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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-14

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-14

Wortprotokoll

Nach geltendem Recht ist die Staatsanwaltschaft nicht dazu verpflichtet, die beschuldigte Person einzuvernehmen, bevor sie einen Strafbefehl erlässt. Das wird immer wieder kritisiert, in der Lehre und in der Praxis, weil man davon ausgeht, dass eigentlich doch eine Art rechtliches Gehör gestattet werden muss. Man muss sich bewusst sein: Die Strafbefehle sind ein Massengeschäft, rund 95 Prozent aller Strafen werden so abgeschlossen.

Nun ist es aber so, dass der Bundesrat - Herr Ständerat Jositsch hat es gesagt - hier einen Mittelweg vorschlägt. Der Entwurf sieht eine Einvernahmepflicht vor, aber nicht für jeden Fall, sondern wenn sich eine zu verbüssende Freiheitsstrafe abzeichnet. Die Höhe der Freiheitsstrafe, das möchte ich gleich schon vorwegnehmen, auch aufgrund des Einzelantrages Z'graggen, spielt dabei keine Rolle. Heute gibt es Kantone wie Zürich, Schwyz oder St. Gallen, die eine Einvernahme in gewissen Fällen als notwendig erachten. Es gibt Weisungen hierzu, aber es gibt im Strafprozess eben keine einheitliche Handhabe dieser Frage.

Nun, im Rahmen der Einvernahme kann die beschuldigte Person nicht nur angehört werden, sondern es können auch der Inhalt des Strafbefehls, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, die Tragweite erklärt werden. Das schliesst etwas an das Argument von Herrn Ständerat Engler zur gesichtslosen Justiz an. Gerade bei Freiheitsstrafen ist es schon wichtig, dass man, ich sage jetzt, dem Staat gegenübersitzt, wenn ein Strafbefehl ergeht. Die Erfahrungen in den Kantonen, wo diese Einvernahmepflicht in gewissen Fällen besteht, zeigen auch, dass die beschuldigte Person den Strafbefehl eher akzeptiert, wenn sie angehört wurde und wenn man sich mit ihr eben auseinandersetzt, und dass dann auch auf eine Einsprache verzichtet wird.

Ich bitte Sie deshalb hier, den Einzelantrag Salzmann abzulehnen.

Der Einzelantrag Z'graggen folgt zwar grundsätzlich dem Entwurf des Bundesrates, möchte aber eine Einvernahmepflicht statuieren, die sich erst dann auswirkt, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten im Raum steht. Ich kann hier einfach darauf verweisen, dass im Vorentwurf, das heisst in der Vernehmlassungsvorlage, ebenfalls eine solche Strafgrenze vorgesehen war. Das wurde aber sehr stark kritisiert. Die betreffende Bestimmung wurde deshalb vom Bundesrat wieder gestrichen, denn eine Strafgrenze ist kein taugliches Kriterium, ob in einem bestimmten Fall eine zwingende Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft auch tatsächlich sinnvoll ist oder nicht. Es wurde auch kritisiert und gesagt, es bestünde dann vielleicht eine Neigung der Staatsanwaltschaft, ein tieferes Strafmass anzusetzen, damit die vier Monate nicht erreicht werden und nicht zwingend eine Einvernahme erfolgen muss.

Ich möchte Sie also bitten, hier Ihrer Kommission zu folgen.