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Rieder Beat · Ständerat · 2021-12-14

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-14

Wortprotokoll

Der Berichterstatter hat bereits sehr viel erwähnt, insbesondere, dass die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates relativ geschlossen in diese Verhandlungen hineingeht. Es gibt nur drei grosse Streitpunkte: Die Teilnahmerechte werden zu diskutieren geben, die restaurative Justiz wird sicherlich auch kontrovers diskutiert werden, und dann gibt es noch den Punkt, der die Anwaltstarife angeht. Als praktizierender Anwalt werde ich mich beim letzten Punkt zurückhalten, bei den anderen zwei Punkten aber nicht.

Der Berichterstatter hat es erwähnt: Die Strafprozessordnung ist knapp zehn Jahre alt. Aber das hinderte uns Politiker nicht, innerhalb von kurzer Zeit 99 Vorstösse einzureichen, welche alle die Revision der sehr jungen Strafprozessordnung verlangen. Die Halbwertszeit unserer Gesetzgebung verkürzt sich, je aktivistischer unser Parlament wird. Selbst der sonst eher gemächliche Ständerat war dann wohl oder übel gezwungen, sich diesem Tempo anzuschliessen, obwohl wir im Ständerat gegenüber Gesamtrevisionen eines Gesetzes wie der Strafprozessordnung nach zehn Jahren weit skeptischer sein sollten. Die Strafprozessordnung liefert das Handwerkszeug unserer Strafverfolgung und Strafverteidigung. Wenn wir daran schrauben, kann das enorme Auswirkungen auf die Strafverfolgung haben.

Eingangs wurde etwas erwähnt, was dann anschliessend bei den Teilnahmerechten heftig diskutiert wird: Nicht jeder, der in ein Strafverfahren involviert ist, ist schuldig. Damit das bewiesen werden kann, braucht es die Teilnahmerechte der Anwälte. Ich nenne Ihnen jetzt einmal die aktuellen Zahlen, soweit man sie beschaffen kann, nämlich diejenigen einer kantonalen Staatsanwaltschaft, weil es dazu auf eidgenössischer Ebene keine Zahlen gibt. Der Geschäftsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sagt Folgendes: Gemäss Jahresbericht 2020 wurden 53 Prozent aller Fälle eingestellt, nicht an die Hand genommen oder sistiert. Das heisst, in 53 Prozent der Fälle wurden Unschuldige in ein Strafverfahren einbezogen. Damit diese Fälle nicht vor dem Richter landen und damit sie nach Recht und Gerechtigkeit beurteilt werden, braucht es eben dieses Gleichgewicht zwischen Strafverfolgung und Strafverteidigung.

Die Strafprozessordnung der Schweiz funktioniert hervorragend. Wir haben eine Strafprozessordnung, die bei der Strafverfolgung, der Bestrafung und auch der Strafverteidigung höchsten Ansprüchen nachkommt. Da schliesse ich mich dem Berichterstatter an: Bei der Strafprozessordnung gibt es kein generelles Problem, es braucht höchstens punktuelle Verbesserungen.

Ein zweiter Aspekt scheint mir wichtig, wenn wir miteinander über die Teilnahmerechte diskutieren. Was wollte eigentlich die Strafprozessordnung von 2011? Der Berichterstatter hat auch das erwähnt: Mit der Strafprozessordnung wollte man in der Schweiz ein straffes Strafverfahren. Man hat auf die Unmittelbarkeit in der Hauptverhandlung verzichtet. Das heisst, dass Sie als Anwalt in der Hauptverhandlung nicht mehr jeden Beweis aufnehmen lassen können. Das Verfahren ist straff geführt. Damit hat man 2011 die Staatsanwaltschaften auf der gesamten Linie des Strafverfahrens enorm gestärkt, und als Gegengewicht hat der Gesetzgeber bewusst die Teilnahmerechte und damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen eingeführt. Diese Waffengleichheit hat sich aus meiner Sicht durchaus bewährt.

