Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2002-11-26
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-26
Wortprotokoll
Bei Artikel 20 Absatz 1 Litera a, also bei den Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung, haben wir im Ständerat das letzte Mal entschieden, dass der Gesuchsteller einer Betriebsbewilligung keine bergrechtliche Sondernutzungskonzession des Kantons benötigt. Mit anderen Worten: Die durch den Bund erteilte Rahmenbewilligung kann nicht über kantonales Recht verhindert werden. Entsprechend diesem Beschluss haben wir in Artikel 38 Absatz 1 die Auflagen der bergrechtlichen Sondernutzungskonzession für den Verschluss ebenfalls gestrichen.
Der Nationalrat ist uns zwar bei Artikel 20 gefolgt, möchte aber bei Artikel 38 Absatz 1 an der bergrechtlichen Sondernutzungskonzession festhalten.
Ihre Kommission ist mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Auffassung, dass Artikel 38 folgerichtig dem Beschluss bei Artikel 20 Absatz 1 Litera a anzupassen ist. Sie empfiehlt Ihnen deshalb, auch hier den erwähnten Vorbehalt zu streichen.