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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-14

Wortprotokoll

Ich spreche zunächst zu Artikel 255 und möchte Sie bitten, die Einzelanträge abzulehnen und Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen.

Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gesetz zu verankern. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf ein DNA-Profil nicht nur erstellt werden, um jene Straftat aufzuklären, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, sondern auch, um eventuell bereits begangene, aber bislang noch nicht bekannte Straftaten der beschuldigten Person aufzuklären. Dazu braucht es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung anderer Taten. Der Nationalrat und die Einzelanträge möchten eine Formulierung, die von einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" spricht.

Ihre Kommission für Rechtsfragen unterstützt den Entwurf des Bundesrates. Man muss einfach sehen: Selbst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, muss diese gewisse Wahrscheinlichkeit mit Tatsachen begründet werden; Sie können nicht einfach so quasi den Finger in die Luft halten. Man muss auch beachten, dass die Strafprozessordnung bereits eine vergleichbare Regelung kennt: Gemäss Artikel 261 Absatz 2 dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens weiter aufbewahrt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass sie der Aufklärung künftiger Taten dienen könnten.

Gerade letzte Woche haben Sie das DNA-Profil-Gesetz bereinigt und bei Artikel 16 Absatz 4 eine Formulierung beschlossen, die eigentlich jener, die jetzt von Ihrer Kommission vorgeschlagen wird, sehr nahe kommt. Im DNA-Profil-Gesetz heisst es, eine verlängerte Aufbewahrung von DNA-Profilen solle nur möglich sein, wenn ihre weitere Verwendung aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten sei. Die Anknüpfung an "bestimmte Tatsachen" ist näher bei der Fassung Ihrer Kommission als der Begriff "gewisse Wahrscheinlichkeit". Ich habe es gesagt: Die Formulierung im Entwurf des Bundesrates berücksichtigt auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtes.

Ich möchte Sie also bitten, bei dieser Version zu bleiben, auch im Sinne der Konsistenz mit anderen Bestimmungen, sei dies im DNA-Profil-Gesetz oder in der Strafprozessordnung.

Bei Artikel 257, der in Ihrer Kommission für Rechtsfragen ja offensichtlich nicht diskutiert wurde, möchte ich Sie bitten, dem Einzelantrag Salzmann zu folgen. Hier geht es um die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen von jemandem eine DNA-Probe genommen werden darf, wenn diese zwar nicht zur Aufklärung der Anlasstat gebraucht wird, aber für mögliche zukünftige Taten nützlich sein könnte. Nach der heutigen Praxis des Bundesgerichtes darf schon in der Phase der Untersuchung von jemandem eine DNA-Probe genommen werden, wenn eben erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Person künftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte; dies auch dann, wenn die DNA-Probe zur Aufklärung der Anlasstat nicht erforderlich ist. Der geltende Artikel 257 kommt also bloss in jenen Fällen zur Anwendung, in denen von einer verurteilten Person noch gar kein DNA-Profil erstellt wurde. [PAGE 1366]

Mit seinem Entwurf will der Bundesrat das Konzept der bundesgerichtlichen Praxis in gewissen Punkten ändern. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich zu Beginn einer Untersuchung eben nicht voraussagen lässt, ob das DNA-Profil der beschuldigten Person nötig sein wird, um mögliche künftige Taten dieser Person aufzuklären. Deshalb soll die Erstellung eines DNA-Profils zum Zweck der Aufklärung künftiger möglicher Taten erst am Ende des Verfahrens möglich sein, also beim Urteil eines Gerichtes oder auch beim Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft.

Was die Kriterien für eine DNA-Probe betrifft, so erscheint die geltende Regelung nicht sachgerecht. Sie knüpft entweder an die ausgesprochene Strafe oder an das von der verurteilten Person verletzte Rechtsgut an. Es spielt ja keine Rolle, ob jemand zu zehn oder zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Ich möchte Sie bitten, hier dem Einzelantrag Salzmann zuzustimmen.