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Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-11-26

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-26

Wortprotokoll

Im Mai dieses Jahres hat der Bundesrat die Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, die Agrarpolitik 2007, zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Es ist eine umfangreiche Vorlage von grosser Tragweite. Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat diese Vorlage einlässlich beraten. Die Behandlung ist, wie der Präsident soeben ausgeführt hat, für die dritte Sessionswoche vorgesehen. Wir werden dannzumal die Gelegenheit und die Zeit haben, eine Grundsatzdiskussion über den in der Landwirtschaftspolitik für die nächsten zehn Jahre einzuschlagenden Kurs zu führen; heute wollen wir uns auf die dringliche Vorlage beschränken.

Am 16. Oktober 2002 hat der Bundesrat zwei weitere Botschaften im Agrarbereich verabschiedet: eine Zusatzbotschaft zur Botschaft vom 29. Mai 2002 und eine Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes auf dem Dringlichkeitsweg. Mit Letzterer befassen wir uns heute.

Was ist geschehen? In den letzten beiden Jahren hat der Bundesrat die Milchkontingente zweimal angehoben, dies auf Begehren unterschiedlicher Akteure hin. Die Erhöhung um 3 Prozent vor zwei Jahren, die von den Produzenten verlangt worden ist, war eigentlich nie gross umstritten; dagegen ist die Erhöhung um 1,5 Prozent im laufenden Jahr von den Milchproduzenten abgelehnt worden. Es ist allerdings zu bemerken, dass in den ersten acht Monaten des laufenden Jahres gegenüber der entsprechenden Vorjahresperiode lediglich 0,1 Prozent mehr Milch produziert wurde. Kurze Zeit später brach die Krise im Milchmarkt aus. Den betrüblichen Höhepunkt stellt der Zusammenbruch von Swiss Dairy Food dar, wobei dieser Zusammenbruch wohl nur Ausdruck der Krise der gesamten Branche ist. Gleichzeitig ist zu bemerken, dass in gewissen Teilmärkten die Lage durchaus besser ist.

Das heutige System der öffentlich-rechtlichen Milchkontingentierung in Artikel 31 des Landwirtschaftsgesetzes erlaubt indessen keine Flexibilität oder gar Differenzierung bei der Anpassung der Menge. Der Bundesrat kann lediglich die Gesamtmenge der Kontingente auf Beginn einer Kontingentsperiode dem Markt anpassen. An diesem Punkt soll nun die vorliegende Revision ansetzen. Im Milchmarkt herrscht aber nicht nur ein Mengenproblem oder - zutreffender gesagt - das Problem der adäquaten Mengensteuerung: Wir haben es unter dem Aspekt der Öffnung des EU-Käsemarktes durch das vor kurzer Zeit in Kraft getretene bilaterale Agrarabkommen vor allem mit einem Preisproblem zu tun.

Der schweizerische Milchpreis wird dadurch weitgehend vorbestimmt. Er kann darum höchstens 20 Rappen über dem EU-Milchpreis liegen, und diesen Betrag macht die so genannte Verkäsungszulage aus. Die aktuelle Lage des Milchmarktes ist in der Botschaft auf den Seiten 3 und 4 dargestellt. Ich greife nur eine einzige Zahl heraus: In der Periode Januar bis Juli dieses Jahres ist die Käseproduktion gegenüber dem Vorjahr um rund 4800 Tonnen zurückgegangen. 3600 Tonnen sind auf den Rückgang des Käseexportes zurückzuführen; das entspricht in etwa 1 Prozent der produzierten Milch. Unser Anteil am europäischen Käsemarkt macht etwa 1,1 bis 1,2 Prozent aus. Aus dieser Zahl und Grössenordnung ersehen Sie, dass hier ein erhebliches Potenzial liegt, das es unter allen Umständen zu nutzen gilt. Dazu muss aber nicht nur die Qualität, sondern vor allem auch der Preis stimmen.

Was bezweckt nun die im dringlichen Bundesgesetz beantragte Änderung? Festzuhalten ist, dass die heute bestehende öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung auch mit dem dringlichen Bundesgesetz fortgesetzt wird, aber es sollen Möglichkeiten zur Differenzierung nach Segmenten geschaffen werden. Eine einzelne Branchenorganisation kann danach unter den in Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Bedingungen eine Anpassung der Kontingente ihrer Produzenten verlangen, allenfalls auch innerhalb der Kontingentsperiode. Wichtig ist dabei, dass die Branchenorganisation die Verantwortung dafür übernimmt, dass die so festgesetzte Menge Milch verwertet und auch vermarktet wird.

Absatz 3 gibt dem Bundesrat gleichsam ein Vetorecht in die Hand, falls die wünschbare Entwicklung der gesamten Milchwirtschaft oder der betreffenden Branche durch die Anträge der Branche gefährdet wäre.

Aus der Sicht der Produzenten ist vor allem Absatz 4 willkommen. Auf entsprechenden Antrag der beteiligten Organisationen - sie werden im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt - kann der Bundesrat die Gesamtmenge auch innerhalb der Kontingentsperiode neu anpassen. Es ist insbesondere diese Bestimmung, die das Dringlichkeitsverfahren [PAGE 979] rechtfertigt, soll doch noch im laufenden Milchjahr, das heisst in der Periode Mai bis April, eine Anpassung der Gesamtmilchmenge erfolgen können, wenn dies erforderlich ist.

Der Milchmarkt ist in eine tiefe Krise geraten. Das bilaterale Agrarabkommen mit der Europäischen Union bringt die Liberalisierung des Käsemarktes; wir müssen reagieren. Das dringliche Bundesgesetz macht einen ersten Schritt in diese Richtung. Die zweite Phase wäre dann die Revision des Landwirtschaftsgesetzes auf dem ordentlichen Weg, die schliesslich in eine dritte Phase führt: Überführung der öffentlich-rechtlichen Milchkontingentierung in ein privatrechtlich gesteuertes Mengen- und Preissystem. Im Rahmen der Agrarpolitik 2007 werden wir die Gelegenheit haben, diese weiteren Schritte, also die zweite und dritte Phase, losgelöst von diesem dringlichen Bundesgesetz zu behandeln.

Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen ohne Gegenstimme, auf die Vorlage einzutreten und den vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen. Zu Ihrer Orientierung kann ich Ihnen mitteilen, dass die Schwesterkommission zuhanden des Nationalrates Gleiches getan hat. Darüber hinaus begrüsst namentlich die Produzentenseite die in Artikel 31 Absatz 4 neu eröffnete Möglichkeit zur Anpassung der Gesamtmenge innerhalb einer Kontingentierungsperiode.

Noch eine Bemerkung zum Vermerk "Korrigierte Fassung" auf Ihrer Fahne: Durch die Verlängerung der Geltungsdauer des Dringlichkeitsrechtes ist das dringlich erklärte Bundesgesetz dem Referendum zu unterstellen. Auf dem Weg durch die Institutionen ist diese Klausel irgendwo weggefallen beziehungsweise nicht aufgenommen worden. Wir beantragen Ihnen in dieser korrigierten Fassung, dies unter Ziffer II Absatz 1 nachzuholen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und sie gemäss den Anträgen Ihrer WAK zu verabschieden.