Müller Damian · Ständerat · 2021-12-09
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-09
Wortprotokoll
Bei Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b geht es im ersten Teil um die grosse Entscheidung, ob der Ständerat ein Referenzpreissystem unterstützt oder eben nicht. Meine Minderheit I stimmt diesbezüglich der Mehrheit unserer SGK und dem Nationalrat zu und lehnt ein Referenzpreissystem ab. Die Ergänzung im Antrag meiner Minderheit[NB]I zum zweiten Teil von Buchstabe b nimmt hingegen die Frage der Biosimilars auf. Biosimilars sind nicht dasselbe wie Generika oder andere Medikamententypen. Das ist aus den Voten im Nationalrat wie auch aus der Beratung in unserer Kommission klar ersichtlich geworden. [PAGE 1290]
Wir haben hierzu - Sie erlauben den Link, Herr Präsident - auch einen Einzelantrag Gmür-Schönenberger, den ich ebenfalls ablehne, dies aus folgenden Gründen, die auch mit dem Antrag meiner Minderheit I zusammenhängen: Wie der Name schon sagt, sind Biosimilars nicht wirkstoffgleich mit den Originalpräparaten wie Generika, sondern nur wirkstoffähnlich, also "similaire", wie es auf Französisch heisst. Biosimilars werden nicht chemisch, sondern in lebenden Organismen hochkomplex hergestellt. Genau diesen Unterschied haben wir als Parlament erst im Jahr 2016 in Artikel 4 des Heilmittelgesetzes aufgenommen, der seit 2019 in Kraft ist. Genau diese Unterscheidung möchte ich auch im KVG verankern, damit die beiden Gesetze wieder kohärent sind.
Es wird teilweise behauptet, dieser Unterschied sei gar nicht so zentral. Aber dann frage ich Sie: Warum hat der Bundesrat bzw. das BAG genau diese Unterscheidung nun im neuen Konzept zu einem Referenzpreissystem light, wie wir es im Antrag der Minderheit II (Carobbio Guscetti) finden, vorgeschlagen? Meine Antwort ist klar: Der Bundesrat hat eben eingesehen, dass es durchaus Gründe gibt, aus denen Biosimilars nicht gleich wie Generika behandelt werden sollten. Diese Gründe liegen bei der Patientensicherheit, aber auch beim Patientenwohl.
Wenn Sie ein Originalpräparat durch ein Generikum ersetzen, dann können Sie sicher sein, dass die chemische Zusammensetzung des Wirkstoffes genau gleich ist. Bei den Biosimilars ist sie nicht hundertprozentig deckungsgleich. Das kann Auswirkungen auf den Patienten oder die Patientin haben, insbesondere auf ihr Wohlbefinden. Biologika und Biosimilars werden von Ärzten oftmals sehr aufwendig und mit verschiedenen Justierungen auf einen Patienten eingestellt. Sie sollen nicht ohne triftige Gründe einfach durch ein anderes Medikament ersetzt werden können, weil sonst die Einstellung für den Patienten wieder ganz von vorne beginnt. Wer schon einmal mit ansehen musste, wie ein krebskranker Mensch auf die bestmögliche Schmerzmitteltherapie eingestellt wurde, weiss, wie schmerzhaft eine Medikamentenumstellung sein kann. Ich erlaube mir das zu sagen, ich habe es selber gesehen.
Mit meinem Minderheitsantrag sorgen wir dafür, dass dem Unterschied zwischen Biosimilars und Generika endlich Rechnung getragen wird. Auf die Kostendiskussion hat mein Antrag keinen direkten Einfluss, denn auch mit meinem Minderheitsantrag können und sollen Biosimilars verschrieben werden. Bei der Substitution hingegen ist zentral, dass der Arzt oder die Ärztin die Verschreibungsfreiheit behält.
Ich bitte Sie aus Gründen des Patientenwohls, der Patientensicherheit und der Kohärenz mit dem Heilmittelgesetz, meiner Minderheit zuzustimmen.