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preparatory:AB 293472

Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2021-12-09

Wortprotokoll

Ständerat Noser fordert mit seiner Motion die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit. Es dürfte in etwas anderem münden, wenn wir die Motion annehmen, nämlich in einem Arbeitsbeschaffungsprogramm in kantonalen Steuerverwaltungen, und das mit einem demokratisch schalen Beigeschmack. Namens der Minderheit bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.

Das Geschäft ist bei uns, weil es im Ständerat mit einer Stimme Differenz durchgekommen ist, nachdem dort die Kommission die Ablehnung beantragt hatte. Bekanntlich gibt es Tausende von Organisationen, die steuerbefreit sind. Die Listen sind bei den Kantonen transparent einsehbar. Für die Steuerbefreiung einer Organisation wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke wird eine Tätigkeit im allgemeinen Interesse vorausgesetzt. Die Organisation muss karitativ, humanitär, ökologisch oder kulturell tätig sein, ihre Tätigkeit muss einem offenen Kreis von Personen zukommen und darf nicht den persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen von Vereinsmitgliedern, Stiftungsräten oder Organisationen dienen. Die Organisation muss sich massgeblich aus freiwilligen Zuwendungen finanzieren, die gegenstandslos fliessen.

Die Steuerbefreiung ist zu vermeiden, wenn eine Institution politische Ziele verfolgt, nicht aber, wenn zur Erreichung eines gemeinnützigen Zwecks unter anderem politische Mittel eingesetzt werden. Die Unterstützung von Abstimmungskampagnen ist nicht unvereinbar mit einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. Das politische Engagement muss aber von untergeordneter Bedeutung sein; es darf nicht die hauptsächliche Tätigkeit der Institution ausmachen.

Gestützt auf das geltende Recht würde eine stichprobenweise Überprüfung gewährter Steuerbefreiungen und eine Offenlegung der Höhe der Ausgaben für politische Tätigkeiten gegenüber den Steuerbehörden nichts ändern. Das schreibt der Bundesrat, und das bestätigen die indirekt Adressierten, wenn sie berechnen, welchen Anteil an Ausgaben sie für die Politik aufwenden.

Die Befürworter der Motion argumentierten im Ständerat, es gehe um die Überprüfung der Gleichbehandlung, um nicht mehr und nicht weniger. Es gehe auch nicht darum, gemeinnützige Organisationen und ihre politische Aktivität zu verbieten. Es ist bei den Kantonen aber jetzt schon so, dass regelmässig überprüft werden kann. Die Kantone sind dazu angehalten, das zu tun; dagegen hat niemand etwas einzuwenden. Dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihrer Aufsichtspflicht nachkommt und dass die Kantone regelmässig überprüfen, ob die gemeinnützigen Institutionen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung immer noch erfüllen, ist kein Problem. Sie tun das bereits, das bestreitet niemand.

Die Begründung der Motion war aber nicht die uneinheitliche Handhabung. Die Intention war eine andere, eine persönliche. Der Motionär war persönlich verärgert, und das können Sie nachlesen im Amtlichen Bulletin des Ständerates vom 10. Dezember 2020, als das Geschäft per Ordnungsantrag der Kommission zugeteilt wurde. Er sagte: "Es ist richtig, mich hat in erster Linie das Jagdgesetz geärgert." Bei der Konzernverantwortungs-Initiative werde es ihm zumindest unterstellt. Dann: "Wenn ich die Geldeinsätze anschaue, habe ich den Eindruck, dass ein Missverständnis vorhanden ist. [...] Die NGO sollen ihre Meinung sagen, auch die Kirche, alle sollen ihre Meinung sagen, ich habe nichts dagegen - aber bitte nicht mit Millionenbeträgen." (AB 2020 S 1325) Sprich: Sie sollen das bitte bescheidener tun. Bescheidenheit ist aber kein Kriterium für die Steuerbefreiung. Vielmehr muss das politische Engagement einer Institution von untergeordneter Bedeutung sein, es darf nicht die hauptsächliche Tätigkeit der Institution ausmachen. Das gilt für kleine NGO, es gilt aber auch für grosse.

Im Vorstoss ist die Rede davon, dass der Bundesrat auch die Kreise der Steuerbefreiten anpassen solle, wenn das Verbot politischer Betätigung grosszügiger ausgelegt werde. Das impliziert, dass der Motionär eigentlich davon ausgeht, dass politische Tätigkeit für NGO verboten sein muss. Sie ist es aber nicht, sondern muss einfach untergeordnet sein. Würde man den NGO verbieten, sich politisch zu engagieren, würde man ihnen die Möglichkeit entziehen, sich am politischen Diskurs zu beteiligen und zu sensibilisieren. Das ist nicht unser Demokratieverständnis, das ist auch nicht unser Verständnis, wie man mit Opposition umgeht.

Der Motionär fordert keine neue Praxis. Er fordert eine Überprüfung, weil er vermutet, seine Gegenspieler in den letzten Abstimmungskämpfen seien unkorrekterweise steuerbefreit. Diese Missbrauchsvermutung liegt in der Luft. In der WAK-N wurde ersichtlich, dass es zu keiner Praxisänderung bei der Steuerbefreiung führen würde. Es wurde klar, dass die Hauptmotive für die Motion nicht in der Forderung nach Gleichbehandlung oder in generellen Bedenken bestanden, die Steuerbefreiung werde in grosser Zahl falsch gehandhabt, sondern dass die Motion auch eine Retourkutsche dafür war, dass sich die NGO erdreistet hatten, grosse Kampagnen zu führen. Das ist kein gutes Motiv für eine politische Legiferierung oder für die Erteilung eines Überprüfungsauftrages. (Zwischenruf der Präsidentin: Frau Bertschy, Sie müssen zum Schluss kommen, aber Sie dürfen dann noch eine Frage beantworten!) Wir tun gut daran, diese Abstimmungskämpfehinter uns zu lassen.

Das ist der Grund, weshalb meine Minderheit Sie bittet, die Motion abzulehnen. Sie ist unverhältnismässig.

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