Hefti Thomas · Ständerat · 2021-12-13
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-13
Wortprotokoll
Art. 24 Abs. 1, 3bis, 4; 25 Abs. 3, 5, 6; 27; Gliederungstitel vor Art. 30a[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Art. 24 al. 1, 3bis, 4; 25 al. 3, 5, 6; 27; titre précédant l'art.[NB]30a[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil national [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 30a [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Abs. 1, 3, 4 [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 [GZ]
... Buchstaben b-g des Versicherungsvertragsgesetzes ...
[VS]
Art. 30a [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Al. 1, 3, 4 [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 [GZ]
... visées à l'article 98a alinéa 2 lettre b à g de la loi du ... [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 30b-30d; Gliederungstitel vor Art. 30e; Art. 30e [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Art. 30b-30d; titre précédant l'art. 30e; art. 30e [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer à la décision du Conseil national [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art.[NB]30f [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Antrag Kuprecht [GZ]
Abs. 1 [GZ]
Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaften umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen. Das Risikovermögen bildet eine Risikogruppe oder gliedert sich in mehrere Risikogruppen. Jede Risikogruppe ist rechnerisch selbstständig geführt, wirtschaftlich unabhängig und stellt ein rechtlich verselbstständigtes Teilvermögen dar. Eine Risikogruppe bezieht sich auf ein spezifisches Risiko, das die Versicherungszweckgesellschaften von Versicherungsunternehmen übernehmen und vollständig über die Emission eines entsprechenden Finanzinstruments absichern.
Abs. 2 [GZ]
Die Haftung der Versicherungszweckgesellschaften für Verbindlichkeiten einer Risikogruppe ist auf das Teilvermögen dieser Risikogruppe beschränkt. Jede Risikogruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten.
Abs. 3 [GZ]
Sachen und Rechte, die zu einer Risikogruppe gehören, werden im Konkurs der Versicherungszweckgesellschaften abgesondert. Vorbehalten bleibt ein Anspruch der Versicherungszweckgesellschaften auf: [GZ]
a.[NB]die vertraglich vorgesehenen Vergütungen; [GZ]
b.[NB]Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben für eine Risikogruppe eingegangen ist;[GZ]
c.[NB]Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.
Abs. 4 [GZ]
Aus dem Erlös des Teilvermögens einer Risikogruppe werden vorweg Forderungen aus den Risikoübernahmeverpflichtungen dieser Risikogruppe gedeckt. Ein Überschuss wird anteilig auf die Inhaber oder Gläubiger von Finanzinstrumenten dieser Risikogruppe gemäss Artikel 30e Absatz 1 Buchstabe c verteilt.
Abs. 5 [GZ]
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über: [GZ]
a.[NB]die Errichtung, Organisation und Aufhebung von Risikogruppen; [GZ]
b.[NB]die Anlage, Buchführung, Rechnungslegung und Revision von Risikogruppen.