Engler Stefan · Ständerat · 2021-12-14
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-14
Wortprotokoll
Herr Kollege Jositsch hat des Langen und Breiten erklärt, was die Tragweite dieser Bestimmung ist. Man war sich in der Kommission einig, dass eine massvolle Einschränkung der Teilnahmerechte einen Hauptauslöser dieser Revision darstelle. Die Revision habe zum Ziel, künftig eine funktionierende Strafverfolgung sicherzustellen: "Zu früh zu gewährende Teilnahmerechte bei Einvernahmen gemäss dem geltenden Recht führen nicht nur bei bandenmässigen Vergehen wie Raub, Einbruch, Betäubungsmittelhandel oder Geldwäscherei, sondern auch bei weiteren Deliktsformen, namentlich bei Gewalt- und Sexualdelikten, regelmässig zu unmöglichen Konstellationen, da unter anderem von Anfang an Aussagen der Beteiligten abgeglichen werden können." So weit das aus einer Anhörung stammende Zitat des Vertreters der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz. Ich glaube, diese Aussage bringt die ganze Problematik auf den Punkt.
Herr Kollege Rieder wird anschliessend die Mehrheitsmeinung zu dieser Frage begründen und auch ausführen, dass das Teilnahmerecht Ausfluss des rechtlichen Gehörs sei und dass das Teilnahmerecht garantiert sein müsse, damit Verteidigung und Anklagebehörde gleich lange Spiesse hätten. Er wird sich auch vertieft zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung äussern und in einem Tiefseetauchgang zu erklären versuchen, dass die Lösung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an und für sich schon vorhanden sei und dass entsprechend kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr bestehe.
Meine Aufgabe als Minderheitssprecher ist es, Sie auf die rechtsstaatliche Problematik des Teilnahmerechts hinzuweisen. Ich anerkenne die Bedeutung des Teilnahmerechts als Teil des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte. Nebst diesem positiven Aspekt hat aber ein unbeschränktes Teilnahmerecht den Nachteil, dass das Verfahrensziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit beeinträchtigt werden kann. So können absolute Teilnahmerechte dazu führen, dass Sachverhalte falsch, zumindest verfälscht und jedenfalls relativierend und bagatellisierend geschildert werden.
Gerade unter mitbeschuldigten Personen besteht zudem die Gefahr beeinflusster, abgesprochener, insbesondere auch angepasster und damit falscher oder verfälschter Aussagen. Vor allem beeinträchtigt das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, was sich notabene sogar zu ihren Lasten auswirken kann. Denn die Übereinstimmung von Aussagen Mitbeschuldigter, die getrennt voneinander einvernommen werden, stellt nach Auffassung der Staatsanwälte ein weitaus überzeugenderes und glaubhafteres Signal dar als übereinstimmende Aussagen von Mitbeschuldigten, die in Anwesenheit des jeweils anderen Mitbeschuldigten einvernommen wurden.
Ferner verhindert das Teilnahmerecht eine taktisch kluge Befragung Mitbeschuldigter. Zudem konfrontiert es die Strafverfolgungsbehörden mit der Tatsache, dass Beweismittel entblösst werden, bevor die Strafverfolgungsbehörden den Beweisgehalt überhaupt kennen und weitere notwendige Untersuchungshandlungen unter Ausschluss der Kollusionsgefahr tätigen können.
Alles in allem heisst das nichts anderes, als dass eine absolute Durchsetzung der Teilnahmerechte Mitbeschuldigter dazu führt, dass der Kern der Untersuchung, nämlich die Ermittlung der materiellen Wahrheit, verhindert werden kann. In der Kommission ist das Begehren der Staatsanwälte, einen klaren Rechtsrahmen zu setzen und eine Einschränkung der Teilnahmerechte zwar massvoll, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Ermittlungsinteresses vorzunehmen, durchaus auf Verständnis gestossen.
Insofern stellt sich die Kommissionsminderheit hinter diesen von der Arbeitsgruppe in Artikel 147a Absatz 1 vereinbarten Kompromiss, lehnt aber den Zusatz ab, der am Schluss in Form eines zusätzlichen Satzes noch in den Gesetzentwurf hineingebracht wurde, nämlich dass die Einvernahme ausserhalb des Hauptverfahrens unverzüglich, bei angeordneter Untersuchungshaft innert zehn Tagen zu erfolgen habe. Was sind die Gründe, weshalb die Minderheit diesen zusätzlichen Satz ablehnt? Es sind hauptsächlich praktische Gründe. Die nicht verlängerbare Zehntagefrist bei Untersuchungshaft ist in der Praxis so gut wie nicht umsetzbar. Regelmässig dauern sowohl die technischen Auswertungen von Spuren oder Tatmitteln wie auch Zeugenbefragungen und weitere polizeiliche Fachabklärungen länger. Den Mitbeschuldigten kann nichts vorgehalten werden, müsste diese gesetzliche Frist eingehalten werden.
Auch die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung mehrerer Beschuldigter, Mitbeschuldigter und die Organisation von auseinanderliegenden Haftplätzen wegen Verdunkelungsgefahr benötigen in aller Regel viel mehr Zeit als zehn Tage. Die Frist von zehn Tagen, die von der Mehrheit vertreten wird, ignoriert diese Sachzwänge.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen und mit einer Einschränkung der Teilnahmerechte dazu beizutragen, dass in der Untersuchung die Ermittlung der materiellen Wahrheit mehr Gewicht erhält. Mit der Einschränkung der Einschränkung, so wie es die Mehrheit hier beantragt, erreichen wir dieses Ziel nicht, im Gegenteil: Die Untersuchungsbehörden wären hier einem so grossen Zeitdruck ausgesetzt, dass sich die mit der Revision verfolgte Absicht sogar ins Gegenteil verkehren würde.