Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-11-26
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-26
Wortprotokoll
1. Das Mietrecht ist eine Kombination von Schutz und Freiheit. Im bisherigen Mietrecht bestand die Freiheit darin, dass der Mieter bei vorhandenen Kosten in angemessener Weise belastet werden konnte; Ausnahmen waren die Spekulationsgewinne. Im neuen Mietrecht besteht die Freiheit darin, dass Vergleichsmieten massgebend sein sollen. Mir scheint es nun nur logisch zu sein, dass das, was früher die Kosten waren, heute die Vergleichsmieten sein dürfen; dies auch bei Handänderungen.
2. Herr Kollege Epiney hat gesagt: "Pacta sunt servanda." Selbstverständlich trifft das zu. Nur besteht bei Dauerschuldverhältnissen ein Teil der Vertragsmöglichkeit auch darin, Verträge zu kündigen. Es ist nun gerade die Absicht und das Ziel einer vernünftigen Gesetzgebung, Lösungen zu treffen, die es nicht notwendig machen, Verträge nur wegen eines Elementes zu kündigen. Es hat doch keinen Sinn, wenn der Käufer einer Liegenschaft, der nicht mehr auf seine Rentabilität kommt, kündigen muss, um dann mittelfristig sein Ziel zu erreichen. Das liegt auch nicht im Interesse der Mieter.
3. Ich weiss, dass in der Westschweiz die Hausvermieter in der Regel grössere Immobilienfirmen sind. In der Deutschschweiz ist das in dieser Absolutheit nicht so; es gibt noch relativ viele private Vermieter. Es gibt relativ viele private Vermieter, die bei der Ausgestaltung der Mietzinse sehr wohl Aspekte berücksichtigen, die letztlich im Sozialen liegen. Würde es nun so, dass bei Handänderungen keine Anpassung der Miete mehr erfolgen könnte, müsste jedem Vermieter dringend - absolut dringend! - geraten werden, ja nicht aus einem sozialen Gefühl heraus niedrige Mietzinse zu machen, weil das den Wert seines Hauses markant verringert. Im Interesse der Mieter muss deshalb auch gesagt werden: Lassen Sie doch Elemente zu, die vernünftig sind und dem Vermieter so oder anders eine gewisse Freiheit geben.