de Courten Thomas · Nationalrat · 2021-12-08
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-08
Wortprotokoll
In Block 2 geht es ans Eingemachte, es geht um die Senkung des Umwandlungssatzes und um die entsprechenden Ausgleichsmassnahmen.
Zu Artikel 14 Absatz 2 liegt uns der Einzelantrag Prezioso vor, der die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4 Prozent anstatt wie im Antrag der Kommissionsmehrheit auf 6,0 Prozent vorsieht. Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor und war auch kein Thema. Frau Prezioso begründet ihren Antrag mit der Entschärfung der finanziellen Situation bei den Pensionskassen. Die Kommission beurteilt das anders. Die Umverteilung zulasten der künftigen Generation findet jetzt statt, was in der Kommission nicht bestritten ist.
In Artikel 14 Absatz 3 geht es darum, wie künftig die Festlegung des Umwandlungssatzes behandelt werden soll. Heute legt das Gesetz fest, dass der Bundesrat alle zehn Jahre einen Bericht über die Angemessenheit des Umwandlungssatzes vorlegen muss. Der Bundesrat möchte diese Frist auf fünf Jahre halbieren und jeweils auch die Sozialpartner mit einbeziehen. Die Mehrheit der Kommission will zusätzlich die Pensionskassenexperten und die Verbände der Vorsorgewerke einbeziehen, um auch von deren praktischen Erfahrungen und Fachwissen zu profitieren. Die Mehrheit der Kommission präzisiert den Auftrag an den Bundesrat weiter, indem der Bericht auf den Grundlagen der Daten der zweiten Säule im obligatorischen Teil erstellt werden soll und jährlich über die Kapitalrendite, die Verwaltungskosten, die Reserven und den Deckungsgrad jeder Vorsorgeeinrichtung öffentlich informieren soll. Das ist nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ein Gebot der Transparenz. Die Minderheit I (Prelicz-Huber) will beim Bundesrat bleiben. Die Minderheit II (Mettler) verlangt einen bundesrätlichen Bericht zur Beratung in der Bundesversammlung alle vier Jahre jeweils zu Legislaturbeginn.
Zu den Ausgleichsmassnahmen, dem Kernstück der Reform: Bei den Ausgleichsmassnahmen stehen sich der Entwurf des Bundesrates bzw. der Sozialpartnerkompromiss, das ist die Minderheit III (Maillard), das Modell der Mehrheit der SGK und jenes der Minderheit II (Mettler) gegenüber. Die Mehrheit will beim Rentenzuschlag das sogenannte Anrechnungsprinzip anwenden, dies im Gegensatz zum Bundesrat. Das bedeutet, dass ein Anspruch auf einen Zuschlag für alle besteht, die von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen sind. Der Anspruch besteht aber nicht für jene, die von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht betroffen sind, weil sie in einem Vorsorgewerk versichert sind, das bereits überobligatorische Leistungen ausrichtet. Infolgedessen werden alle jene Neurentnerinnen und Neurentner vom Rentenzuschlag profitieren, deren reglementarische Altersrente [PAGE 2442] inklusive Überobligatorium kleiner ist als ihre um den Rentenzuschlag erhöhte BVG-Rente. Dies trifft auf schätzungsweise 35 bis 40 Prozent der Neurentnerinnen und Neurentner der Übergangsgeneration - also auf fünfzehn Jahrgänge - zu.
Das Konzept Mettler sieht vor, dass nur Neurentnerinnen und Neurentner mit einem Vorsorgeguthaben von weniger als dem 18-Fachen der maximalen jährlichen AHV-Altersrente - 2021 waren das 516 240 Franken - einen Rentenzuschlag erhalten. Der Anteil der Versicherten, die bei der Pensionierung ein Vorsorgeguthaben der zweiten Säule von mehr als 500[NB]000 Franken besitzen, beträgt schätzungsweise 30 Prozent. Dementsprechend würden im Modell Mettler schätzungsweise 70 Prozent der Neurentnerinnen und Neurentner der Übergangsgeneration - hier sind es zwanzig Jahrgänge - einen Rentenzuschlag erhalten.
Gemäss Konzept der Minderheit III (Maillard) bzw. Entwurf des Bundesrates und Sozialpartnerkompromiss erhalten alle Versicherten der Übergangsgeneration einen Rentenzuschlag, unabhängig von ihrem Lohn oder den Leistungen ihrer Pensionskasse. Es gelten lediglich die Voraussetzungen bei der Beitragsdauer in der ersten und zweiten Säule. Damit führt das Konzept der Minderheit III zu einem BVG-Ausbau, selbst für Besserverdienende, die von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes gar nicht betroffen sind. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform jünger als fünfzig Jahre alt sind, hätten je nach verfügbaren Mitteln ebenfalls Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Das Modell sieht ausserdem einen Schutz für künftige neue Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten vor, die ebenfalls Anspruch auf einen Rentenzuschlag hätten.
Die Finanzierung des Rentenzuschlags basiert stark auf dem Gedanken der sozialen Umverteilung, soll der feste Zuschlag doch durch einen Abzug von 0,5 Prozent vom AHV-pflichtigen Lohn umlagefinanziert werden. Damit wird das systemgerechte Kapitaldeckungsverfahren der zweiten Säule durchbrochen. Neu würden auch die Renten der zweiten Säule wie die AHV nach dem Umlageverfahren durch nachfolgende Generationen der Aktiven teilfinanziert. Die Finanzierung des Zuschlags wäre während der gesamten Lebensdauer der anspruchsberechtigten Versicherten gewährleistet. Der Sicherheitsfonds erstattet den Vorsorgeeinrichtungen jährlich die Summe der Rentenzuschläge, die sie an ihre Versicherten auszubezahlen haben. Die Finanzierung ist zeitlich nicht befristet. Dadurch wird das Risiko einer Nichtzahlung des Zuschlags an die Anspruchsberechtigten aufgrund unzureichender Mittel ausgeschlossen.
Die Minderheiten IV (Maillard) und V (Prelicz-Huber) beziehen sich auf den ursprünglichen Finanzierungsmechanismus gemäss der Kommissionsmehrheit, die eine vollständige Finanzierung der Zuschläge über den Sicherheitsfonds zum Gegenstand hatte. Dies hätte zur Folge, dass sämtliche zusätzlich geleisteten Kapitaleinlagen für die Rentenzuschläge aus dem Sicherheitsfonds finanziert würden. Die Reserven und Rückstellungen der Vorsorgewerke für Rentenumwandlungsverluste müssten demgemäss nicht mehr zweckbestimmt eingesetzt werden. Sie wären für die Vorsorgewerke beliebig umwandel- oder verwendbar. Gleichzeitig müssten aber die Beiträge der Vorsorgewerke an den Sicherheitsfonds, finanziert von den Versicherten, erhöht werden. Das würde zu einer zusätzlichen Umverteilung von Hochlohn- zu Tieflohnbranchen führen, die in den Augen der Kommissionsmehrheit nicht erwünscht ist. Die Minderheit V (Prelicz-Huber) nimmt diesen Ansatz mit einem höheren Beitragssatz auf.
Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.