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Jositsch Daniel · Ständerat · 2021-12-14

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-12-14

Wortprotokoll

Ich werde auch gleich zu Artikel 408 Absatz 2 sprechen, es geht um das Gleiche, es geht um Beschwerdeverfahren und Berufungsverfahren.

Hier hat der Nationalrat von sich aus, ohne dass das vorher in der Vorlage gewesen wäre, eine Beschwerdefrist von sechs Monaten und bei der Berufung eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen. Das sind Fristen, die für die Gerichte gelten: Sie haben innerhalb von sechs respektive zwölf Monaten zu entscheiden. Diese Bestimmung ist unnötig, da ohnehin das Beschleunigungsgebot gilt. Sie ist auch unüblich; es ist nicht üblich, den Behörden und Gerichten solche Fristen aufzuerlegen. Es macht keinen Sinn, fixe Fristen vorzugeben, da Fälle unterschiedliche Komplexität und unterschiedlichen Abklärungsbedarf aufweisen. Es können zum Beispiel externe [PAGE 1371] Gutachten notwendig sein, und dann geht ein Verfahren halt einmal ein bisschen länger. Es sind auch keine Rechtsfolgen vorgesehen; es ist also nicht klar, was passieren würde, wenn diese Fristen nicht eingehalten würden.

Deshalb schlägt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig vor, diesem Beschluss des Nationalrates nicht zu folgen und beim geltenden Recht zu bleiben.