane zukommt, sondern auch ehemaligen. Praxisgemäss kommen gerade aus diesem Kreis regelmässig Beschwerden, die Stiftungsurkunde und damit der Stifterwille würden missachtet.

Sollte unser Rat heute der Minderheit folgen, wird im Rahmen der weiteren Differenzbereinigung noch zu prüfen sein, ob sich das Beschwerderecht von Begünstigten sowie der Begriff der Gläubiger präzisieren lassen. Ich empfehle Ihnen [PAGE 1266] in diesem Sinne, der Minderheit zu folgen. Sie folgen damit übrigens auch der Empfehlung von Pro Fonds, dem Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz.