Gössi Petra · Nationalrat · 2021-12-14
Gössi Petra · Nationalrat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-14
Wortprotokoll
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates behandelte das vorliegende Geschäft an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2021. Die Vorlage basiert auf der 2019 von beiden Räten angenommenen Motion Abate vom 7. Juni 2018 (18.3473). Neu sollen ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, verpflichtet werden können, auch diejenigen minimalen Lohnbedingungen einzuhalten, die in einem [PAGE 2561] kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind. Obwohl beide Räte die Motion Abate angenommen haben, hat der Ständerat als erstberatender Rat am 29. September 2021 mit 25 zu 17 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, nicht auf diese Vorlage einzutreten.
Nach einer intensiven Eintretensdebatte hat darauf auch die WAK-N mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, Ihnen Nichteintreten auf die Vorlage zu beantragen. Eine Detailberatung hat somit noch nicht stattgefunden. Auf die vorgetragenen Argumente gehe ich nachher noch ein. Zuerst zeige ich Ihnen aber noch den Inhalt der Vorlage auf.
Zur Umsetzung der Motion Abate schlägt der Bundesrat hauptsächlich Änderungen der Artikel 2 und 7 des Entsendegesetzes vor. Der Motionär verlangte vom Bundesrat, dass die kantonalen Mindestlöhne auch von Entsendebetrieben aus der EU garantiert werden müssen. Wie in der Motion gefordert, wird der kantonale Mindestlohn als Lohnuntergrenze, die eingehalten werden muss, in das Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne, d. h. in das Entsendegesetz, aufgenommen. Für den Geltungsbereich sind die kantonalen Mindestlohngesetze massgebend. Das bedeutet mit anderen Worten: Die kantonale Mindestlohngesetzgebung für entsandte Arbeitnehmende gilt nur, wenn das vom kantonalen Gesetz auch so vorgesehen ist. Für den Vollzug der kantonalen Mindestlohngesetze und die Sanktionierung einer Verletzung von Mindestlöhnen kommen ebenfalls die Bestimmungen der kantonalen Gesetze zur Anwendung.
Im Weiteren enthält die Vorlage eine Bestimmung über die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Beobachtungs- und Vollzugsaufgaben sowie die Schaffung einer elektronischen Plattform zur Unterstützung der Vollzugsorgane.
Der Bundesrat hat den vorgängig dargestellten Lösungsansatz vor allem aus zwei Gründen gewählt: Erstens soll die Gesetzesrevision die Einhaltung des Diskriminierungsverbots des Freizügigkeitsabkommens gewährleisten, zweitens muss auch die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen respektiert werden.
Um diese Kompetenzaufteilung zu gewährleisten, gelten für den Anwendungsbereich des kantonalen Mindestlohns und den Vollzug grundsätzlich die kantonalen Gesetze. Diejenigen Kantone, welche einen Mindestlohn eingeführt haben, unterscheiden sich in ihren Regelungen denn auch stark voneinander. Das Gesetz im Kanton Jura sieht zum Beispiel vor, dass die Mindestlöhne für alle Arbeitnehmenden auf dem Kantonsgebiet zur Anwendung kommen sollen. Im Unterschied dazu sind die Gesetze in den Kantonen Tessin, Neuenburg und Genf nur auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden anwendbar, die ihre Arbeit gewöhnlich auf dem Kantonsgebiet verrichten.
Die unterschiedliche Gestaltung der kantonalen Gesetze war der gewichtigste Diskussionspunkt in der WAK-N. Wir haben uns also mit der unterschiedlichen Ausgestaltung der kantonalen Gesetze auseinandergesetzt. Die Unterschiede zeigen sich zum Beispiel in folgenden Regelungen: Im Tessiner Gesetz gibt es zwar Sanktionen, aber keinen Geltungsbereich für die Entsandten. Im Kanton Jura gibt es hingegen einen Geltungsbereich für Entsandte, aber keine Sanktionen. Was folgt nun daraus? Eine nationale Regelung müsste folglich mit all diesen Unsicherheiten umgehen können, ohne dass sie die Kompetenzen der Kantone verletzt.
In Abwägung dieser Schwierigkeiten kam die Kommission mit einer Stimme Unterschied bei einer Enthaltung zum Schluss, dass es besser ist, wenn die Kantone die in ihrem Gebiet noch offenen Fragen selber lösen, ohne dass sie vom nationalen Gesetzgeber übersteuert werden. Im Weiteren weist die Kommissionsmehrheit darauf hin, dass die Festlegung kantonaler Mindestlöhne eine sozialpolitische Massnahme ist, die in der Zuständigkeit der Kantone liegt, während das Entsendegesetz der Wirtschaftspolitik zuzuordnen ist und damit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
Die Minderheit Regazzi verlangt Eintreten auf die Vorlage. Die Befürworter der Vorlage argumentierten, dass die Kantone eine Regelung in einem nationalen Gesetz benötigen, um sich gegen Beschwerden ausländischer Firmen durchsetzen zu können. Ohne eine solche Regelung würden Firmen aus der EU gegenüber Schweizer KMU bevorzugt. Zudem seien nach dem Abbruch der Verhandlungen zum Rahmenabkommen die flankierenden Massnahmen auszubauen. Dieser Antrag wird nachher noch von Kollege Regazzi begründet.
Auch wenn die Vorlage in der Vernehmlassung von 22 Kantonen unterstützt wurde, liess sich die Kommission vom vorgebrachten Argument der ungenügenden Rechtssicherheit nicht überzeugen, weil es in den Händen der einzelnen Kantone liege, ihre eigenen Gesetze entsprechend anzupassen. Der Kanton Jura zeigt es vor: Er wendet die geltenden Mindestlöhne auf alle im Kantonsgebiet arbeitenden Personen an. Das zeigt, dass kantonale Herausforderungen auch auf kantonaler Stufe gelöst werden können. Entsprechend bedarf es keiner bundesrechtlichen Regelung.
Ich bitte Sie, der Argumentation der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag auf Nichteintreten auf die Vorlage zu unterstützen.