Rieder Beat · Ständerat · 2021-12-14
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-14
Wortprotokoll
Ich bin ein Tiefseetaucher, ja, ich gebe es zu. Ich bin bereits einmal im Pazifik an der Hand eines Divemasters bis auf 46 Meter hinuntergetaucht und habe dabei etwas gelernt: Ein kurzer Schnorchel reicht dann nicht, Herr Kollege Engler! Da müssen Sie eine richtige Ausrüstung mit Pressluft und mit Neopren-Anzug haben und über viel Wissen verfügen. Juristisch gibt es natürlich bessere Tiefseetaucher als mich. Diese juristischen Tiefseetaucher befinden sich in Lausanne am Bundesgericht und tauchen wöchentlich, ja täglich in die Tiefen des juristischen Daseins, [PAGE 1359] gründeln dort herum und schauen, was richtig und was falsch ist. Das wollte ich eingangs hier erwähnen, weil ich in meinem Votum zur Begründung, wieso Sie der Mehrheit der Kommission zustimmen sollen, das Bundesgericht zitieren möchte. Es lohnt[NB]sich manchmal - nicht immer, aber manchmal lohnt es sich -, diese Bundesgerichtsurteile ernst zu nehmen und nachher in der Praxis auch anzuwenden.
Ich komme auf das zurück, was der Berichterstatter bereits erwähnt hat: Die Staatsanwaltschaften haben natürlich recht rasch nach der ersten Praxis der Rechte der Mitbeschuldigten auf gegenseitige Teilnahme an den jeweiligen Einvernahmen behauptet, dies sei quasi eine Aufforderung an die Beschuldigten zur gegenseitigen Kollusion und widerspreche der Wahrheitssuche. Diese Kritik, diese Flennereien der Staatsanwaltschaften wurden natürlich bis ans Bundesgericht getragen. Die Tiefseetaucher am Bundesgericht haben dann diese Flennereien der Staatsanwaltschaften beurteilt und dies im Bundesgerichtsentscheid 139 IV 25 festgehalten - und jetzt befinden wir uns auf der Tiefseetauchfahrt -, den ich im Folgenden zitieren werde.
Schon das damalige Bundesamt für Justiz, aber auch die Lehre und die Rechtsprechung erkannten, dass die Stellung der Staatsanwaltschaft in der neuen Strafprozessordnung, die wir jetzt korrigieren, gegenüber der früheren Rechtslage im Vorverfahren stark ausgebaut wurde. Daher waren gestärkte Partei- und Teilnahmerechte der Beschuldigten bei der Beweiserhebung, insbesondere der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit, der vom Gesetzgeber und der Praxis angestrebte Ausgleich zu dieser verstärkten Stellung der Staatsanwaltschaft. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nochmalige Erhebung der im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise im Hauptverfahren eingeschränkt ist und dass daher der Beschuldigte und die Verteidigung im Hauptverfahren in ihrer Stellung stark eingeschränkt sind.
Das Bundesgericht hat den Interessenkonflikt zwischen der Staatsanwaltschaft und einem Teil der Lehre, der Effizienzverluste in der Strafuntersuchung in Kollektivfällen - d. h. dem bandenmässigen Begehen von Taten - und prozessuale Ungleichbehandlung ins Feld führt, bereits geprüft. Ebenfalls wurde vom Bundesgericht das Element der Wahrheitsfindung im Strafprozess erwogen. Jetzt kommt es wörtlich: "Zum einen sieht das Gesetz Ausnahmen von der Parteiöffentlichkeit vor [...]. Zum andern führt selbst eine Verletzung von Artikel 147 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht zu einem vollständigen Beweisverwertungsverbot gegenüber allen Parteien, sondern ausschliesslich gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war [...]. Bei parteiöffentlichen Befragungen von Mitbeschuldigten kann eine Entschärfung der genannten Problematik" - das sage nicht ich, das sagt das Bundesgericht - "oft erreicht werden, wenn die Einvernahmen relativ rasch nacheinander erfolgen und bei der Festlegung der Reihenfolge und Modalitäten von Beweiserhebungen konkreten Beeinflussungsgefahren im Einzelfall Rechnung getragen wird. Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft bestimmt die Reihenfolge und den Ablauf von parteiöffentlichen Befragungen. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in Anwesenheit von Parteien und Parteivertretern keine unzulässigen Beeinflussungen oder Absprachen erfolgen."
Mit anderen Worten hat sich das Bundesgericht mit den Anliegen der Staatsanwaltschaft eingehend auseinandergesetzt und betrachtet die mit der geltenden Strafprozessordnung aufgetretenen Problematiken durch geeignete verfahrenstechnische Massnahmen für lösbar. Das ist nun mal Stand der Rechtsprechung heute.
