Salzmann Werner · Ständerat · 2021-12-14
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-14
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich um Verständnis bitten und mich dafür entschuldigen, dass ich als Nichtmitglied der Kommission für Rechtsfragen hier Anträge gestellt habe. Gleich wie Kollegin Z'graggen möchte ich aber der Staatsanwaltschaft eine Stimme geben und mich für die Interessen der Steuerzahler und der Opfer einsetzen.
Zu meinem Einzelantrag: Ich beantrage Ihnen bei Artikel 135 Absatz 1, die Ergänzung zu streichen und somit beim geltenden Recht zu bleiben. Der Ansatz für amtliche Verteidigung beträgt in der Regel plus/minus 200 Franken pro Stunde - Bern hat 200, Zürich hat 240 Franken - zuzüglich Reisezuschläge und Zuschläge für Auslagen. Der Anwaltstarif für Wahlverteidigungen beträgt demgegenüber je nach Kanton und Aufwand bis zu deutlich über 750 Franken pro Stunde. Das kann bei der anvisierten Angleichung bedeuten, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln bis verdreifachen.
Die Angleichung der Anwaltshonorare für amtliche Verteidigungen an diejenigen für Wahlverteidigungen lässt völlig ausser Acht, dass sich der Anwalt bei der amtlichen Verteidigung vom Gemeinwesen entschädigen lässt und dass, kann die vertretene Person nicht zurückzahlen, letztlich der Steuerzahler heute für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufkommen muss; neu soll er auch für die Kosten der Wahlverteidigungstarife in voller Höhe aufkommen müssen. Demgegenüber hat der Anwalt erstens eine sichere Auftragslage vom Staat, und zweitens kann er das Geld garantiert einnehmen.
Weshalb ist das zu streichen? Der grösste Teil der amtlichen Verteidigungen betrifft Parteien in schlechten finanziellen Verhältnissen. Das macht die im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Rückerstattung der vom Staat regelmässig vorgeschossenen Anwaltskosten praktisch illusorisch. Schon heute werden die Kosten regelmässig durch das Gemeinwesen, das übrigens jedem Schuldner aufwendig nachrennt, als Verlust oder Delkredere abgeschrieben. Es handelt sich in grossen Kantonen bereits heute jährlich um tiefe zweistellige Millionenbeträge. Hinzu kommt, dass diese Parteien, wären sie vermögend und gehalten, insbesondere ihre Rechtsmittelverfahren selber zu finanzieren, nicht selten davon absehen würden. Auf Staates Kosten lässt sich eben einfacher prozessieren.
Ein Beispiel: Wenn eine Anwaltskanzlei in einem anspruchsvolleren Straffall, zum Beispiel bei einem Tötungsdelikt oder bei bandenmässigen Vermögensdelikten, aus Kostengründen statt eines erfahrenen Anwalts einen Rechtspraktikanten als amtlichen Beistand entsendet, kann dies eine unsachgemässe Verteidigung darstellen. Nicht die finanzielle Wirtschaftlichkeit einer Anwaltskanzlei, sondern das Interesse des Beschuldigten an seiner optimalen Verteidigung steht im Zentrum. Nach der Praxis des Bundesgerichtes zu Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 der Bundesverfassung hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Dieser kann durch einen noch nicht fertig ausgebildeten Praktikanten ohne jegliche Anwaltserfahrung nicht erfüllt werden. Wenn ein solch unbotmässiges Verhalten eine Begründung für die Notwendigkeit der Angleichung der Tarife sein sollte, ist das eine sehr fragwürdige Geldsorge und daher aus meiner Sicht strikt abzulehnen.
Ich bitte Sie, hier dem Nationalrat zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.