Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-14
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-14
Wortprotokoll
Ich möchte zunächst Ihrer Kommission herzlich dafür danken, dass sie sich dafür eingesetzt hat, hier einen gangbaren Weg und auch einen Kompromiss zu finden. Ich bin der Auffassung, dass die Haltung des Nationalrates, in dieser zentralen Frage der Revision auf jegliche Änderung zu verzichten, schon zu kurz greift, nachdem gerade die Frage der Teilnahmerechte auch Anlass für die Revision war. Das ist vielleicht schon ein etwas zu einfacher Weg.
Ich verzichte auf die Version des Bundesrates. Herr Jositsch hat gesagt, sie sei jetzt etwas ausser Abschied und Traktanden gefallen. Für mich ist das auch klar. Wir basieren also in der folgenden Diskussion auf dem Kompromiss Ihrer Kommission für Rechtsfragen. Dieser Kompromiss wurde mit Vertretern der Anwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Wissenschaft gemeinsam mit dem Bundesamt für Justiz erarbeitet.
Nachdem relativ viel gesagt wurde - ich habe übrigens auch das Tauchbrevet gemacht, tauche aber schon länger nicht mehr und bin froh, wenn ich nicht unfreiwillig untertauche -, verzichte ich hier auf weitere Ausführungen, zumal Herr Jositsch sehr ausführlich auf den Bereich eingegangen ist, der unbestritten ist. Ich komme direkt auf die Differenz zu sprechen, auf den Casus Belli sozusagen, zwischen der Mehrheit und der Minderheit. Das wurde in der Kommission mit 7 zu 6 Stimmen sehr knapp entschieden.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte einer Regelung den Vorzug geben, die zusätzlich Fristen für die Einvernahme der beschuldigten Person statuiert. Herr Rieder hat gesagt, das sei ein Zusatz, den der Schweizerische Anwaltsverband hier[NB]gewünscht hat. Auf dessen Wunsch wurde er auch eingefügt.
Diese Regelung überzeugt aber nicht, wie ich darlegen werde. Ich möchte noch einmal auf diese Frist eingehen. Ich möchte auch noch einmal daran erinnern, was Herr Ständerat Engler gesagt hat, dass diese Lösung insgesamt eben nicht praktikabel ist, auch bei der Beweiserhebung usw. Wir haben auch von Frau Ständerätin Z'graggen gehört, womit man es zu tun haben kann, wenn man über Bandenkriminalität spricht.
Die Statuierung von Fristen geht von der unzutreffenden Annahme aus, die Staatsanwaltschaft könne eine mitbeschuldigte Person beliebig oft einvernehmen, dabei die beschuldigte Person ausschliessen und die Einvernahme der ausgeschlossenen beschuldigten Person erst ganz am Schluss der Untersuchung durchführen. Das trifft nicht zu, denn der Wortlaut des ersten Satzes beschränkt den Ausschluss auf die erste Einvernahme der mitbeschuldigten Person; das sehen Sie, wenn Sie den Text vor sich haben. Es ist also gar nicht zulässig, eine beschuldigte Person von mehreren[NB]Einvernahmen einer mitbeschuldigten Person auszuschliessen.
Wenn das Gesetz Fristen festlegt, müssten auch Folgen geregelt werden für den Fall, dass diese Fristen nicht eingehalten werden. Das ist hier nicht der Fall. Man weiss nicht, was passiert, wenn die beschuldigte Person nicht unverzüglich einvernommen wird. Soll dann der Ausschluss von einer Einvernahme nicht möglich sein, oder darf eine Einvernahme nicht verwertet werden? Der Zusatz führt so zu grösserer Unklarheit und Unsicherheit bei der Anwendung.
Die Festlegung von Fristen, bis wann eine Einvernahme erfolgen muss, ist auch unnötig, weil die Behörden - Herr Ständerat Jositsch hat als Berichterstatter Ihrer Kommission gerade jetzt noch einmal darauf hingewiesen - in der ganzen Strafprozessordnung an das Beschleunigungsgebot gebunden sind. Dieses gilt besonders in einem Haftfall, und gegen jede Handlung oder Untätigkeit der Staatsanwaltschaft - daran möchte ich erinnern - können die Parteien ja Beschwerde führen, also auch gegen eine aus ihrer Sicht zu langsame Verfahrensführung.
Schliesslich ist auch nicht klar, weshalb das Gesetz für die Vornahme von Einvernahmen nur dann Fristen setzt, wenn es im Verfahren mehrere beschuldigte Personen gibt. Für den Fall, dass ein Verfahren nur gegen eine einzige beschuldigte Person geführt wird, enthält die Strafprozessordnung dagegen keine ausdrücklichen Vorgaben, wann die[NB]Einvernahme[NB]zu[NB]erfolgen hat. Das ist nicht besonders konsequent.
Ich möchte Sie bitten, hier der Version Ihrer Kommissionsminderheit zu folgen und diesem Kompromiss in diesem Sinne zum Durchbruch zu verhelfen. [PAGE 1361]