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Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14

Wortprotokoll

Bei Artikel 352a geht es um die Frage, wann bei Ausfällung eines Strafbefehls eine Einvernahme durchgeführt werden muss. Nach geltendem Recht ist die Ausfällung eines Strafbefehls auch ohne Einvernahme möglich. Hier ist die Kritik erwachsen, dass das sehr weit geht, da ein Strafbefehl nach der Schweizerischen Strafprozessordnung auch möglich ist, wenn kein Geständnis vorliegt, sondern wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Auch wenn die Situation unklar ist, der Beschuldigte nicht geständig ist, ist die Ausfällung eines Strafbefehls also ohne Einvernahme möglich. Das ist natürlich deshalb störend, weil es gerade im unteren Bereich der Kriminalität, was die Höhe der Strafe betrifft, und bei der Massenkriminalität sehr häufig vorkommt, dass viele Beschuldigte keinen Anwalt haben, rechtsunkundig sind und daher eher benachteiligt oder nicht ganz auf der gleichen Höhe wie die Anklagebehörde sind. Wenn sie dann eine Klärung der Situation wollen, müssen sie eine Einsprache machen; sie müssen also von sich aus aktiv werden. Deshalb ist das Strafbefehlsverfahren mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip generell etwas heikel, eben insbesondere durch diesen Umstand, dass das auch ohne Einvernahme durchgeführt werden kann.

In jedem Fall eine Einvernahme vorzunehmen, wie das zum Teil gefordert wird, würde sehr weit gehen. Man muss ja auch sehen, dass das Strafbefehlsverfahren auch der Notwendigkeit dient, Verfahren bei Massenkriminalität einigermassen effizient durchführen zu können. Sobald eine Einvernahme gemacht wird, weitet sich natürlich die Zeit, die für ein Verfahren gebraucht wird, enorm aus. Deshalb schlägt der Bundesrat hier eine moderate Zwischenvariante vor, indem er sagt: Wir machen zwar nicht in jedem Fall eine Einvernahme, aber [PAGE 1369] auch nicht, wie bisher, in keinem Fall, sondern eben in den schwereren Fällen, nämlich dann, wenn es um eine zu verbüssende Freiheitsstrafe geht. Also immer dann, wenn der Staatsanwalt im Rahmen eines Strafbefehls eine Freiheitsstrafe ausfällen möchte, die unbedingt ist, soll eine Einvernahme erfolgen.

Wenn wir nun die Gesamtheit der Fälle anschauen, dann sehen wir, dass es sich hier um die Minderheit der Fälle handelt. Eine Freiheitsstrafe ist eher selten, aber nicht ganz so selten, wie man annehmen würde. Es wird im Rahmen eines Strafbefehls doch relativ häufig eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Allerdings beschränkt sich der Entwurf des Bundesrates auf diejenigen Freiheitsstrafen, die unbedingt zu verbüssen sind. Das ist dann doch ein relativ kleiner Teil. Die Änderung ist also wirklich moderat. Von dem her ist es ein Kompromiss, der gegenüber der jetzigen Lösung nicht sehr weit geht. So gesehen, glaube ich, kann man dem zustimmen, ohne dass die Gefahr besteht - aus Sicht der Staatsanwaltschaft -, dass das gerade überbordet. Deshalb, glaube ich, ist das eine vernünftige Variante. Die Kommission für Rechtsfragen ist entsprechend einstimmig für die Version des Bundesrates.

Der Nationalrat möchte beim geltenden Recht bleiben. Das würde also nach wie vor möglich machen, ohne Einvernahme einen Strafbefehl auszufällen. Das wird jetzt auch vom Einzelantrag Salzmann unterstützt. Ich möchte Ihnen abraten, beim geltenden Recht zu bleiben. Denn damit würde man wirklich einen zentralen Punkt dieser Revision nicht aufnehmen, und ich glaube, die Änderung, die der Bundesrat vorsieht, ist so moderat, dass man ihr gut zustimmen kann.

Der Einzelantrag Z'graggen möchte, dass eine Einvernahme stattfinden soll, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten ausgesprochen wird. Aber dann sind wir, glaube ich, in einem Bereich, in dem es dann also wirklich marginal wird. Denn Sie müssen wissen, dass im Rahmen eines Strafbefehls nur Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten angeordnet werden dürfen. Wenn wir jetzt sagen, dass eine Einvernahme stattfinden soll bei einer Freiheitsstrafe, die unbedingt ist und mindestens vier Monate, dann aber doch nur bis maximal sechs Monate dauert, dann sind wir wirklich in einem sehr kleinen Bereich, von dem ich sagen muss, dass es also keine Rolle mehr spielt. Dann haben wir wirklich keine Verbesserung mehr.

Insofern sehen Sie in der ganzen Spannweite der Diskussion, dass die Variante des Bundesrates vermutlich wirklich der goldene Mittelweg ist, den es aus Sicht der einstimmigen Kommission zu beschreiten gilt.

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