Was hat Ihre Kommission gemacht? Sie hat sich den Anliegen der Staatsanwaltschaft gewidmet und gesagt, sie mache trotz dieser bundesgerichtlichen Praxis einen Schritt auf die Staatsanwaltschaften zu, und hat einen Kompromiss zwischen den Staatsanwaltschaften und den Anwaltschaften herbeiführen wollen. Wir warteten den Entscheid der Arbeitsgruppe ab, und aus meiner Sicht kam es nicht zu einem Kompromiss zwischen den zwei Lagern. Das Lager der Staatsanwaltschaft finden Sie in der Minderheit und das Lager des Schweizerischen Anwaltsverbandes in der Mehrheit. Die Differenz ist aus meiner Sicht erheblich und hängt nun mal mit den konkreten, zahlreichen Erfahrungen der Strafverteidigung in den Kantonen zusammen.
Die Fassung der Mehrheit sieht vor, dass die erste Einvernahme zur Sache ausserhalb des Haftverfahrens unverzüglich, bei angeordneter Untersuchungshaft innert zehn Tagen zu erfolgen hat. Es besteht aufgrund der Praxis in einzelnen Kantonen die Befürchtung, dass, falls Sie diesen Satz nicht[NB]in[NB]die Strafprozessordnung aufnehmen, Beschuldigte wochen-, ja monatelang nicht einvernommen werden, mit zum Teil mehr oder weniger stichhaltigen Argumenten. In der Zwischenzeit könnte dann die Staatsanwaltschaft Einvernahmen von Mitbeschuldigten durchführen, an welchen der Beschuldigte nicht teilnehmen kann, weil er eben selbst noch nicht befragt worden ist. Dieses Resultat widerspräche dem eigentlichen Kompromiss, den die Kommission in der Arbeitsgruppe suchte. Das zentrale Teilnahmerecht könnte ausgehebelt werden, indem die relevante Befragung des Beschuldigten einfach längere Zeit hinausgeschoben wird.
Die Kritik der Strafverfolgung, dass diese zehntägige Frist in der Praxis nicht umsetzbar sei, ist meines Erachtens auch nicht stichhaltig. Zum einen ist zu vergegenwärtigen, dass wir hier in einer Phase sind, in der U-Haft gegen den Beschuldigten bereits angeordnet wurde. Das heisst, dass bereits ein dringender Tatverdacht besteht, und das heisst auch, dass bereits ein gewisses Ermittlungsfundament besteht und genügend Beweise vorliegen, um eine Person zu inhaftieren. Zum andern ermöglichen Sie mit dem Passus "ausserhalb des Haftverfahrens", der sich im Antrag der Mehrheit findet, dass die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit hat, bei der Einvernahme in einem Haftverfahren, in dem sie regelmässig unter Zeitdruck steht, sich mit der Sache zu beschäftigen; dort muss man das Teilnahmerecht nicht zugestehen. Es ist so, dass die Staatsanwaltschaft bei der Hafteinvernahme oft unter starkem Druck steht und die beschuldigte Person oft nicht detailliert, sondern nur zu den Haftgründen befragt werden kann. Diese Einvernahme ist ausdrücklich ausgenommen.
Der Staatsanwaltschaft wird dann noch eine zweite Einvernahme ohne Teilnahmerecht zugestanden, welche sie innert dieser zehn Tage zu erledigen hat. Diese zwei Möglichkeiten hätte dann die Staatsanwaltschaft, und das dürfte genügend sein. Falls Sie den letzten Satz streichen, ist einer taktischen Verzögerung der Einvernahme eines Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft, wie gesagt, keine Grenze gesetzt.
Nun sagt sich der juristische Laie hier im Saal, die Staatsanwaltschaft werde ja gewiss nach Gesetz und Recht auch die Rechte des Beschuldigten wahrnehmen. Nun, das war vielleicht früher so, als die Staatsanwaltschaft noch den Untersuchungsrichter hatte, der jeweils belastende und entlastende Beweise beigebracht und ein relativ offenes Beweisverfahren geführt hat. Heute ist die Praxis der Staatsanwaltschaft ein wenig anders; heute geht es der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde vor allem darum, belastende Punkte beizubringen. Und die Verteidigung, das ist das Spiel, bringt dann die entlastenden Beweise ein. Diese Spielregeln sind klar verteilt. Es wurde eine Waffengleichheit geschaffen, aber wenn Sie hier nun dem Minderheitsantrag zustimmen, dann könnte das Gleichgewicht nicht mehr gewährleistet werden. Das würde weit über das hinausgehen, was die Bundesgerichtspraxis bis anhin eigentlich gerechtfertigt hat.
Stimmen Sie der Mehrheit zu, damit wir diesen Hauptkonflikt hier bereinigen können! Ansonsten wäre die Revision der Strafprozessordnung in einem zentralen Thema völlig verfehlt.