Wenn wir nun in der Detailberatung insbesondere beim Hauptstreitpunkt der Teilnahmerechte über Einschränkungen der Verteidigungs- und Teilnahmerechte der Beschuldigten sprechen, ist vor Augen zu halten, dass damit in das labile Gleichgewicht der Waffen zwischen Staatsanwaltschaft und Strafverteidigung eingegriffen wird und dass das eigentliche Ziel der Strafprozessordnung, die Ausgewogenheit zwischen Anklage und Verteidigung, plötzlich ins Wanken geraten könnte. Damit ist gesagt, dass ein grosser Teil der vom Bundesrat vorgesehenen Bereinigungen durchaus sinnvoll und absolut unproblematisch ist. Die Konflikte konzentrieren sich auf jene Punkte, in denen die bundesrätliche Vorlage versucht, die Staatsanwaltschaften weiter zu stärken und, damit einhergehend, die Verteidigungsrechte der Beschuldigten einzuschränken.

Ich sage es klar und offen: Als Praktiker hatte ich seit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung nie das Gefühl, dass die Beschuldigten in ihren Verteidigungsrechten übermässig bevorzugt wurden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung - ich spreche von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nicht von meiner Ansicht - hat dies, insbesondere bei den Teilnahmerechten, auch so gesehen, und zwar bei jüngeren Entscheiden. Um es noch präziser zu formulieren: Wenn das Parlament und dieser Rat das Selbstbelastungsprivileg ausser Kraft setzen wollen, finde ich das gravierend. Dieses Selbstbelastungsprivileg besagt, dass eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, zur eigenen Überführung beizutragen, und daraus folgend, dass eine beschuldigte Person im Strafprozess ein Schweigerecht und ein Mitwirkungsverweigerungsrecht hat. Wenn durch prozessuale Einschränkungen der Teilnahmerechte daran gerüttelt wird, und das wird hier versucht, wäre dies ein verheerender Rückschritt bei der Entwicklung der Strafprozessordnung.

Daher ist es mir ein zentrales Anliegen, dass die Lösung in diesem Bereich der Revision ausgewogen und symmetrisch zwischen den Anliegen von Verteidigung und Anklage erfolgt, ansonsten würde ich die Revision der Strafprozessordnung als verfehlt betrachten. Unabhängig davon ist aber festzuhalten, dass das vorliegende Projekt durchaus zur [PAGE 1350] Verbesserung der Praktikabilität der Anwendung der Strafprozessordnung beiträgt und viele positive Punkte beinhaltet, weshalb ich für Eintreten auf die Vorlage bin.

Zu den kritischen Punkten bei Artikel 147a der Strafprozessordnung werden wir uns ja dann später äussern können. Es ist durchaus verständlich, dass die Staatsanwaltschaften und die Justizdirektoren versuchen, Einfluss auf die Beratungen in diesem Rat zu nehmen; ebenso ist es verständlich, dass dies die Anwälte versuchen. Wir sollten uns hier aber doch eines symmetrischen Gesetzgebungsprozesses bewusst sein und nicht in Prozesse eingreifen, die sich eingespielt haben und die vom Bundesgericht abgesegnet wurden. Mit den Anträgen der Kommissionsmehrheit liegen Ihnen Kompromisslösungen vor. Wie immer sind dann die Reaktionen auf beiden Seiten jeweils negativ. Das ist ein positives Zeichen, davon darf sich der Ständerat nicht beeindrucken lassen. Die Hektik und Aktivität der Staatsanwaltschaften ist beträchtlich. Ich hätte mir solche Aktivität auch bei der Suche nach einem ausserordentlichen Bundesanwalt gewünscht, dort habe ich sie vermisst.

Die Vorlage ist meines Erachtens nach der Beratung Ihrer ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen durchaus ausgewogen, sofern Sie den Mehrheitsanträgen folgen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.