Lexipedia

Berset Alain · Bundesrat · 2021-12-13

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2021-12-13

Wortprotokoll

Dem Bundesamt für Gesundheit kommen gegenüber den Leistungserbringern keine Aufsichtsfunktionen zu; diese obliegen den Kantonen. Den Kantonen stehen die aufsichtsrechtlichen Instrumente zur Verfügung. Wird ein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt, so können sie den betroffenen Leistungserbringer bei den Strafbehörden anzeigen.

Patientinnen und Patienten können bei festgestellten Unregelmässigkeiten direkt die kantonalen Aufsichtsbehörden informieren oder diese Unregelmässigkeiten ihrem zuständigen Kranken- und Unfallversicherer melden. Dieser kann ungerechtfertigt erbrachte Leistungen zurückfordern und den fehlbaren Leistungserbringer der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde melden.